Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Ziele
Art. 2Art. 3
Ziele des politischen Dialogs
Art. 4Interne Reformen
Art. 5Außen- und Sicherheitspolitik
Art. 6Internationaler Strafgerichtshof
Art. 7Konfliktverhütung und Krisenmanagement
Art. 8Regionale Stabilität
Art. 9Massenvernichtungswaffen
Art. 10Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen
Art. 11Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
Art. 12Rechtsstaatlichkeit
Art. 13Schutz personenbezogener Daten
Art. 14Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement
Art. 15Freizügigkeit
Art. 16Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und anderer illegaler Aktivitäten
Art. 17Drogenbekämpfung
Art. 18Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
Art. 19Bekämpfung des Terrorismus
Art. 20Justizielle Zusammenarbeit
Art. 21Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Vorwort
ARTIKEL 1
Art. 1 Ziele
(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Ziel dieser Assoziation ist es,
a) die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch die Verstärkung der Teilnahme der Republik Moldau an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen,
b) den Rahmen für einen verstärkten politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen,
c) zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in der Republik Moldau beizutragen,
d) Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen Dimension zu fördern, zu erhalten und zu stärken, unter anderem durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenzsicherheit sowie zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen,
e) die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht – mit Blick auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten – sowie im Bereich der Mobilität und der direkten persönlichen Kontakte zu unterstützen und zu intensivieren,
f) die Republik Moldau in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, auch durch die Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der EU,
g) die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Republik Moldau in den Binnenmarkt der EU führen, wie in diesem Abkommen vorgesehen, unter anderem durch die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft erwachsenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht, und
h) die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen.
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
ARTIKEL 2
Art. 2
(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 festgelegt sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Abkommens dar. Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und ihren Trägermitteln stellt ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens dar.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung und des wirksamen Multilateralismus.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung achten und ihren internationalen Verpflichtungen, vor allem im Rahmen der VN, des Europarats und der OSZE, nachkommen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung von Korruption, organisierter und sonstiger Kriminalität, auch mit grenzübergreifendem Charakter, und des Terrorismus. Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt zu Frieden und Stabilität in der Region bei.
TITEL II
POLITISCHER DIALOG UND REFORMEN, ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
ARTIKEL 3
Art. 3 Ziele des politischen Dialogs
(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit erhöht und die Konvergenz in außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert.
(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,
a) die politische Assoziation zu vertiefen und die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu verstärken,
b) die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern,
c) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere um die globalen und regionalen Herausforderungen und Hauptbedrohungen zu bewältigen,
d) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf dem europäischen Kontinent zu fördern,
e) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung interner politischer Reformen zu leisten,
f) einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen und
g) die Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit zu achten und zu fördern.
ARTIKEL 4
Art. 4 Interne Reformen
Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zusammen:
a) bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit,
b) bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
c) bei weiteren Fortschritten bei der Justiz- und Rechtsreform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz, die Stärkung ihrer Verwaltungskapazität und die Gewährleistung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Strafverfolgungsorgane,
d) bei der weiteren Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung und beim Aufbau eines rechenschaftspflichtigen, effizienten, transparenten und professionellen öffentlichen Dienstes und
e) bei der Sicherstellung der Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung, und bei der Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 2003 gegen Korruption.
ARTIKEL 5
Art. 5 Außen- und Sicherheitspolitik
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen.
ARTIKEL 6
Art. 6 Internationaler Strafgerichtshof
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), gewährleistet werden muss.
(2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Errichtung und wirksame Arbeitsweise des IStGH eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien kommen überein, den IStGH durch die Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen Instrumente zu unterstützen und dabei der Wahrung seiner Integrität gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.
ARTIKEL 7
Art. 7 Konfliktverhütung und Krisenmanagement
Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik Moldau an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige Einladung der EU.
ARTIKEL 8
Art. 8 Regionale Stabilität
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demokratischen Entwicklung in der Region und arbeiten insbesondere mit Blick auf eine friedliche Beilegung regionaler Konflikte zusammen.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, unter uneingeschränkter Wahrung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau zu einer nachhaltigen Lösung der Transnistrien-Frage zu gelangen und die Rehabilitation nach dem Konflikt gemeinsam zu erleichtern. Bis zu einer solchen Lösung und unbeschadet des bestehenden Verhandlungsformats wird die Transnistrien-Frage auf der Agenda für politischen Dialog und Zusammenarbeit der Vertragsparteien sowie auch im Dialog und in der Zusammenarbeit mit anderen interessierten internationalen Akteuren ein zentrales Thema bilden.
(3) Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind.
ARTIKEL 9
Art. 9 Massenvernichtungswaffen
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und –abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie
a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und
b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einführen, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.
ARTIKEL 10
Art. 10 Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente, wie des Aktionsprogramms der VN zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition, einschließlich der Vernichtung übermäßiger Lagerbestände, auf internationaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer diesbezüglichen Bemühungen sicherzustellen.
(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, die Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern fortzusetzen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der diese Zusagen begleitet und festigt.
ARTIKEL 11
Art. 11 Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, den einschlägigen Resolutionen der VN, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht zusammenzuarbeiten.
(2) Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit Blick auf die Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus, einschließlich einer Legaldefinition terroristischer Handlungen, und durch Hinarbeiten auf eine Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus zusammen.
(3) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des VN-Sicherheitsrats und sonstiger einschlägiger Instrumente der VN sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte und Instrumente Informationen über terroristische Vereinigungen und Gruppierungen sowie ihre Aktivitäten und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien aus.
TITEL III
FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT
ARTIKEL 12
Art. 12 Rechtsstaatlichkeit
(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren, besondere Bedeutung bei.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchsetzung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.
(3) Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist Richtschnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.
ARTIKEL 13
Art. 13 Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt den in Anhang I genannten Rechtsvorschriften. Die Vertragsparteien übermitteln einander personenbezogene Daten nur, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsparteien diese für die Umsetzung dieses Abkommens oder anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien benötigen.
ARTIKEL 14
Art. 14 Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und intensivieren den bestehenden umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen, darunter legale Migration, internationaler Schutz, illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel.
(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
a) Hauptursachen und Konsequenzen der Migration,
b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Verfahren in Bezug auf den internationalen Schutz zur Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente und zur Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,
c) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer,
e) Förderung und Erleichterung der Rückkehr illegaler Migranten und
f) im Bereich Grenzmanagement und Dokumentensicherheit auf Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen sowie auf die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) und dem Grenzschutz der Republik Moldau.
(3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migration zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.
ARTIKEL 15
Art. 15 Freizügigkeit
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung
a) des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und
b) des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und am 27. Juni 2012 geänderten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Mobilität der Bürger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegten Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind.
ARTIKEL 16
Art. 16 Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und anderer illegaler Aktivitäten
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung aller Formen von organisierten und sonstigen kriminellen und illegalen Aktivitäten, auch mit grenzübergreifendem Charakter, zusammen, darunter:
a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel,
b) Schmuggel von Waren, einschließlich kleiner Waffen und illegaler Drogen, und illegaler Handel damit,
c) Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen,
d) Betrug im Sinne des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) im Zusammenhang mit von internationalen Gebern finanzierten Projekten,
e) Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, einschließlich der missbräuchlichen Wahrnehmung von Aufgaben und der missbräuchlichen Einflussnahme,
f) Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und
g) Cyberkriminalität.
(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen, einschließlich einer Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und den einschlägigen Behörden der Republik Moldau. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) und den dazugehörigen drei Protokollen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2003 gegen Korruption und den einschlägigen Übereinkünften des Europarats über die Verhütung und Bekämpfung von Korruption verankert sind.
ARTIKEL 17
Art. 17 Drogenbekämpfung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkommen, der Drogenstrategie der EU (2013-2020) und der Politischen Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Juni 1998 zum Thema Drogen verabschiedet wurde, orientieren.
ARTIKEL 18
Art. 18 Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten und zum Zwecke der Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen.
(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich tätigen einschlägigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) angenommenen Normen gleichwertig sind.
ARTIKEL 19
Art. 19 Bekämpfung des Terrorismus
Die Vertragsparteien kommen überein, unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der internationalen Menschenrechtsnormen sowie des Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts und im Einklang mit der Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus von 2006 sowie ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Dies erfolgt insbesondere im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutionen 1267 (1999), 1373 (2001), 1540 (2004) und 1904 (2009) des VN-Sicherheitsrats und sonstiger einschlägiger Instrumente der VN sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte und Instrumente durch Folgendes:
a) einen Informationsaustausch über terroristische Gruppierungen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht,
b) einen Meinungsaustausch über Tendenzen des Terrorismus sowie über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und einen Erfahrungsaustausch in Bezug auf Terrorismusprävention und
c) den Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.
ARTIKEL 20
Art. 20 Justizielle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.
(2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe an. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der VN und des Europarats und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.
TITEL IV
WIRTSCHAFTLICHE UND SONSTIGE SEKTORALE ZUSAMMENARBEIT
KAPITEL 1
REFORM DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG
ARTIKEL 21
Art. 21
Im Mittelpunkt der Zusammenarbeit steht die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in der Republik Moldau mit dem Ziel, die Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen, sicherzustellen, dass die staatlichen Institutionen zum Wohl der gesamten Bevölkerung der Republik Moldau tätig sind, und den reibungslosen Ausbau der Beziehungen zwischen der Republik Moldau und ihren Partnern zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Modernisierung und Weiterentwicklung der Aufgaben der Exekutive mit dem Ziel, hochwertige Dienstleistungen für die Bürger der Republik Moldau bereitzustellen.
ARTIKEL 22
Art. 22
Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:
a) institutioneller und funktionaler Ausbau der Behörden, um die Effizienz ihrer Arbeit zu erhöhen und einen effizienten, partizipativen und transparenten Entscheidungs- und strategischen Planungsprozess zu ermöglichen,
b) Modernisierung des öffentlichen Dienstes, einschließlich der Einführung und des Einsatzes elektronischer Behördendienste mit Blick auf eine effizientere Erbringung von Dienstleistungen für die Bürger und eine Senkung der Kosten wirtschaftlicher Tätigkeiten,
c) Schaffung eines professionellen öffentlichen Dienstes nach den Grundsätzen der administrativen Rechenschaftspflicht und der wirksamen Übertragung von Befugnissen sowie einer gerechten und transparenten Einstellung, Ausbildung, Beurteilung und Vergütung,
d) wirksame und professionelle Personalressourcenverwaltung und Laufbahnentwicklung und
e) Förderung ethischer Werte im öffentlichen Dienst.
ARTIKEL 23
Art. 23
Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der lokalen Verwaltung.
KAPITEL 2
WIRTSCHAFTLICHER DIALOG
ARTIKEL 24
Art. 24
(1) Die EU und die Republik Moldau erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft zu verbessern. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zielt darauf ab, die zu einer funktionierenden Marktwirtschaft gehörende Wirtschaftspolitik, einschließlich ihrer Formulierung und Umsetzung, zu fördern.
(2) Die Republik Moldau ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und ihre Politik im Einklang mit den Leitprinzipien einer soliden makroökonomischen Politik und Finanzpolitik, einschließlich der Unabhängigkeit der Zentralbank und der Preisstabilität, solider öffentlicher Finanzen und einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz, schrittweise an die Politik der EU anzunähern.
ARTIKEL 25
Art. 25
(1) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um
a) Informationen über die makroökonomische Politik und die Strukturreformen sowie über die makroökonomische Leistung, die makroökonomischen Aussichten und die Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung auszutauschen,
b) wirtschaftliche Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich wirtschaftspolitischer Maßnahmen und der Instrumente für ihre Durchführung, zum Beispiel Methoden für die Erstellung von Wirtschaftsprognosen und die Ausarbeitung von Strategiedokumenten, gemeinsam zu analysieren, um die Politikgestaltung der Republik Moldau im Einklang mit den Grundsätzen und der Praxis der EU zu unterstützen und
c) Fachwissen im makroökonomischen und makrofinanziellen Bereich auszutauschen, darunter über öffentliche Finanzen, Entwicklungen und Regulierung im Finanzsektor, Geld- und Devisenpolitik und zugehörige Rahmenregelungen, externe finanzielle Unterstützung und Wirtschaftsstatistiken.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von Informationen über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
ARTIKEL 26
Art. 26
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 3
GESELLSCHAFTSRECHT, RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG SOWIE CORPORATE GOVERNANCE
ARTIKEL 27
Art. 27
(1) In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errichtung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit
a) beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen Interessenträgern im Einklang mit den Vorschriften der EU in diesem Bereich,
b) bei der Einführung einschlägiger internationaler Standards auf nationaler Ebene und der schrittweisen Annäherung der Vorschriften der Republik Moldau an die Vorschriften der EU im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung und
c) bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der schrittweisen Annäherung der Vorschriften der Republik Moldau an die Vorschriften und Empfehlungen der EU in diesem Bereich.
(2) Die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen der EU sind in Anhang II aufgeführt.
ARTIKEL 28
Art. 28
Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen über bestehende Systeme und wichtige neue Entwicklungen in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertragsparteien an, den Informationsaustausch zwischen den Unternehmensregistern der Mitgliedstaaten und dem nationalen Unternehmensregister der Republik Moldau zu verbessern.
ARTIKEL 29
Art. 29
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 30
Art. 30
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang II genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 4
BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT
ARTIKEL 31
Art. 31
Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot sowie soziale Rechte und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqualität bei.
ARTIKEL 32
Art. 32
Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren stützt, kann sich auf eine Reihe von Themen erstrecken, die aus den folgenden Bereichen auszuwählen sind:
a) Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts,
b) Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirtschaft und der informellen Beschäftigung,
c) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter Arbeitsvermittlungsdienste, um die Arbeitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht zu werden,
d) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und inklusiverer sozialer Sicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Angehörige von Minderheiten,
e) effiziente Steuerung der Arbeitsmigration mit dem Ziel der Steigerung ihrer positiven Auswirkungen auf die Entwicklung,
f) Chancengleichheit mit dem Ziel der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Sicherstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung,
g) Sozialpolitik mit dem Ziel der Anhebung des Niveaus des Sozialschutzes, einschließlich Sozialhilfe und Sozialversicherung, und der Modernisierung der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zugänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit,
h) Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitäten aller einschlägigen Interessenträger, und
i) Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.
ARTIKEL 33
Art. 33
Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestaltung und die politischen Reformen in der Republik Moldau und in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach diesem Abkommen.
ARTIKEL 34
Art. 34
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in allen einschlägigen regionalen, multilateralen und internationalen Gremien und Organisationen an.
ARTIKEL 35
Art. 35
Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es zum Beispiel mit der „Global Compact"-Initiative der VN und der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik gefördert wird.
ARTIKEL 36
Art. 36
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 37
Art. 37
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang III genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 5
VERBRAUCHERSCHUTZ
ARTIKEL 38
Art. 38
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
ARTIKEL 39
Art. 39
Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit gegebenenfalls Folgendes umfassen:
a) Streben nach der Annäherung der Verbraucherschutzvorschriften auf der Grundlage der in Anhang IV genannten Prioritäten unter Vermeidung von Handelsschranken, damit die Verbraucher eine echte Wahl haben,
b) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Konsumgütern, einschließlich Marktüberwachung, Verbraucherinformationssysteme und -instrumente, Verbraucheraufklärung, Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte sowie Kauf- und Dienstleistungsverträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern,
c) Förderung von Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und
d) Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorganisationen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen (NRO) in diesem Bereich, und der Herstellung von Kontakten zwischen Vertretern der Verbraucher sowie der Zusammenarbeit zwischen Behörden und NRO auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes.
ARTIKEL 40
Art. 40
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang IV genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 6
STATISTIK
ARTIKEL 41
Art. 41
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in der EU und in der Republik Moldau relevant sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, Rechnung tragen, um das nationale Statistiksystem an die europäischen Normen und Standards anzugleichen.
ARTIKEL 42
Art. 42
Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:
a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden Rechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Metadaten, der Verbreitungspolitik und der Benutzerfreundlichkeit, wobei verschiedenen Nutzergruppen Rechnung getragen wird, einschließlich des öffentlichen und des privaten Sektors, der wissenschaftlichen Gemeinschaft und anderer Nutzer,
b) schrittweise Annäherung des Statistiksystems der Republik Moldau an das Europäische Statistische System,
c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen,
d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der statistischen Normen der EU zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Moldau zu leisten,
e) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung des statistischen Know-hows und
f) Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.
ARTIKEL 43
Art. 43
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statistische Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik,
b) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und Umweltstatistik,
c) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,
d) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen,
e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,
f) Regionalstatistik und
g) horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifikationen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstechnologien.
ARTIKEL 44
Art. 44
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter; dabei berücksichtigen sie die Erfahrungen, die bereits bei der Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungsprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Moldau und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Bei den Verfahren für die Erstellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiterentwicklung der Stichprobenerhebungen und der Verwendung von Verwaltungsunterlagen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant sein.
ARTIKEL 45
Art. 45
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für die Republik Moldau zur Teilnahme offenstehen.
ARTIKEL 46
Art. 46
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Statistikbereich ein Programm für die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den EU-Besitzstand zu erstellen und es regelmäßig zu überprüfen.
(2) Der EU-Besitzstand im Bereich der Statistik ist im jährlich aktualisierten Statistical Requirements Compendium niedergelegt, das von den Vertragsparteien als diesem Abkommen beigefügt angesehen wird (Anhang V).
KAPITEL 7
VERWALTUNG DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN: HAUSHALTSPOLITIK, INTERNE KONTROLLE, FINANZINSPEKTION UND EXTERNE PRÜFUNG
ARTIKEL 47
Art. 47
Die Zusammenarbeit auf dem unter dieses Kapitel fallenden Gebiet konzentriert sich auf die Umsetzung der internationalen Standards sowie der bewährten Verfahren der EU in diesem Bereich, wodurch zur Entwicklung eines modernen Systems für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in der Republik Moldau beigetragen wird, das mit den in der EU und auf internationaler Ebene geltenden Grundsätzen der Transparenz, Rechenschaftspflicht, Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit vereinbar ist.
ARTIKEL 48
Art. 48 Haushalts- und Rechnungslegungssysteme
Die Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf Folgendes zusammen:
a) Verbesserung und Systematisierung der Regelwerke für die Haushalts-, Kassen-, Rechnungslegungs- und Berichterstattungssysteme und deren Harmonisierung auf der Grundlage internationaler Standards, wobei auch die bewährten Verfahren des öffentlichen Sektors in der EU berücksichtigt werden,
b) kontinuierliche Weiterentwicklung der mehrjährigen Haushaltsplanung und Angleichung an bewährte Verfahren der EU,
c) Untersuchung der von den europäischen Ländern in ihren interbudgetären Beziehungen angewandten Verfahren, um diesen Bereich in der Republik Moldau zu verbessern,
d) Förderung der Annäherung der Beschaffungsverfahren an die bestehenden Verfahrensweisen in der EU und
e) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren, auch durch den Austausch von Personal und gemeinsame Schulungen in diesem Bereich.
ARTIKEL 49
Art. 49 Interne Kontrolle, Finanzinspektion und externe Prüfung
Die Vertragsparteien arbeiten außerdem in Bezug auf Folgendes zusammen:
a) weitere Verbesserung des internen Kontrollsystems (einschließlich einer funktionell unabhängigen internen Prüfungsfunktion) in den zentralstaatlichen und lokalen Behörden durch eine Harmonisierung mit den allgemein anerkannten internationalen Normen und Vorgehensweisen und den bewährten Verfahren der EU,
b) Entwicklung eines adäquaten Finanzinspektionssystems, das die interne Prüfungsfunktion ergänzt, ohne Doppelarbeit zu leisten, und eine ausreichende Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben der Regierung während eines Übergangszeitraums und danach ermöglicht,
c) wirksame Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der Verwaltung, Kontrolle, Prüfung und Inspektion der Finanzen und den Akteuren des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, um die Entwicklung von Governancestrukturen zu fördern,
d) Stärkung der Kompetenzen der zentralen Harmonisierungsstelle für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen (PIFC),
e) Umsetzung der international anerkannten Standards der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI) für die externe Prüfung und
f) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren, unter anderem durch den Austausch von Personal und gemeinsame Schulungen in diesem Bereich.
ARTIKEL 50
Art. 50 Bekämpfung von Betrug und Korruption
Die Vertragsparteien arbeiten ferner in Bezug auf Folgendes zusammen:
a) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren,
b) Verbesserung der Methoden für die Bekämpfung und Verhinderung von Betrug und Korruption in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen, einschließlich der Zusammenarbeit der einschlägigen Verwaltungsstellen, und
c) Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organen und Einrichtungen der EU im Fall von Kontrollen vor Ort, Inspektionen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Kontrolle von EU-Mitteln gemäß den einschlägigen Vorschriften und Verfahren.
ARTIKEL 51
Art. 51
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 8
STEUERN
ARTIKEL 52
Art. 52
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirtschaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den fairen Wettbewerb weiter zu verbessern.
ARTIKEL 53
Art. 53
In Bezug auf Artikel 52 erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien unbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der vorgenannten Grundsätze treffen.
ARTIKEL 54
Art. 54
Die Vertragsparteien verbessern und verstärken ihre Zusammenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuersystems und der Steuerverwaltung der Republik Moldau, einschließlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapazitäten, unter besonderer Berücksichtigung der Verfahren für die Erstattung der Mehrwertsteuer (MwSt), um das Auflaufen von Zahlungsrückständen zu verhindern, eine effiziente Steuereinziehung zu gewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karussellbetrugs, zu intensivieren.
ARTIKEL 55
Art. 55
Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergebenden Sachzwänge unter anderem im Rahmen eines Dialogs auf regionaler Ebene im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.
ARTIKEL 56
Art. 56
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 57
Art. 57
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VI genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimm ungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 9
FINANZDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 58
Art. 58
In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im Bereich der Finanzdienstleistungen von Bedeutung ist, um eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen zusammenzuarbeiten, um folgende Ziele anzustreben:
a) Unterstützung des Prozesses der Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirtschaft,
b) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und anderen Nutzern von Finanzdienstleistungen,
c) Gewährleistung der Stabilität und Integrität des gesamten Finanzsystems der Republik Moldau,
d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, und
e) Gewährleistung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.
ARTIKEL 59
Art. 59
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von Fachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.
(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Personalaustausch und gemeinsame Schulungen.
ARTIKEL 60
Art. 60
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 61
Art. 61
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-A genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 10
INDUSTRIE- UND UNTERNEHMENSPOLITIK
ARTIKEL 62
Art. 62
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbessern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und der Industriepolitik der EU beruhen und den international anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem Gebiet Rechnung tragen sollte, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen für in der EU und in der Republik Moldau tätige Unternehmen aus der EU und Unternehmen aus der Republik Moldau verbessert werden.
ARTIKEL 63
Art. 63
Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um
a) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den Grundsätzen des „Small Business Act“ für Europa beruhen, und die Umsetzung durch regelmäßige Berichterstattung und regelmäßigen Dialog zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen sein, die für die Wirtschaft sowohl der EU als auch der Republik Moldau von größter Bedeutung sind,
b) durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. Diese Zusammenarbeit wird das Management des Strukturwandels (Umstrukturierung), die Entwicklung von öffentlich-privaten Partnerschaften sowie Umwelt- und Energiefragen wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfassen,
c) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer Berücksichtigung des Austauschs bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Grundsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren,
d) durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innovationspolitik zu fördern,
e) mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der EU und Unternehmen aus der Republik Moldau sowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden der EU und der Republik Moldau zu fördern,
f) die Einrichtung einer Exportförderung in der Republik Moldau zu unterstützen und
g) die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie der Republik Moldau in bestimmten Sektoren zu erleichtern.
ARTIKEL 64
Art. 64
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Darin werden auch Vertreter von Unternehmen aus der EU und von Unternehmen aus der Republik Moldau einbezogen.
KAPITEL 11
BERGBAUERZEUGNISSE UND ROHSTOFFE
ARTIKEL 65
Art. 65
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Bergbauindustrie und des Handels mit Rohstoffen, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen zu fördern, insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen.
ARTIKEL 66
Art. 66
Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in den folgenden Bereichen zusammen:
a) Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und Rohstoffindustrie,
b) Informationsaustausch über Angelegenheiten, die den Handel mit Rohstoffen betreffen, um den bilateralen Austausch zu fördern,
c) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit den Aspekten der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie und
d) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Ausbildung, den Kompetenzen und der Sicherheit in der Bergbauindustrie.
KAPITEL 12
LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
ARTIKEL 67
Art. 67
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.
ARTIKEL 68
Art. 68
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Folgendes:
a) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,
b) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik im Einklang mit den Vorschriften und bewährten Verfahren der EU,
c) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion,
d) Austausch von Wissen und bewährten Verfahren für die ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern,
e) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz der Märkte,
f) Förderung einer Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontrollmechanismen, insbesondere in den Bereichen geografische Angaben und ökologischer Landbau,
g) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger und
h) Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen internationaler Organisationen, denen die Vertragsparteien angehören, behandelt werden.
ARTIKEL 69
Art. 69
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 70
Art. 70
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 13
FISCHEREI- UND MEERESPOLITIK
ABSCHNITT 1
FISCHEREIPOLITIK
ARTIKEL 71
Art. 71
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Fragen, die die Fischerei und die maritime Governance betreffen, wodurch die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit im Fischereisektor vertieft wird. Die Vertragsparteien fördern außerdem ein integriertes Konzept für Fischereifragen und eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei.
ARTIKEL 72
Art. 72
Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tauschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgendes zu fördern:
a) verantwortungsvolles Handeln und bewährte Verfahren bei der Bestandsbewirtschaftung, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,
b) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zustand zu erhalten, und
c) Zusammenarbeit im Rahmen geeigneter regionaler Organisationen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen.
ARTIKEL 73
Art. 73
Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaustausch und Unterstützung, um die Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik zu gewährleisten, unter anderem:
a) Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen,
b) Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten sowie Entwicklung entsprechender Verwaltungs- und Justizstrukturen, die in der Lage sind, geeignete Maßnahmen anzuwenden,
c) Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaftlichen Daten,
d) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die Förderung von Erzeugerorganisationen und die Bereitstellung von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbarkeit und
e) Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor mit besonderem Gewicht auf der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete, die unter die Begriffsbestimmung der Gebiete fallen, die an einem See gelegen sind oder Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfassen und ein hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor aufweisen.
ABSCHNITT 2
MEERESPOLITIK
ARTIKEL 74
Art. 74
Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen, die das Meer betreffen, entwickeln die Vertragsparteien ferner eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in maritimen Fragen, soweit angemessen, indem sie vor allem in den einschlägigen internationalen maritimen Gremien einen integrierten Ansatz für maritime Angelegenheiten und für das verantwortungsvolle Handeln in der Schwarzmeerregion unterstützen.
ARTIKEL 75
Art. 75
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 14
ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIESEKTOR
ARTIKEL 76
Art. 76
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre laufende Zusammenarbeit in Energiefragen nach den Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit fortzusetzen. Die Zusammenarbeit sollte auf Energieeffizienz, Marktintegration und Regelungskonvergenz im Energiesektor abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit und des Zugangs zu sicherer, ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie Rechnung tragen, auch durch die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft.
ARTIKEL 77
Art. 77
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden Bereiche und Ziele:
a) Strategien und Politik im Energiesektor,
b) Entwicklung wettbewerbsfähiger, transparenter und diskriminierungsfreier Energiemärkte im Einklang mit den Standards der EU, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, durch Reformen im Regelungsbereich und eine Beteiligung an der regionalen Zusammenarbeit im Energiesektor,
c) Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indem die institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Rahmenbedingungen angegangen werden,
d) Energieinfrastruktur, einschließlich Vorhaben von gemeinsamem Interesse, mit dem Ziel der Diversifizierung der Energiequellen, -lieferanten und -transportwege in effizienter und in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise, unter anderem durch die Erleichterung von durch Darlehen und Zuschüsse finanzierten Investitionen,
e) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und Sicherheit der Energieversorgung und des Energiehandels, -transits und -transports auf eine für beide Seiten nützliche und diskriminierungsfreie Weise im Einklang mit EU- und internationalen Vorschriften,
f) Förderung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung, unter anderem hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, und Entwicklung und Unterstützung erneuerbarer Energien in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise,
g) Verringerung der Treibhausgasemissionen, auch durch Projekte im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger,
h) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien und
i) die Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz kann im Einklang mit den Grundsätzen und Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und den einschlägigen internationalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmen der IAEO sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fortgesetzt werden.
ARTIKEL 78
Art. 78
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 79
Art. 79
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VIII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 15
VERKEHR
ARTIKEL 80
Art. 80
Die Vertragsparteien
a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,
b) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und
c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.
ARTIKEL 81
Art. 81
Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden Bereiche:
a) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung effizienter, sicherer Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung von Belangen des Verkehrsbereichs in andere Politikbereiche,
b) Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den strengsten internationalen Normen entsprechen) für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, Luft- und intermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungsplänen,
c) Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer besseren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojekten für die verschiedenen Verkehrsträger,
d) Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten,
e) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisationen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,
f) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen, und
g) Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen und Informationstechnologie bei Management und Betrieb aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Verkehrs.
ARTIKEL 82
Art. 82
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen der Republik Moldau, der EU und Drittländern in der Region durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsachsen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen
a) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), verkehrspolitische Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und anderer Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden, und
b) auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, sowie im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.
ARTIKEL 83
Art. 83
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 84
Art. 84
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verbesserung der Verkehrsverbindungen gemäß den in Anhang IX genannten Bestimmungen zusammen.
ARTIKEL 85
Art. 85
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang X und in Anhang XXVIII-D genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor.
KAPITEL 16
UMWELT
ARTIKEL 86
Art. 86
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwicklung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon ausgegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und Unternehmen in der EU und in der Republik Moldau Vorteile bringt, unter anderem durch eine bessere öffentliche Gesundheit, die Erhaltung natürlicher Ressourcen, eine höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz, die Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche und die Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nachhaltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.
ARTIKEL 87
Art. 87
Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:
a) Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, Sensibilisierung und Aufklärung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren,
b) Luftqualität,
c) Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlich Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren,
d) Abfall- und Ressourcenmanagement sowie Verbringung von Abfällen,
e) Naturschutz, einschließlich der Erhaltung und des Schutzes der biologischen und landschaftlichen Vielfalt,
f) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren,
g) Chemikalien,
h) Lärmbelastung,
i) Bodenschutz,
j) städtische und ländliche Umwelt,
k) Umweltgebühren und -abgaben,
l) Überwachungs- und Umweltinformationssysteme,
m) Inspektionen und Durchsetzung der Vorschriften und
n) Öko-Innovationen, einschließlich der besten verfügbaren Technologien.
ARTIKEL 88
Art. 88
Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:
a) Austausch von Informationen und Fachwissen,
b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer Technologien,
c) Vorkehrungen für industrielle Gefahren und Industrieunfälle,
d) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen.
Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.
ARTIKEL 89
Art. 89
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
a) Entwicklung einer Umweltgesamtstrategie zu folgenden Punkten: geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen) zur Gewährleistung der Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts, Verteilung der Zuständigkeiten der Umweltverwaltung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umsetzung von Entscheidungen, Verfahren für die Förderung der Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, Förderung von Maßnahmen für eine grüne Wirtschaft und von Öko-Innovationen, Ermittlung der notwendigen personellen und finanziellen Mittel und Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus sowie
b) Entwicklung von Sektorstrategien für die folgenden Bereiche: Luftqualität, Wasserqualität und Ressourcenmanagement, Abfall- und Ressourcenmanagement, biologische Vielfalt und Naturschutz, Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren und Chemikalien, Lärmbelastung, Bodenschutz, städtische und ländliche Umwelt und Öko-Innovationen, einschließlich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten sowie Strategien für die Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Technologie.
ARTIKEL 90
Art. 90
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 91
Art. 91
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XI genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 17
KLIMASCHUTZ
ARTIKEL 92
Art. 92
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet durchgeführt.
ARTIKEL 93
Art. 93
Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:
a) Eindämmung des Klimawandels,
b) Anpassung an den Klimawandel,
c) Emissionshandel,
d) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO 2 -Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,
e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und
f) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.
ARTIKEL 94
Art. 94
Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:
a) Austausch von Informationen und Fachwissen,
b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer Technologien,
c) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und, soweit angezeigt, gemeinsame TätigkeitenMaßnahmen im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen.
Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.
ARTIKEL 95
Art. 95
Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf die Entwicklung und Durchführung von Folgendem:
a) einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen,
b) Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazität,
c) einer nationalen Strategie für die Anpassung an den Klimawandel,
d) Strategie für eine CO 2 -arme Entwicklung,
e) langfristigen Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen,
f) Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel,
g) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs,
h) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und
i) Maßnahmen im Zusammenhang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
ARTIKEL 96
Art. 96
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 97
Art. 97
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 18
INFORMATIONSGESELLSCHAFT
ARTIKEL 98
Art. 98
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen, Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste unterstützen.
ARTIKEL 99
Art. 99
Die Zusammenarbeit kann folgende Themen umfassen:
a) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Umsetzung der nationalen Strategien für die Informationsgesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste abzielen,
b) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der nationalen Verwaltung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kapazitäten der unabhängigen Regulierungsbehörde, um eine bessere Nutzung der Frequenzressourcen und die Interoperabilität der Netze der Republik Moldau und der EU zu fördern,
c) Erleichterung und Förderung des Einsatzes von IKT-Instrumenten mit Blick auf Verbesserungen in den Bereichen Governance, E-Learning und Forschung, öffentliche Gesundheitsversorgung, Digitalisierung des Kulturerbes, Entwicklung von digitalen Inhalten und elektronischer Geschäftsverkehr und
d) Erhöhung der Sicherheit personenbezogener Daten und des Schutzes der Privatsphäre im Sektor der elektronischen Kommunikation.
ARTIKEL 100
Art. 100
Die Vertragsparteien fördern im Bereich der elektronischen Kommunikation die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulierungsbehörden der Republik Moldau. Die Vertragsparteien ziehen auch eine Zusammenarbeit in anderen zugehörigen Bereichen in Betracht, unter anderem im Rahmen regionaler Initiativen.
ARTIKEL 101
Art. 101
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
ARTIKEL 102
Art. 102
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-B genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 19
TOURISMUS
ARTIKEL 103
Art. 103
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen zu fördern.
ARTIKEL 104
Art. 104
Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,
b) Bedeutung des kulturellen Erbes und
c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.
ARTIKEL 105
Art. 105
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:
a) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen sowie Transfer von „Know-how", unter anderem auf dem Gebiet innovativer Technologien,
b) Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,
c) Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und -märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen Strukturen sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken für Reisedienstleistungen,
d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher, administrativer und finanzieller Aspekte,
e) Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Dienstleistungsnormen und
f) Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemeinschaften getragenen Tourismus.
ARTIKEL 106
Art. 106
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 20
REGIONALE ENTWICKLUNG, GRENZÜBERGREIFENDE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 107
Art. 107
(1) Auf dem Gebiet der Regionalpolitik fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.
(2) Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um eine Anpassung der Praxis der Republik Moldau an folgende Grundsätze zu erreichen:
a) Dezentralisierung des Entscheidungsprozesses durch seine Verlagerung von der zentralen Ebene auf die regionalen Gemeinschaften,
b) Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten im Bereich der regionalen Entwicklung und
c) Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durchführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten beteiligten Vertragsparteien.
ARTIKEL 108
Art. 108
(1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit und die entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institutionellen und operativen Kapazitäten der nationalen und regionalen Einrichtungen in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem
a) das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zentralen und der lokalen öffentlichen Verwaltung bei der Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern,
b) die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der EU ausbauen und
c) Wissen, Informationen und bewährte Verfahren zur Politik im Bereich der Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Entwicklung der Regionen zu fördern.
ARTIKEL 109
Art. 109
(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung der grenzübergreifenden und regionalen Elemente unter anderem von Verkehr, Energie, Kommunikationsnetzen, Kultur, Bildung, Tourismus, Gesundheit und anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, die für die grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit von Belang sind.
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Regionen in Form transnationaler und grenzübergreifender Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen der Republik Moldau an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse unterstützen.
Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durchgeführt:
a) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen, unter anderem durch Programme für transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,
b) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit Einrichtungen der EU, einschließlich des Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und
c) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Europäischen Vereinigung der Entwicklungsagenturen (EURADA) und dem Beobachtungsnetz für die Europäische Raumordnung (ESPON).
ARTIKEL 110
Art. 110
(1) Die Vertragsparteien intensivieren und verbessern die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Ländern und Regionen im Rahmen der EU-Strategie für den Donauraum, indem sie sich unter anderem auf die Verbesserung der Verkehrs- und Energieverbindungen, des Umweltschutzes, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der Sicherheit konzentrieren; dies wird zu einem schnelleren Straßen- und Schienenverkehr, billigerer und sichererer Energie, einer besseren Umwelt mit saubererem Wasser, einem Schutz der biologischen Vielfalt und einem effizienteren grenzübergreifenden Hochwasserschutz beitragen.
(2) Die Vertragsparteien verstärken die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Schifffahrt auf dem Fluss Pruth, wodurch ein Beitrag zur Vermeidung von Überschwemmungen in dem Flusseinzugsgebiet, zur Verbesserung der Wasserqualität und der Bewässerung in der Landwirtschaft, zur Intensivierung der Wirtschaftstätigkeit, zur Förderung des Tourismus und der kulturellen Aktivitäten sowie zum Kapazitätsaufbau geleistet wird.
ARTIKEL 111
Art. 111
Die Vertragsparteien erleichtern die Freizügigkeit der Bürger der EU und der Republik Moldau, die die Grenze häufig und unter Zurücklegung kurzer Entfernungen überqueren müssen.
ARTIKEL 112
Art. 112
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 21
ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT
ARTIKEL 113
Art. 113
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die Sicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies eine Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum darstellt.
ARTIKEL 114
Art. 114
Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgenden Bereiche:
a) Ausbau des öffentlichen Gesundheitssystems der Republik Moldau, insbesondere durch Durchführung von Gesundheitsreformen, Gewährleistung einer hochwertigen primären Gesundheitsversorgung, Verbesserung der Governance im Gesundheitsbereich und der Finanzierung des Gesundheitswesens,
b) epidemiologische Überwachung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, wie HIV/AIDS, virale Hepatitis und Tuberkulose, sowie bessere Vorbereitung auf Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit und auf Notfälle,
c) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten, vor allem durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise und Behandlung wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit,
d) Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ursprungs,
e) Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und
f) vollständige und rechtzeitige Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte, insbesondere der Internationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums.
ARTIKEL 115
Art. 115
Die Zusammenarbeit ermöglicht Folgendes:
a) eine allmähliche Einbindung der Republik Moldau in die Netze der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit und
b) eine allmähliche Verstärkung der Interaktion zwischen der Republik Moldau und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten.
ARTIKEL 116
Art. 116
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XIII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 22
KATASTROPHENSCHUTZ
ARTIKEL 117
Art. 117
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes durchgeführt.
ARTIKEL 118
Art. 118
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung auf den Katastrophenfall.
ARTIKEL 119
Art. 119
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Erfahrungen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene durch. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Umsetzung spezifischer Abkommen und Verwaltungsvereinbarungen auf diesem Gebiet, die im Rahmen der jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten der EU und ihrer Mitgliedstaaten und im Einklang mit den rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden.
ARTIKEL 120
Art. 120
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
a) Erleichterung der gegenseitigen Hilfe in Notfällen,
b) Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die EU oder die Republik Moldau betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten,
c) Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt,
d) Einladung von Experten zu bestimmten technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,
e) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der EU und/oder der Republik Moldau veranstaltet werden, und
f) Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten.
ARTIKEL 121
Art. 121
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 23
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, MEHRSPRACHIGKEIT, JUGEND UND SPORT
ARTIKEL 122
Art. 122
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Förderung des lebenslangen Lernens, der Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt.
ARTIKEL 123
Art. 123
Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:
a) Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann,
b) Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu,
c) Förderung der Konvergenz in der Hochschulbildung im Rahmen des Bologna-Prozesses und der EU-Agenda zur Modernisierung der Hochschulsysteme,
d) Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit und Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU zur Erhöhung der Mobilität von Studierenden und Lehrkräften,
e) Schaffung eines nationalen Qualifikationsrahmens zur Verbesserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen und
f) Förderung der Ziele, die im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses für eine verstärkte europäische Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung festgelegt wurden.
ARTIKEL 124
Art. 124
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und den Austausch in Bereichen von beiderseitigem Interesse, wie der sprachlichen Vielfalt und dem lebenslangen Sprachenlernen, durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.
ARTIKEL 125
Art. 125
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusammenzuarbeiten, um
a) die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der Jugendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendliche und Jugendbetreuer zu intensivieren,
b) die aktive Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesellschaft zu erleichtern,
c) die Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und
d) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen.
ARTIKEL 126
Art. 126
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung durch einen Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, um eine gesunde Lebensweise, den sozialen und erzieherischen Wert des Sports und das verantwortungsvolle Handeln im Sport innerhalb der Gesellschaften in der EU und der Republik Moldau zu fördern.
KAPITEL 24
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND DEMONSTRATION
ARTIKEL 127
Art. 127
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (FTE) auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.
ARTIKEL 128
Art. 128
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgendes:
a) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,
b) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,
c) den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen der Republik Moldau an den Forschungsrahmenprogrammen der EU,
d) die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen FTE-Bereichen,
e) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges Forschungspersonal beider Seiten,
f) die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und
g) sonstige Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE (auch im Rahmen regionaler Konzepte und Initiativen) auf der Grundlage eines gegenseitigen Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien.
ARTIKEL 129
Art. 129
Bei der Umsetzung von FTE-Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die vom Wissenschafts- und Technologiezentrum (STCU) finanziert werden, sowie mit anderen Tätigkeiten, die im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Moldau durchgeführt werden.
KAPITEL 25
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR, AUDIOVISUELLE POLITIK UND MEDIEN
ARTIKEL 130
Art. 130
Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von beiderseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der EU und der Republik Moldau. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der EU und der Republik Moldau.
ARTIKEL 131
Art. 131
(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog, arbeiten bei der Förderung des audiovisuellen Sektors in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.
(2) Die Zusammenarbeit könnte unter anderem das Thema Ausbildung von Journalisten und anderen Medien-Fachkräften umfassen sowie Unterstützung für die Medien, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den EU-Medien im Einklang mit europäischen Standards, einschließlich der Standards des Europarats und desÜbereinkommens der UNESCO von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, zu stärken.
ARTIKEL 132
Art. 132
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:
a) kulturelle Zusammenarbeit und kultureller Austausch sowie Mobilität von Kunst und Künstlern,
b) interkultureller Dialog,
c) Politikdialog über Kultur und audiovisuelle Medien,
d) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes, und
e) Zusammenarbeit im Medienbereich.
ARTIKEL 133
Art. 133
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XIV genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 26
ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZIVILGESELLSCHAFTEN
ARTIKEL 134
Art. 134
Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstreben,
a) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der EU und in der Republik Moldau zu stärken,
b) in der EU, vor allem bei den in den Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen der Republik Moldau, einschließlich ihrer Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen, und
c) umgekehrt in der Republik Moldau, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen der Republik Moldau, ein besseres Kennen und Verstehen der EU, einschließlich der Werte, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise, zu gewährleisten.
ARTIKEL 135
Art. 135
Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau. Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit bestehen darin,
a) die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau, insbesondere an der Umsetzung dieses Abkommens, sicherzustellen,
b) die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entscheidungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Etablierung eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwischen den öffentlichen Einrichtungen und repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft,
c) den Aufbau von Institutionen und die Konsolidierung zivilgesellschaftlicher Organisationen auf verschiedene Weise zu erleichtern, unter anderem durch Interessenvertretung, informelle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und Workshops, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung des Rechtsrahmens für die Zivilgesellschaft, und
d) zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermöglichen, sich mit den Konsultations- und Dialogprozessen zwischen den zivilgesellschaftlichen und Sozialpartnern der jeweils anderen Seite vertraut zu machen, womit vor allem eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Prozess der Politikgestaltung in der Republik Moldau angestrebt wird.
ARTIKEL 136
Art. 136
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 27
ZUSAMMENARBEIT BEIM SCHUTZ UND DER FÖRDERUNG DER RECHTE DES KINDES
ARTIKEL 137
Art. 137
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der Rechte des Kindes im Einklang mit international geltenden Rechtsvorschriften und Standards, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, und unter Berücksichtigung der Prioritäten, die im spezifischen Kontext der Republik Moldau vor allem für besonders gefährdete Gruppen festgelegt wurden, zusammenzuarbeiten.
ARTIKEL 138
Art. 138
Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes:
a) die Prävention und Bekämpfung jeder Form von Ausbeutung (einschließlich Kinderarbeit), Missbrauch und Vernachlässigung von Kindern und Gewalt gegen Kinder, unter anderem durch den Aufbau und die Stärkung des rechtlichen und institutionellen Rahmens sowie durch Sensibilisierungskampagnen in diesem Bereich;
b) die Verbesserung des Systems zur Ermittlung und Unterstützung von schutzbedürftigen Kindern, auch durch die stärkere Beteiligung von Kindern an den Entscheidungsprozessen und die Einführung effizienter Mechanismen für die Bearbeitung der Beschwerden einzelner Kinder;
c) den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Bekämpfung der Armut von Kindern, auch in Bezug auf Maßnahmen zur stärkeren Ausrichtung der Sozialpolitik auf das Wohl von Kindern und zur Förderung und Erleichterung des Zugangs von Kindern zur Bildung;
d) die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Rechte von Kindern in der Familie und in Einrichtungen sowie die Stärkung der Kapazitäten der Eltern und der Betreuer von Kindern, damit diese die Entwicklung der Kinder gewährleisten können, und
e) den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünfte, die unter anderem von den Vereinten Nationen, dem Europarat und der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ausgearbeitet wurden, sowie die Ratifizierung und die Umsetzung dieser Übereinkünfte, um zu gewährleisten, dass die Förderung und der Schutz der Rechte des Kindes den höchsten Standards entsprechen.
ARTIKEL 139
Art. 139
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
KAPITEL 28
BETEILIGUNG AN AGENTUREN UND PROGRAMMEN DER UNION
ARTIKEL 140
Art. 140
Der Republik Moldau wird gestattet, an allen Agenturen der Union teilzunehmen, die der Republik Moldau nach den einschlägigen Bestimmungen zur Schaffung dieser Agenturen zur Teilnahme offenstehen. Die Republik Moldau schließt getrennte Abkommen mit der EU, in denen ihre Teilnahme an den einzelnen Agenturen einschließlich der Höhe des finanziellen Beitrags geregelt wird.
ARTIKEL 141
Art. 141
Der Republik Moldau wird gestattet, an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilzunehmen, die der Republik Moldau nach den einschlägigen Bestimmungen zur Einrichtung dieser Programme zur Teilnahme offenstehen. Die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union richtet sich nach den Bestimmungen des Protokolls I über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union.
ARTIKEL 142
Art. 142
Zwischen den Parteien findet ein regelmäßiger Dialog über die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen und Agenturen der Union statt. Insbesondere unterrichtet die EU die Republik Moldau über neue Agenturen und Programme der Union sowie über Änderungen hinsichtlich der in den Artikeln 140 und 141 genannten Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen und Agenturen der Union.
TITEL V
HANDEL UND HANDELSFRAGEN
KAPITEL 1
INLÄNDERBEHANDLUNG UND MARKTZUGANG FÜR WAREN
ABSCHNITT 1
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 143
Art. 143 Ziel
Die Vertragsparteien errichten während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schrittweise eine Freihandelszone.
ARTIKEL 144
Anwendungs- und Geltungsbereich
Art. 144
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr 1 zwischen den Vertragsparteien.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck „mit Ursprung in", dass die Ursprungsregeln in Protokoll II erfüllt sind.
________________
1 Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Waren“ Waren im Sinne des GATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
ABSCHNITT 2
ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE, GEBÜHREN UND SONSTIGEN BELASTUNGEN
ARTIKEL 145
Art. 145 Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“
Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Abgaben und Belastungen jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden. Der Ausdruck „Zölle“ umfasst jedoch nicht
a) einer internen Abgabe gleichwertige Belastungen, die im Einklang mit Artikel 152 erhoben werden,
b) Zölle, die im Einklang mit Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben werden, oder
c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 151 erhoben werden.
ARTIKEL 146
Art. 146 Einreihung von Waren
Die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien entspricht der Einreihung im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren von 1983 (HS) in der Zolltarifnomenklatur der Republik Moldau, die auf dem HS 2007 beruht, und der Zolltarifnomenklatur der Union, die auf dem HS 2012 beruht, und in späteren Änderungen dieser Nomenklaturen.
ARTIKEL 147
Art. 147 Beseitigung von Einfuhrzöllen
(1) Jede Vertragspartei senkt im Einklang mit Anhang XV ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei oder beseitigt sie.
(2) Für jede Ware gilt als Basiszollsatz, von dem aus die stufenweise Zollsenkung und Beseitigung des Zolls nach Absatz 1 zu erfolgen hat, der in Anhang XV festgelegte Satz.
(3) Senkt eine Vertragspartei zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meistbegünstigungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz als Basiszollsatz, sofern und solange er niedriger ist, als der sich nach Anhang XV ergebende Zollsatz.
(4) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens können die Vertragsparteien übereinkommen, eine Beschleunigung und Ausweitung des Abbaus der Handelszölle zwischen den Vertragsparteien in Erwägung zu ziehen. Durch einen Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ über die Beschleunigung des Abbaus oder die Beseitigung eines Warenzolls wird der Zollsatz oder die Abbaustufe, der beziehungsweise die nach Anhang XV für diese Ware festgelegt wurde, ersetzt.
(5) Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien die Lage und berücksichtigen dabei die Struktur ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die besondere Empfindlichkeit dieser Erzeugnisse und die Entwicklung der Agrarpolitik auf beiden Seiten.
(6) Die Vertragsparteien prüfen im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel", welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere jenen, für die Zollkontingente gelten, eingeräumt werden können.
ARTIKEL 148
Art. 148 Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
(1) Die in Anhang XV-C aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken. Die durchschnittliche Menge der jährlichen Einfuhren aus der Republik Moldau in die Union für jede Kategorie der genannten Erzeugnisse ist in Anhang XV-C angegeben.
(2) Steigt die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien ab dem 1. Januar innerhalb eines Jahres auf 70 % der in Anhang XV-C angegebenen Menge, meldet die Union der Republik Moldau die Einfuhrmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse. Nach dieser Meldung und innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien auf 80 % der in Anhang XV-C angegebenen Menge gestiegen ist, legt die Republik Moldau der Union eine stichhaltige Begründung für den Anstieg der Einfuhren vor. Steigen diese Einfuhren auf 100 % der in Anhang XV-C angegebenen Menge und legt die Republik Moldau keine stichhaltige Begründung für diesen Anstieg vor, kann die Union die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen.
Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten und tritt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über die Aussetzung der Präferenzbehandlung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(3) Jede nach Absatz 2 beschlossene vorübergehende Aussetzung wird der Republik Moldau von der Union unverzüglich gemeldet.
(4) Die Union kann eine vorübergehende Aussetzung vor Ablauf der sechsmonatigen Geltungsdauer vorzeitig aufheben, wenn die Republik Moldau im Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ den Nachweis dafür erbringt, dass die Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in Anhang XV-C festgelegte Menge hinausgeht, auf Änderungen des Produktionsvolumens und der Exportkapazität der Republik Moldau für die betreffenden Erzeugnisse zurückzuführen ist.
(5) Auf Antrag der Republik Moldau können Anhang XV-C und die Einfuhrmenge im gegenseitigen Einvernehmen von der Union und der Republik Moldau im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden, um den Erhöhungen des Produktionsvolumens und der Exportkapazität der Republik Moldau für das betreffende Erzeugnis oder die betreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tragen.
ARTIKEL 149
Art. 149 Stillhalteregelung
Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei weder den geltenden Zoll erhöhen noch neue Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran,
a) einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in Anhang XV festgelegte Höhe anzuheben oder
b) mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.
ARTIKEL 150
Art. 150 Ausfuhrzölle
Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausgenommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 152 erhoben werden.
ARTIKEL 151
Art. 151 Gebühren und sonstige Abgaben
Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art, ausgenommen Zölle oder sonstige in Artikel 147 genannte Maßnahmen, dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.
ABSCHNITT 3
NICHTTARIFÄRE MASSNAHMEN
ARTIKEL 152
Art. 152 Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden Artikel III des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
ARTIKEL 153
Art. 153 Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkommen oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
ABSCHNITT 4
BESONDERE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF WAREN
ARTIKEL 154
Art. 154 Allgemeine Ausnahmen
(1) Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei, die eine nach Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 zu begründende Maßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt und sich bemüht, eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung herbeizuführen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Absatz Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.
ABSCHNITT 5
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND KOORDINIERUNG MIT ANDEREN LÄNDERN
ARTIKEL 155
Art. 155 Besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräftigen ihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen
(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe seitens der anderen Vertragspartei und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Kapitel festgestellt, so kann sie die Anwendung der entsprechenden Präferenzregelung für die betreffende Ware oder die betreffenden Waren nach diesem Artikel, insbesondere nach dem Verfahren des Absatzes 5, vorübergehend aussetzen.
(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,
a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist;
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde;
c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhrmenge von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunimmt und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigt und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.
(5) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, meldet ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und nimmt in diesem Ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen Konsultationen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
b) Haben die Vertragsparteien Konsultationen im vorstehend genannten Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende Ware oder die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ mitgeteilt.
c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, bis zum Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziationssauschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel", insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.
(6) Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Verfahren alle Mitteilungen an die Einführer, die eine Meldung nach Absatz 5 Buchstabe a, einen Beschluss nach Absatz 5 Buchstabe b und eine Verlängerung oder Aufhebung der Aussetzung nach Absatz 5 Buchstabe c betreffen.
ARTIKEL 156
Art. 156 Behandlung von Fehlern der Verwaltung
Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Assoziations-ausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.
ARTIKEL 157
Art. 157 Abkommen mit anderen Ländern
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, anderen Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen stehen.
(2) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, anderer Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern finden im Assoziationssauschuss in der in Artikel 438 Absatz 4genannten Zusammensetzung „Handel“ statt. Insbesondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur EU statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Union und der Republik Moldau Rechnung getragen wird.
KAPITEL 2
HANDELSPOLITISCHE SCHUTZMASSNAHMEN
ABSCHNITT 1
GENERELLE SCHUTZMASSNAHMEN
ARTIKEL 158
Art. 158 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) (im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“) und aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“).
(2) Die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.
(3) Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.
ARTIKEL 159
Art. 159 Transparenz
(1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet, unterrichtet die andere Vertragspartei davon, sofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran hat.
(2) Ungeachtet des Artikels 158 erteilt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmen-untersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung, und über die vorläufigen und die endgültigen Ergebnisse der Untersuchung, und bietet ihr Konsultationen an.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten Ware gehört hat.
ARTIKEL 160
Art. 160 Anwendung von Maßnahmen
(1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich die Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf ihren bilateralen Handel einzuführen.
(2) Vertritt eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 1 die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und beabsichtigt sie, solche Maßnahmen anzuwenden, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der Unterrichtung keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um dem Problem abzuhelfen.
ABSCHNITT 2
ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN
ARTIKEL 161
Art. 161 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) und aus dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „SCM-Übereinkommen“).
(2) Die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.
(3) Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.
ARTIKEL 162
Art. 162 Transparenz
(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in völliger Übereinstimmung mit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und des Subventionsübereinkommens eingesetzt und in fairer und transparenter Weise angewandt werden sollten.
(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventionsübereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbeschluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen genügend Zeit zur Stellungnahme.
(3) Sofern dies die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchungen darlegen kann.
ARTIKEL 163
Art. 163 Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen Interessen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des einheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer, soweit diese den Untersuchungsbehörden einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.
ARTIKEL 164
Art. 164 Regel des niedrigeren Zollsatzes
Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dumpingspanne beziehungsweise den Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedriger sein als diese Dumpingspanne oder der Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen, falls ein niedrigerer Zollsatz ausreicht, um die Schädigung des einheimischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
ABSCHNITT 3
BILATERALE SCHUTZMASSNAHMEN
ARTIKEL 165
Art. 165 Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme
(1) Werden infolge der Senkung oder Beseitigung eines Zolls nach diesem Abkommen Ursprungswaren einer Vertragspartei in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur einheimischen Produktion unter solchen Bedingungen und in derart erhöhten Mengen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass einem einheimischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht, dann kann die einführende Vertragspartei unter den Bedingungen und nach den Verfahren dieses Abschnitts die in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen ergreifen.
(2) Die einführende Vertragspartei kann eine bilaterale Schutzmaßnahme mit folgender Wirkung ergreifen:
a) Aussetzung der nach diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder
b) Anhebung des betreffenden Warenzolls bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:
i) zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für die betreffende Ware oder
ii) im Stufenplan in Anhang XV genannter Basiszollsatz nach Artikel 147.
ARTIKEL 166
Art. 166 Bedingungen und Beschränkungen
(1) Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich von der Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 2 und konsultiert sie so früh wie möglich vor Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme, damit die Untersuchungsergebnisse geprüft werden können und ein Meinungsaustausch über die Maßnahme möglich ist.
(2) Eine Vertragspartei wendet eine Schutzmaßnahme nur nach einer Untersuchung durch ihre zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen an. Zu diesem Zweck werden Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(3) Bei der Untersuchung nach Absatz 2 erfüllt die Vertragspartei die Auflagen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Untersuchung nach Absatz 2 binnen eines Jahres nach dem Tag ihrer Einleitung abschließen.
(5) Keine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme anwenden,
a) außer in dem Maße und nur so lange, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung einer bedeutenden Schädigung oder zur Erleichterung der Anpassung des einheimischen Wirtschaftszweigs erforderlich ist,
b) die zwei Jahre überschreitet. Die Frist kann jedoch um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern die zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei nach den Verfahren dieses Artikels festgestellt haben, dass die Maßnahme zur Vermeidung oder Beseitigung einer bedeutenden Schädigung und zur Erleichterung der Anpassung des einheimischen Wirtschaftszweigs weiterhin erforderlich ist, und sofern der Wirtschaftszweig nachweislich Anpassungen vornimmt, wobei die Gesamtgeltungsdauer der Schutzmaßnahme, die die ursprüngliche Geltungsdauer und eine etwaige Verlängerung einschließt, vier Jahre nicht überschreiten darf,
c) die über das Ende der Übergangszeit hinaus gilt,
d) die für dasselbe Produkt und gleichzeitig wie eine Maßnahme nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen gilt.
(6) Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang XV ohne die Maßnahme gegolten hätte.
ARTIKEL 167
Art. 167 Vorläufige Maßnahmen
In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung schlüssige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der anderen Vertragspartei infolge der Senkung oder Abschaffung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass dem einheimischen Wirtschaftszweig durch diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Die Geltungsdauer einer vorläufigen Maßnahme ist auf höchstens 200 Tage beschränkt; während dieses Zeitraums erfüllt die Vertragspartei die Auflagen des Artikels 166 Absätze 2 und 3. Die Vertragspartei hat die über den in Anhang XV festgelegten Zollsatz hinaus gezahlten Beträge unverzüglich zu erstatten, wenn die Untersuchung nach Artikel 166 Absatz 2 nicht zu der Feststellung führt, dass die Voraussetzungen des Artikels 165 erfüllt sind. Die Dauer einer vorläufigen Maßnahme wird auf die Gesamtgeltungsdauer nach Artikel 166 Absatz 5 Buchstabe b angerechnet.
ARTIKEL 168
Art. 168 Ausgleich
(1) Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, konsultiert die andere Vertragspartei, um sich mit ihr auf einen angemessenen handelsliberalisierenden Ausgleich in Form von Zugeständnissen zu verständigen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel haben oder dem Wert der zusätzlichen Zölle entsprechen, die sich aus der Schutzmaßnahme voraussichtlich ergeben. Die Vertragspartei sorgt dafür, dass die entsprechenden Konsultationen binnen 30 Tagen nach Inkraftsetzung der bilateralen Schutzmaßnahme stattfinden können.
(2) Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen zu einem Einvernehmen über einen handelsliberalisierenden Ausgleich, so kann die Vertragspartei, deren Waren der Schutzmaßnahme unterliegen, die Anwendung der im Wesentlichen gleichwertigen Handelszugeständnisse aussetzen, die sie der Vertragspartei eingeräumt hat, welche die Schutzmaßnahme ergriffen hat.
(3) Sofern die Schutzmaßnahme den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht, wird in den ersten 24 Monaten nach Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme auf die Ausübung des Rechts auf Aussetzung nach Absatz 2 verzichtet.
ARTIKEL 169
Art. 169 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts
a) sind „bedeutende Schädigung“ und „drohende bedeutende Schädigung“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu verstehen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen;
b) bezeichnet „Übergangszeit“ einen Zehnjahreszeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.
KAPITEL 3
TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE, NORMUNG, MESSWESEN, AKKREDITIERUNG, KONFORMITÄTSBEWERTUNG
ARTIKEL 170
Art. 170 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifikationen, die von den Behörden für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden.
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
ARTIKEL 171
Art. 171 Bekräftigung des TBT-Übereinkommens
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird.
ARTIKEL 172
Art. 172 Technische Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene aufnehmen.
(2) Bei ihrer Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien bestrebt, handelserleichternde Initiativen zu ermitteln, zu entwickeln und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet sein können:
a) Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch den Austausch von Daten und Erfahrungen sowie durch wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualität ihrer technischen Vorschriften, ihrer Normen und ihrer Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zu verbessern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,
b) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, die für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zuständig sind,
c) Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Normung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und des Marktaufsichtssystems in der Republik Moldau,
d) Förderung der Teilnahme der Republik Moldau an der Arbeit von in diesem Bereich tätigen europäischen Organisationen,
e) Suche nach Lösungen, falls technische Handelshemmnisse entstehen, und
f) Koordinierung ihrer Standpunkte im Rahmen von internationalen Handels- und Regulierungsorganisationen wie der WTO und der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE).
ARTIKEL 173
Art. 173 Annäherung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen
(1) Die Republik Moldau trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine schrittweise Annäherung an die technischen Vorschriften, an Normen, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und die entsprechenden Systeme sowie an das Marktaufsichtssystem der Union zu erreichen und verpflichtet sich, den im einschlägigen Besitzstand der Union festgelegten Grundsätzen und Verfahren Rechnung zu tragen.
(2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird die Republik Moldau wie folgt tätig:
a) sie nimmt nach den Bestimmungen des Anhangs XVI den einschlägigen Besitzstand der Union schrittweise in ihre Rechtsvorschriften auf und
b) sie nimmt die administrativen und institutionellen Reformen vor, die notwendig sind, um das zur Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame und transparente System bereitzustellen.
(3) Die Republik Moldau sieht von der Änderung ihrer horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften ab, außer um diese Rechtsvorschriften schrittweise an den entsprechenden Besitzstand der Union anzunähern und diese Annäherung beizubehalten; sie teilt der Union Änderungen ihrer internen Vorschriften mit.
(4) Die Republik Moldau stellt sicher, dass sich ihre einschlägigen nationalen Einrichtungen entsprechend ihrem Tätigkeitsfeld und dem ihnen zur Verfügung stehenden Mitgliedstatus an den europäischen und internationalen Organisationen für Normung, gesetzliches und theoretisches Messwesen und Konformitätsbewertung, einschließlich Akkreditierung, beteiligen.
(5) Im Hinblick auf die Integration ihres Normungssystems
a) setzt die Republik Moldau schrittweise den Bestand an europäischen Normen in nationale Normen um, einschließlich harmonisierter europäischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von einer Vereinbarkeit mit den in das Recht der Republik Moldau umgesetzten Rechtsvorschriften der Union ausgegangen wird,
b) zieht die Republik Moldau im Zuge dieser Umsetzung zugleich widersprüchliche nationale Standards zurück und
c) erfüllt die Republik Moldau schrittweise weitere Voraussetzungen für die Vollmitgliedschaft in den europäischen Normungsorganisationen.
(6) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt die Republik Moldau der Union einmal jährlich Berichte über die im Einklang mit Anhang XVI getroffenen Maßnahmen vor. Sollten die in Anhang XVI aufgeführten Maßnahmen nicht innerhalb des dort vorgesehenen Zeitplans umgesetzt werden, gibt die Republik Moldau einen neuen Zeitplan für die Vollendung solcher Maßnahmen an. Anhang XVI kann von den Vertragsparteien angepasst werden.
ARTIKEL 174
Art. 174 Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)
(1) Die Vertragsparteien kommen letztendlich überein, diesem Abkommen ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) als Protokoll beizufügen, das nach Vereinbarung Sektoren aus der Liste in Anhang XVI abdeckt, deren Angleichung –nachdem die Union geprüft hat, ob die einschlägigen sektoralen und horizontalen Rechtsvorschriften, Institutionen und Normen der Republik Moldau vollständig an die der Union angenähert wurden – als abgeschlossen angesehen wird. Es ist beabsichtigt, das ACAA schließlich auf alle in Anhang XVI aufgeführten Sektoren auszudehnen.
(2) Das ACAA wird vorsehen, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren unter denselben Bedingungen wie für den solche Erzeugnisse betreffenden Handel zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.
ARTIKEL 175
Art. 175 Kennzeichnung und Etikettierung
(1) Unbeschadet der Artikel 173 und 174 bekräftigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über die Etikettierungs- oder Kennzeichnungserfordernisse die Grundsätze des Kapitels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Erfordernisse nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck sind solche Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entstünden, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass
a) sie sich bemühen, ihre Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse auf ein Minimum zu beschränken, außer für die Übernahme des Besitzstands der Union in diesem Bereich und für den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt beziehungsweise für andere angemessene Ziele der öffentlichen Ordnung, und
b) sie sich das Recht vorbehalten zu verlangen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer bestimmten Sprache erfolgen.
KAPITEL 4
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN
ARTIKEL 176
Art. 176 Ziel
(1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) sind, zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen durch
a) Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in Anhang XVII aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen,
b) Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an diejenigen der Union,
c) Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflanzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung,
d) Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrechterhaltenen und in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen,
e) weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens,
f) Einrichtung von Mechanismen und Verfahren für die Erleichterung des Handels und
g) Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen.
(2) Mit diesem Kapitel wird angestrebt, zu einem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tierschutznormen zu gelangen.
ARTIKEL 177
Art. 177 Multilaterale Verpflichtungen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten im Rahmen derÜbereinkommen der WTO, insbesondere dem SPS-Übereinkommen.
ARTIKEL 178
Art. 178 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, einschließlich aller in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen.
ARTIKEL 179
Art. 179 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
1. „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS Maßnahmen“) Maßnahmen im Sinne von Anhang A Nummer 1 des SPS-Übereinkommens;
2. „Tiere“ Land- und Wassertiere im Sinne des Gesundheitskodexes für Landtiere beziehungsweise des Gesundheitskodexes für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);
3. „tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur, im Sinne des OIE-Gesundheitskodexes für Wassertiere der OIE;
4. „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ die in Anhang XVII-A Teil 2 (II) aufgeführten tierischen Erzeugnisse;
5. „Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile davon, einschließlich Saatgut:
a) Obst im botanischen Sinne, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht ist,
b) Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht ist,
c) Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke,
d) Schnittblumen,
e) Zweige mit Blattwerk,
f) gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
g) pflanzliche Gewebekulturen,
h) Blätter, Blattwerk,
i) bestäubungsfähige Pollen und
j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;
6. „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es sich nicht um in Anhang XVII-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen handelt;
7. „Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen bestimmt;
8. „Schädlinge“ oder „Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;
9. „Schutzgebiet“ hinsichtlich eines regulierten Schadorganismus ein offiziell ausgewiesenes geografisches Gebiet der Union, in dem dieser Schadorganismus, der in anderen Teilen der Union auftritt, trotz günstiger Lebensbedingungen nicht angesiedelt ist;
10. „Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion bei Tieren;
11. „Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infektion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der Krankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere aufgeführt sind;
12. „Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen Infektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion;
13. „Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und gegebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen;
14. „angemessenes Schutzniveau“ ein angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau im Sinne von Anhang A Nummer 5 des SPS-Übereinkommens;
15. „Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine Zone oder Region im Sinne des OIE-Gesundheitskodexes für Landtiere beziehungsweise im Fall der Aquakultur im Sinne des OIE-Gesundheitskodexes für Wassertiere. In Bezug auf die Union bezeichnet der Ausdruck „Gebiet“ oder „Land“ das Gebiet der Union;
16. „schadorganismusfreies Gebiet“ ein Gebiet, für das der wissenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein bestimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem dieser Zustand gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhalten wird;
17. „Regionalisierung“ den in Artikel 6 des SPS-Übereinkommens bestimmten Begriff der Regionalisierung;
18. „Sendung“ eine Anzahl lebender Tiere oder eine Menge gleichartiger tierischer Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet derselben ausführenden Vertragspartei oder der Region dieser Vertragspartei, für die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe Dokument gilt und die mit demselben Beförderungsmittel befördert und von demselben Absender versandt wird. Eine Sendung von Tieren kann sich aus einer oder mehreren Partien zusammensetzen. Eine Sendung von tierischen Erzeugnissen kann sich aus einem oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungsweise aus einer oder mehreren Partien zusammensetzen;
19. „Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine Menge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder anderen Gegenständen, die von einer Vertragspartei in die andere verbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges Pflanzengesundheitszeugnis gilt. Eine Sendung kann sich aus einem oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungsweise einer oder mehreren Partien zusammensetzen;
20. „Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und desselben Grunderzeugnisses, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen und Bestandteil einer Sendung ist;
21. „Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgenden „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die einführende Vertragspartei die in Anhang XVII aufgeführten Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei auch dann als gleichwertig anerkennt, wenn sie von ihren eigenen Maßnahmen abweichen, sofern die ausführende Vertragspartei gegenüber der einführenden Vertragspartei objektiv nachweist, dass mit ihren Maßnahmen das angemessene gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau der einführenden Vertragspartei oder ein annehmbares Risikoniveau erreicht wird;
22. „Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs- und Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie von Erzeugnissen;
23. „Teilsektor“ einen genau abgegrenzten und kontrollierten Teil eines Sektors;
24. „Grunderzeugnisse“ Erzeugnisse oder Gegenstände, die zu Handelszwecken befördert werden, einschließlich der unter den Nummern 2 bis 7 genannten Erzeugnisse oder Gegenstände;
25. „besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für die Einfuhr einer oder mehrerer Sendungen eines Grunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei im Rahmen dieses Kapitels erteilt wird;
26. „Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen und Feiertagen einer der Vertragsparteien;
27. „Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und Lebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;
28. „Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulierten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen vorhanden sind, und/oder um die Einhaltung der Pflanzenschutzvorschriften zu überprüfen;
29. „Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksichtigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden.
ARTIKEL 180
Art. 180 Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sitzung des in Artikel 191 genannten Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die Vertragsparteien unterrichten einander bezüglich jeder Änderung der Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung dieser zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktstellen.
ARTIKEL 181
Art. 181 Schrittweise Annäherung
(1) Die Republik Moldau nähert ihre gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften schrittweise an die Vorschriften der Union an, wie in Anhang XXIV dargelegt.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften und beim Kapazitätsaufbau zusammen.
(3) Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Umsetzung des in Anhang XXIV beschriebenen Annäherungsprozesses, um die notwendigen Empfehlungen zu Annäherungsmaßnahmen abgeben zu können.
(4) Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt die Republik Moldau eine Liste der gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz-, tierschutzrechtlichen und sonstigen Legislativmaßnahmen der EU vor, an die die Republik Moldau ihre Rechtsvorschriften annähern wird. Die Liste wird in die vorrangigen Bereiche untergliedert, auf die sich die in Anhang XVII genannten Maßnahmen beziehen, und gibt die Grunderzeugnisse oder Kategorien von Grunderzeugnissen an, die Gegenstand dieser Annäherungsmaßnahmen sind. Diese Annäherungsliste dient anschließend als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels.
(5) Die Annäherungsliste sowie die Grundsätze für die Bewertung der im Rahmen des Annäherungsprozesses erzielten Fortschritte werden Anhang XXIV beigefügt und tragen den technischen und finanziellen Ressourcen der Republik Moldau Rechnung.
ARTIKEL 182
Art. 182 Anerkennung des Tiergesundheitsstatus, des Status in Bezug auf Schadorganismen und der regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels
Anerkennung des Status in Bezug auf Tierseuchen, Infektionen von Tieren oder Schadorganismen
(1) Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich Zoonosen) gilt Folgendes:
a) Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Vertragspartei den Tiergesundheitsstatus an, den die ausführende Vertragspartei für ihr Gebiet oder ihre Regionen gemäß dem Verfahren nach Anhang XIX Teil A in Bezug auf die in Anhang VIII-A aufgeführten Tierseuchen festgelegt hat;
b) beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine ihrer Regionen in Bezug auf eine spezifische Tierseuche, die nicht in Anhang XVIII-A aufgeführt ist, einen besonderen Status, so kann sie um Anerkennung dieses Status nach dem Verfahren des Anhangs XIX Teil C ersuchen. Die einführende Vertragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status der Vertragsparteien entsprechen;
c) der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regionen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Vertragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit einer nicht in Anhang XVIII-A aufgeführten Tierseuche oder von Infektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon ausgehende Gefahr, werden von den Vertragsparteien als Grundlage ihres Handels anerkannt. Die einführende Vertragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse Garantien verlangen, die dem nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Status entsprechen, und
d) sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 184, 186 und 190 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der Buchstaben a, b und c zu ermöglichen.
(2) Für Schadorganismen gilt Folgendes:
a) Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels den Status in Bezug auf die in Anhang XVIII-B aufgeführten Schadorganismen wie in Anhang XIX-B festgelegt an; und
b) sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 184, 186 und 190 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des Buchstabens a zu ermöglichen.
Anerkennung der Regionalisierung/Gebietseinteilung, schadorganismusfreie Gebiete und Schutzgebiete
(3) Die Vertragsparteien erkennen die im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen von 1997 (IPPC) und in den Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) genannten Konzepte der Regionalisierung und der schadorganismusfreien Gebiete sowie das Konzept der Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse an und kommen überein, diese im Handel zwischen ihnen anzuwenden.
(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Regionalisierungsbeschlüsse bezüglich der in Anhang XVIII-A aufgeführten Tier- und Fischseuchen und der in Anhang XVIII-B aufgeführten Schadorganismen nach den Bestimmungen des Anhangs XIX Teile A und B zu treffen sind.
(5) Hinsichtlich Tierseuchen teilt die ausführende Vertragspartei, die die einführende Vertragspartei um Anerkennung ihres Regionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß Artikel 184 ihre Maßnahmen mit umfassenden Erläuterungen und unterstützenden Daten zu ihren Feststellungen und Beschlüssen mit. Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss unbeschadet des Artikels 185 als anerkannt.
Die in Unterabsatz 1 genannten Konsultationen werden nach Artikel 185 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung wird nach Artikel 188 innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prüfung vorgenommen.
(6) Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertragspartei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der anderen Vertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in Bezug auf Schadorganismen (Schutzgebiet oder schadorganismusfreies Gebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die die andere Vertragspartei um Anerkennung ihrer schadorganismusfreien Gebiete ersucht, teilt ihre Maßnahmen mit und übermittelt auf Anfrage eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu deren Einführung und Anwendung, wobei sie sich an den geeigneten FAO- oder IPPC-Standards, einschließlich ISPM, orientiert. Sofern eine Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss bezüglich der schadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des Artikels 190 als anerkannt.
Die in Unterabsatz 1 genannten Konsultationen werden nach Artikel 185 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung wird nach Artikel 188 innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprüfung unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und der betroffenen Kultur vorgenommen.
(7) Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassen die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 190 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.
Kompartimentierung
(8) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu weiteren Gesprächen im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Kompartimentierung.
ARTIKEL 183
Art. 183 Anerkennung der Gleichwertigkeit
(1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für
a) eine einzelne Maßnahme,
b) eine Gruppe von Maßnahmen oder
c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, ein Grunderzeugnis oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt.
(2) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Vertragsparteien das Verfahren des Absatzes 3 an. Dieses Verfahren umfasst einen objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und eine objektive Bewertung des Ersuchens durch die einführende Vertragspartei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.
(3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertragsparteien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in Anhang XXI festgelegten Schritte umfasst. Liegen mehrere Ersuchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei innerhalb des in Artikel 191 genannten SPS-Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durchführen.
(4) Die Republik Moldau unterrichtet die Union, sobald den Ergebnissen der in Artikel 181 Absatz 3 genannten Überwachung zufolge die Annäherung der Rechtsvorschriften erreicht wurde. Diese Unterrichtung gilt als Ersuchen der Republik Moldau um Einleitung des Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen nach Absatz 3.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 3 innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des mit Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens der ausführenden Vertragspartei ab. Diese Frist kann im Fall von Saisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vornehmen zu können.
(6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest.
(7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit berühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten wird:
a) Nach Artikel 184 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Vertragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertigkeit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Innerhalb von einem Monat nach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht.
b) Nach Artikel 184 Absatz 2 unterrichtet die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die einführende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an, so können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren.
(8) Die Anerkennung oder die Rücknahme oder Aussetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden einführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüssen. Im Falle der Nichtanerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens mit.
(9) Unbeschadet des Artikels 190 darf die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurücknehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten sind.
(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in Anhang XXI festgelegten Konsultationsverfahrens von der einführenden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unterausschuss nach dem Verfahren des Artikels 191 Absatz 5 die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Vertragsparteien. Dieser Erklärungsbeschluss kann gegebenenfalls auch die Verringerung der physischen Warenkontrollen an den Grenzen, vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung vorläufiger Listen der Betriebe vorsehen.
Der Status der Gleichwertigkeit wird in Anhang XXV festgehalten.
ARTIKEL 184
Art. 184 Transparenz und Informationsaustausch
(1) Unbeschadet des Artikels 185 arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die gegenseitigen Kenntnisse über die mit der Anwendung der SPS-Maßnahmen nach Anhang XVII befassten amtlichen Kontrollstrukturen und -mechanismen der jeweils anderen Vertragspartei zu vertiefen und über die Effizienz dieser Strukturen und Mechanismen zu verbessern. Dies kann unter anderem mit Hilfe von den Vertragsparteien veröffentlichter Berichte über internationale Prüfungen erfolgen. Die Vertragsparteien können Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen oder andere Informationen austauschen.
(2) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 181 oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 183 halten die Vertragsparteien einander über die in den betreffenden Bereichen eingeführten gesetzlichen und verfahrenstechnischen Änderungen auf dem Laufenden.
(3) In diesem Zusammenhang unterrichtet die Union die Republik Moldau rechtzeitig im Voraus über Änderungen der Rechtsvorschriften der Union, um die Republik Moldau in die Lage zu versetzen, eine entsprechende Anpassung ihrer Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen.
Es muss ein Maß an Zusammenarbeit erreicht werden, das es erleichtert, auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexte zu übermitteln.
Zu diesem Zweck notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei unverzüglich ihre Kontaktstellen sowie jede Änderung dieser Kontaktstellen.
ARTIKEL 185
Art. 185 Meldung, Konsultation und Erleichterung der Kommunikation
(1) Jede Vertragspartei meldet der anderen Vertragspartei innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer ernsten oder erheblichen Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt worden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:
a) Maßnahmen, die die in Artikel 182 genannten Regionalisierungsbeschlüsse betreffen,
b) Auftreten oder Entwicklung von in Anhang XVIII-A aufgeführten Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste in Anhang XVIII-B,
c) epidemiologisch relevante Feststellungen oder erhebliche Gefahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen XVIII-A und XVIII-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und
d) zusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen an die jeweiligen durch die Vertragsparteien getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen oder Schadorganismen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzengesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich der Impfpolitik.
(2) Die Meldungen sind schriftlich an die in Artikel 184 Absatz 3 genannten Kontaktstellen zu richten.
Schriftliche Meldungen sind solche, die per Post, Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Die Meldungen sind ausschließlich an die in Artikel 184 Absatz 3 genannten Kontaktstellen zu richten.
(3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach diesem Ersuchen, Konsultationen über die Lage statt. In einer solchen Lage bemühen sich die Vertragsparteien, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung des Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, die mit dem Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen vereinbar ist.
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Meldung, Konsultationen über den Tierschutz statt. In einer solchen Lage bemühen sich die Vertragsparteien, alle erbetenen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Absätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt für die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von den Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für diese Genehmigung gilt Artikel 184 Absatz 3.
(6) Die Republik Moldau wird ein nationales Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (NRASFF) sowie einen nationalen Frühwarnmechanismus (NEWM) entwickeln und einführen, die mit denen der EU kompatibel sind. Wenn die Republik Moldau die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich verabschiedet und die Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren des NRASFF und des NEWN vor Ort geschaffen hat, werden innerhalb einer angemessenen, von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Frist das NRASFF und der NEWN an die entsprechenden Systeme der EU angeschlossen.
ARTIKEL 186
Art. 186 Handelsbedingungen
(1) Allgemeine Einfuhrbedingungen:
a) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Waren, die unter Anhang XVII-A und Anhang XVII-C Nummern 2 und 3 fallen, die allgemeinen Einfuhrbedingungen anzuwenden. Unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 182 gelten die Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 184 ihre gesundheitspolizeilichen und/oder pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhängen XVII-A und XVII-C aufgeführten Grunderzeugnisse. Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermitteln.
b) i) Bei Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die einschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS-Übereinkommen zu beachten, unabhängig davon, ob sie unter das SPS-Übereinkommen fallende Maßnahmen betreffen oder nicht.
ii) Unbeschadet des Artikels 190 berücksichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren zwischen den Vertragsparteien.
iii) Beachtet die einführende Vertragspartei diese Notifikationspflicht nicht, so muss sie die Bescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Bedingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten der geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren.
(2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertigkeit:
a) Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme einer Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit erlassen die Vertragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf dieser Grundlage den Handel zwischen den Vertragsparteien mit den in Anhang XVII-A und Anhang XVII-C Nummern 2 und 3 aufgeführten Grunderzeugnisse zu ermöglichen. Für diese Grunderzeugnisse können dann die Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Dokumente durch eine nach Anhang XXIII-B ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden.
b) Der Handel mit Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teilsektoren, für die nicht alle Maßnahmen als gleichwertig anerkannt sind, wird auf bei Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 Anwendung.
(3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unterliegen die in Anhang XVII-A und Anhang XVII-C Nummer 2 aufgeführten Grunderzeugnisse keiner besonderen Einfuhrgenehmigung.
(4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien über Bedingungen, die den Handel mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissen beeinträchtigen, Konsultationen innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Artikel 191 auf, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf der Grundlage dieser vereinbarten Einfuhrbedingungen zu ermöglichen.
(5) Liste der Betriebe, vorläufige Anerkennung:
a) Für die Einfuhr der in Anhang XVII-A Teil 2 aufgeführten tierischen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der ausführenden Vertragspartei die in Anhang XX Nummer 2 aufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs XX. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von einem Monat nach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen.
Die erste Liste von Betrieben wird nach den Bestimmungen des Anhangs XX genehmigt.
b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe, die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllen.
(6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei Erläuterungen und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüssen.
ARTIKEL 187
Art. 187 Zertifizierung
(1) Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren und der Ausstellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten einigen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang XXIII genannten Grundsätze.
(2) Der in Artikel 191 genannte SPS-Unterausschuss kann die Regeln für die elektronische Zertifizierung, Rücknahme oder Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.
(3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 181 werden sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf gemeinsame Muster für Bescheinigungen einigen.
ARTIKEL 188
Art. 188 Überprüfung
(1) Zur Wahrung des Vertrauens in die wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels hat jede Vertragspartei im Geltungsbereich dieses Kapitels einen Anspruch darauf,
a) das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der anderen Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder einen Teil davon im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC zu überprüfen und/oder gegebenenfalls andere Maßnahmen durchzuführen, und
b) von der anderen Vertragspartei Angaben über deren Kontrollsystem und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Systems durchgeführten Kontrollen zu erhalten.
(2) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Überprüfungen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vorschriften erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder der Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt.
(3) Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüfbesuch bei der ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so wird dieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens drei Monate vor dem Prüfbesuch gemeldet, es sei denn, es handelt sich um einen dringenden Fall oder die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Auf etwaige Änderungen bezüglich dieses Besuchs verständigen sich die Vertragsparteien einvernehmlich.
(4) Die Kosten, die bei der Überprüfung des Kontroll- und Zertifizierungssystems der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder eines Teils davon oder gegebenenfalls anderen Maßnahmen anfallen, sind von der die Prüfung oder Kontrolle durchführenden Vertragspartei zu tragen.
(5) Ein Entwurf des Prüfungsberichts wird der ausführenden Vertragspartei binnen drei Monaten nach Abschluss der Überprüfung übermittelt. Die ausführende Vertragspartei kann binnen 45 Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Die Anmerkungen der ausführenden Vertragspartei werden dem Abschlussbericht beigefügt und gegebenenfalls darin aufgenommen. Ist jedoch bei der Überprüfung eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen festgestellt worden, so wird die ausführende Vertragspartei so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung unterrichtet.
(6) Im Interesse der Klarheit können die Ergebnisse einer Überprüfung zu den in den Artikeln 181, 183 und 189 genannten Verfahren, die von den Vertragsparteien oder einer Vertragspartei durchgeführt werden, beitragen.
ARTIKEL 189
Art. 189 Einfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei den von der einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkontrollen von Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die Grundsätze des Anhangs XXII Teil A zu beachten sind. Die Ergebnisse dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 188 genannten Überprüfungsverfahren beitragen.
(2) Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmenden physischen Einfuhrkontrollen ist in Anhang XXII Teil B festgelegt. Eine Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen aufgrund der nach den Artikeln 181, 183 und 186 erzielten Fortschritte oder aufgrund von Überprüfungen, Konsultationen oder anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach ihren internen Rechtsvorschriften ändern. Der in Artikel 191 genannte SPS-Unterausschuss ändert Anhang XXII Teil B entsprechend durch einen Beschluss.
(3) Die Kontrollgebühren entsprechen den der zuständigen Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstandenen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage berechnet wie die für die Inspektion gleichartiger einheimischer Erzeugnisse erhobenen Gebühren.
(4) Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die Kontrollgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter Angabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche Änderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.
(5) Die Vertragsparteien können Bedingungen vereinbaren, unter denen sie ab einem von dem in Artikel 191 genannten SPS-Unterausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt die in Artikel 188 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Vertragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen für die in Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a genannten Grunderzeugnisse anzupassen und beiderseits zu verringern.
Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen für bestimmte Grunderzeugnisse gegenseitig anerkennen und die Einfuhrkontrollen für diese Waren entsprechend verringern oder ersetzen.
ARTIKEL 190
Art. 190 Schutzmaßnahmen
(1) Trifft die ausführende Vertragspartei innerhalb ihres Gebiets Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine ernste Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführende Vertragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige Maßnahmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risikos in das Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.
(2) Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Gründen der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen die für den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen, die sich auf dem Transportweg zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die einführende Vertragspartei, welches die am besten geeignete verhältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige Unterbrechung des Handels zu verhindern.
(3) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift, unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeitstag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Unterrichtung Konsultationen nach Artikel 185 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen den in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informationen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige Unterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 185 Absatz 3, zu verhindern.
ARTIKEL 191
Art. 191 Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
(1) Es wird ein Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) eingesetzt. Er tritt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend auf Ersuchen einer Vertragspartei oder mindestens einmal jährlich zusammen. Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann eine Sitzung des SPS-Unterausschusses per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-Unterausschuss kann Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf schriftlichem Wege behandeln.
(2) Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,
a) Fragen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen,
b) die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fragen zu prüfen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben,
c) die Anhänge XVII bis XXV zu überprüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der in diesem Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfahren erzielt werden,
d) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c oder in anderen Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprüfung die Anhänge XVII bis XXV durch Beschluss zu ändern,
e) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c vorgesehenen Überprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andere Einrichtungen abzugeben, die in Titel VII (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) genannt sind.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls technische Arbeitsgruppen einzurichten, die sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammensetzen und die die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergebenden technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln und behandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so können die Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich wissenschaftlicher und Experten-Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mitgliedschaft in diesen Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt werden.
(4) Der SPS-Unterausschuss berichtet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig über seine Tätigkeiten und die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse.
(5) Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten Sitzung seine Arbeitsverfahren.
(6) Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sonstige Maßnahmen des SPS-Unterausschusses oder der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppen werden von den Vertragsparteien im Konsens angenommen.
KAPITEL 5
ZOLL- UND HANDELSERLEICHTERUNGEN
ARTIKEL 192
Art. 192 Ziele
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenheiten und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwickelnden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwaltungs-kapazitäten ihrer einschlägigen Verwaltungen den Zielen einer wirksamen Kontrolle und der Förderung von Handelserleichterungen nach dem Grundsatz des rechtmäßigen Handels gerecht werden.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass berechtigten Zielen der öffentlichen Ordnung, unter anderem Handelserleichterungen, Sicherheit und Betrugsprävention sowie ein ausgewogenes Vorgehen in diesem Bereich, äußerste Bedeutung beigemessen wird.
ARTIKEL 193
Art. 193 Rechtsvorschriften und Verfahren
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen Handels- und Zollrechts-vorschriften grundsätzlich stabil und umfassend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren verhältnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei unparteiisch sind und einheitlich und wirksam angewendet werden sowie unter anderem
a) den rechtmäßigen Handel durch wirksame Durch- und Umsetzung der Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleichtern,
b) unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, vor Betrug zu schützen und bei Erreichung eines hohen Niveaus bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften zusätzliche Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligten vorzusehen,
c) ein Einheitspapier für die Zollanmeldung zu verwenden,
d) Maßnahmen zu ergreifen, die zu mehr Effizienz, Transparenz und Vereinfachung der Zollverfahren und -abläufe an der Grenze führen,
e) moderne Zolltechniken einschließlich Risikoanalyse, nachträgliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden anzuwenden, um den Eingang und die Überlassung von Waren zu vereinfachen und zu erleichtern,
f) auf die Kostensenkung und bessere Planbarkeit für Wirtschaftsbeteiligte, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, abzuzielen,
g) unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewertungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren geltenden Vorschriften und Verfahren zu gewährleisten,
h) internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und Handel anzuwenden, unter anderem Übereinkünfte der Weltzollorganisation (WZO) (Normenrahmen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels), der WTO (Übereinkommen über den Zollwert), das Übereinkommen von Istanbul von 1990 über die vorübergehende Verwendung, das Internationale Übereinkommen von 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das TIR-Übereinkommen der VN von 1975, das Internationale Übereinkommen von 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen sowie die Leitlinien der Europäischen Kommission wie die Leitschemata für den Zoll,
i) die notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um den Bestimmungen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren von 1973 Rechnung zu tragen und sie umzusetzen,
j) verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und Ursprungsregeln vorzusehen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine Entscheidung nur nach Benachrichtigung des betroffenen Unternehmers ohne rückwirkende Wirkung aufgehoben oder annulliert werden kann, es sei denn, die Entscheidungen wurden auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen,
k) vereinfachte Verfahren für ermächtigte Händler nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien einzuführen und anzuwenden,
l) Regeln festzulegen, die gewährleisten, dass wegen Verstoß gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen verhängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder ungerechtfertigten Verzögerungen führt,
m) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften über die Zulassung von Zollagenten anzuwenden.
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Diskriminierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
a) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen Behörden verlangten Angaben und Unterlagen erforderlich sind,
b) Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung und Abfertigung der Waren,
c) effiziente, zügige und diskriminierungsfreie Rechtsbehelfsverfahren für die Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, welche die dem Zoll übermittelte Waren betreffen. Diese Rechtsbehelfsverfahren müssen, auch für kleine und mittlere Unternehmen, leicht zugänglich sein, und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein und den bei den Behörden durch die Einlegung des Rechtsbehelfs anfallenden Kosten entsprechen,
d) Treffen von Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass, wenn ein Rechtsbehelf gegen einen streitigen Verwaltungsakt, eine streitige Entscheidungen oder einen streitigen Beschluss eingelegt wird, die Waren im Normalfall überlassen werden und die Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig erachteten Schutzmaßnahmen offen gelassen werden kann. Gegebenenfalls sollte die Überlassung vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung wie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen, und
e) Gewährleistung der Wahrung der strengsten Integritätsnormen, insbesondere an der Grenze, durch die Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich, insbesondere der überarbeiteten Erklärung von Arusha der WZO von 2003 und des Leitschemas der Europäischen Kommission von 2007 Rechnung tragen.
(3) Die Vertragsparteien wenden Folgendes nicht an:
a) alle Auflagen für den obligatorischen Einsatz von Zollagenten und
b) alle Auflagen für die obligatorische Durchführung von Vorversandkontrollen und Bestimmungsortkontrollen.
(4) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versandverfahren und -bestimmungen gemäß den WTO-Bestimmungen, insbesondere Artikel V des GATT 1994 und damit verbundene Bestimmungen, einschließlich der sich aus den Verhandlungen über Handelserleichterungen der Doha-Runde ergebenden Präzisierungen und Verbesserungen. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn der Warenversand im Gebiet einer der Vertragsparteien beginnt oder endet (Binnenversand).
Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnektivität ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf den künftigen Beitritt der Republik Moldau zu dem Übereinkommen von 1987 über das gemeinsame Versandverfahren.
Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden in ihrem Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern. Die Vertragsparteien fördern ebenso die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Privatwirtschaft im Bereich des Versands.
ARTIKEL 194
Art. 194 Beziehungen zur Wirtschaft
Die Vertragsparteien kommen überein,
a) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und Verfahren transparent sind und einschließlich einer Begründung für ihre Annahme möglichst in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es sollte eine angemessene Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung neuer oder geänderter Bestimmungen und ihrem Inkrafttreten liegen;
b) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern des Handels Konsultationen über Vorschläge über zoll- und handelsrechtliche Vorschriften und Verfahren aufzunehmen. Zu diesem Zweck richtet jede Vertragspartei geeignete Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Behörden und der Wirtschaft ein;
c) einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen, möglichst in elektronischer Form, zu veröffentlichen, insbesondere über Auflagen der Zollbehörden und Eingangs- oder Ausgangsverfahren, über Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können;
d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, unter anderem durch Vereinbarungen („Memoranda of Understanding“), die sich insbesondere auf die von der WZO bekanntgemachten Vereinbarungen stützen;
e) dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen Auflagen und Verfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausgerichtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.
ARTIKEL 195
Art. 195 Gebühren und Abgaben
(1) Ab dem 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens untersagen die Vertragsparteien Verwaltungsgebühren mit gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle und -abgaben.
(2) Unbeschadet der einschlägigen Artikel des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes in Bezug auf alle im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbehörden der Vertragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art, einschließlich Gebühren und Abgaben für im Namen der genannten Behörden durchgeführte Aufgaben:
a) Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen außerhalb der normalen Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und an anderen Orten als den im Zollrecht aufgeführten auf Ersuchen des Zollanmelders oder für Formalitäten, die zum Zwecke der betreffenden Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind, erhoben werden;
b) Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten Dienstleistung nicht überschreiten;
c) Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad valorem) berechnet werden;
d) Angaben über Gebühren und Abgaben sind auf einem amtlich bekanntgegebenen Weg und, wenn möglich und realisierbar, auf einer amtlichen Website zu veröffentlichen. Diese Angaben müssen die Begründung enthalten, warum die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erhoben wird; des Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallenden Gebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart aufzuführen;.
e) Gebühren und Abgaben werden erst geändert oder neu erhoben, wenn die betreffenden Informationen veröffentlicht und problemlos zugänglich sind.
ARTIKEL 196
Art. 196 Zollwertermittlung
(1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens einschließlich etwaiger Änderungen. Diese Bestimmungen werden als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Mindestzollwerte werden nicht verwendet.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.
ARTIKEL 197
Art. 197 Zusammenarbeit im Zollwesen
Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zollbereich, um die Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzustellen und unter Gewährleistung von wirksamer Kontrolle, Sicherheit und Betrugsprävention Handelserleichterungen zu fördern. Zu diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien gegebenenfalls die Zollleitschemata der Europäischen Kommission von 2007 als Benchmarking-Instrument.
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien unter anderem
a) Informationen über Zollrecht und Zollverfahren austauschen,
b) gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein gutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sichergestellt wird,
c) im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und anderen Handelsverfahren zusammenarbeiten,
d) gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unter Achtung der Vertraulichkeit von Daten und Standards und der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten austauschen,
e) bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen grenzüberschreitenden Handels mit Waren, einschließlich Tabakerzeugnissen, zusammenarbeiten,
f) Informationen austauschen oder Konsultationen aufnehmen, um in internationalen Organisationen wie der WTO, WZO, den VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) und der UNECE möglicherweise gemeinsame Positionen im Bereich Zoll festzulegen,
g) bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vor allem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zur Handelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zusammenarbeiten,
h) bewährte Verfahren im Bereich Zollverfahren, insbesondere zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, vor allem im Zusammenhang mit nachgeahmten Waren, austauschen,
i) die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden der Vertragsparteien fördern, um grenzübergreifende Verfahren zu erleichtern und die Kontrolle zu verstärken, gegebenenfalls und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung gemeinsamer Grenzkontrollen,
j) sofern sachdienlich und angemessen, die gegenseitige Anerkennung von Handelspartnerschaftsprogrammen und Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung, festlegen.
ARTIKEL 198
Art. 198 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 197, vorgesehen sind, leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls III über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
ARTIKEL 199
Art. 199 Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, technische Hilfe und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau für die Umsetzung von Handelserleichterungen und Zollreformen zu leisten.
ARTIKEL 200
Art. 200 Zoll-Unterausschuss
(1) Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.
(2) Zu den Aufgaben des Zoll-Unterausschusses gehören regelmäßige Konsultationen und Überwachung der Umsetzung und Verwaltung dieses Kapitels, einschließlich Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zollwesen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, technische Hilfe, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
(3) Der Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,
a) über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und der Protokolle I und III zu wachen,
b) praktische Regelungen, Maßnahmen und Beschlüsse zur Umsetzung dieses Kapitels und der Protokolle II und III zu erlassen, unter anderen in Bezug auf den Informations- und Datenaustausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen und Handelspartner-schaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbarte Vorteile,
c) Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Umsetzung erforderlichen Mittel,
d) gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und
e) sich eine Geschäftsordnung zu geben.
ARTIKEL 201
Art. 201 Annäherung der Zollvorschriften
Die schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union und bestimmte Teile des Völkerrechts wird nach Anhang XXVI vorgenommen.
KAPITEL 6
NIEDERLASSUNG, DIENSTLEISTUNGSHANDEL UND ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 202
Art. 202 Ziel und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jeweiligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen hiermit die erforderlichen Grundlagen für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs fest.
(2) Das öffentliche Beschaffungswesen wird in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) behandelt. Das vorliegende Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.
(3) Subventionen werden in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 10 (Wettbewerb) behandelt. Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten nicht für von den Vertragsparteien gewährte Subventionen.
(4) Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele umzusetzen.
(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts dieser Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem Kapitel oder aus den Anhängen XXVII und XXVIII erwachsen, zunichtemachen oder schmälern 1 .
___________________
1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die aus einer besonderen Verpflichtung erwachsen.
ARTIKEL 203
Art. 203 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels
1. bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;
2. bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen
a) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden und
b) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnisse;
3. bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder der Republik Moldau besitzt;
4. bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden;
5. bezeichnet der Ausdruck „juristische Person der Union“ beziehungsweise „juristische Person der Republik Moldau“ eine juristische Person im Sinne der Nummer 4, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Moldau gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Gebiet, auf das der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet 1 , beziehungsweise im Hoheitsgebiet der Republik Moldau hat.
Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in dem Gebiet, auf das der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, beziehungsweise im Hoheitsgebiet der Republik Moldau, so gilt sie nicht als juristische Person der Union beziehungsweise juristische Person der Republik Moldau, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der Union beziehungsweise der Republik Moldau.
Unbeschadet des vorstehenden Absatzes fallen Reedereien, die außerhalb der Union oder der Republik Moldau niedergelassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise von Staatsangehörigen der Republik Moldau stehen, ebenfalls unter dieses Abkommen, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik Moldau nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Moldau fahren;
6. bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei tatsächlich kontrolliert wird 2 ;
7. bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient;
8. bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“
a) im Falle von juristischen Personen der Union beziehungsweise der Republik Moldau das Recht, durch Gründung, einschließlich des Erwerbs, juristischer Personen und/oder Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in der Union beziehungsweise in der Republik Moldau eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben;
b) im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher Personen der Union oder der Republik Moldau auf Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die tatsächlich von ihnen kontrolliert werden;
9. schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten ein, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten;
10. bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;
11. schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ beziehungsweise „Dienste“ sämtliche Dienstleistungen in allen Sektoren ein, mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
12. bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;
13. bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen
a) vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1) oder
b) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsempfänger der anderen Vertragspartei (Erbringungsart 2);
14. bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ beziehungsweise „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung beziehungsweise einen Dienst erbringen will oder erbringt;
15. bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben will oder ausübt.
__________________
1 Der Klarheit halber wird festgestellt, dass dieses Gebiet die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel – wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) festgelegt – einschließt.
2 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
ABSCHNITT 2
NIEDERLASSUNG
ARTIKEL 204
Art. 204 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:
a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung 1 von Kernmaterial,
b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit,
c) audiovisuelle Dienstleistungen,
d) Seekabotage im Inlandsverkehr 2 und
e) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen 3 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
i) Luftfahrzeugsreparatur- und –wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),
iv) Bodenabfertigung,
v) Flughafenbetriebsleistungen.
__________________
1 Der Klarheit halber wird klargestellt, dass die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev.3.1. umfasst.
2 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau und einem anderen Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder der Republik Moldau einschließlich des Festlandsockels im Sinne des SRÜ sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau.
3 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr sind im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt.
ARTIKEL 205
Art. 205 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik Moldau unter den in Anhang XXVII-E aufgeführten Vorbehalten
a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Republik Moldau den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist;
b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union in der Republik Moldau eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Republik Moldau den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist 1 ;
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union unter den in Anhang XXVII-A aufgeführten Vorbehalten
a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Republik Moldau eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Union den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist;
b) für die Geschäftstätigkeit der in der Union niedergelassenen Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Republik Moldau eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die die Union den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist 2 .
(3) Unter den in den Anhängen XXVII-A und XXVII-E aufgeführten Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von juristischen Personen der Union beziehungsweise der Republik Moldau in ihrem Gebiet oder der anschließenden Geschäftstätigkeit dieser Personen eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen Personen bewirken.
_________________
1 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.
2 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.
ARTIKEL 206
Art. 206 Überprüfung
(1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraussetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertragsparteien den Rechtsrahmen 1 und die sonstigen Rahmenbedingungen für die Niederlassung regelmäßig und im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften.
(2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Vertragsparteien festgestellte Hindernisse für die Niederlassung. Mit dem Ziel, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen, suchen die Vertragsparteien geeignete Wege zur Beseitigung dieser Hindernisse, auch durch weitere Verhandlungen unter anderem über Investitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.
_________________
1 Dazu gehören dieses Kapitel und die Anhänge XXVII-A und XXVII-E.
ARTIKEL 207
Art. 207 Sonstige Übereinkünfte
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht von Unternehmern der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkunft überen Investitionen vorgesehen ist, bei der ein Mitgliedstaat und die Republik Moldau Vertragsparteien sind.
ARTIKEL 208
Art. 208 Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
(1) Artikel 205 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der anderen Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Regeln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Repräsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen der in ihrem Gebiet gegründeten juristischen Personen oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind.
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
ABSCHNITT 3
GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 209
Art. 209 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
a) audiovisuelle Dienstleistungen,
b) Seekabotage im Inlandsverkehr 1 und
c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen 2 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),
iv) Bodenabfertigungsdienste,
v) Flughafenbetriebsleistungen.
_________________
1 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau und einem anderen Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder der Republik Moldau einschließlich des Festlandsockels im Sinne des SRÜ sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau.
2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr sind im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt.
ARTIKEL 210
Art. 210 Marktzugang
(1) Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F vorgesehen ist.
(2) Sofern in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei in den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, folgende Maßnahmen weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen:
a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,
b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstransaktionen oder des Betriebsvermögens in Form von zahlenmäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,
c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.
ARTIKEL 211
Art. 211 Inländerbehandlung
(1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen nach den Anhängen XXVII-B und XXVII-F gelten, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.
(4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.
ARTIKEL 212
Art. 212 Liste der Verpflichtungen
(1) Die nach diesem Abschnitt von den Vertragsparteien jeweils liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F aufgeführt.
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien aus dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen und dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen erwachsen oder erwachsen können, enthalten die in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F aufgeführten Verpflichtungen keine Verpflichtungen bezüglich audiovisueller Dienstleistungen.
ARTIKEL 213
Art. 213 Überprüfung
Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien überprüft der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die Liste der in Artikel 212 genannten Verpflichtungen. Bei dieser Überprüfung werden unter anderem die Fortschritte bei der schrittweisen Annäherung gemäß den Artikeln 230, 240, 249 und 253 sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.
ABSCHNITT 4
VORÜBERGEHENDE ANWESENHEIT NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN
ARTIKEL 214
Art. 214 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet des Artikels 202 Absatz 5 für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihre Gebiete und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesen Gebieten betreffen.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts
a) bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung 1 ist, beschäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle und Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlassung verantwortlich sind. Der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“ umfasst „Geschäftsreisende“, die eine Niederlassung errichten, und „unternehmensintern versetzte Personen":
i) der Ausdruck „Geschäftsreisende“, die eine Niederlassung errichten, bezeichnet natürliche Personen in Führungspositionen, die für die Gründung einer Niederlassung zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich Dienste angeboten oder erbracht oder wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Niederlassung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei;
ii) der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Personen“ bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person beschäftigt oder an ihr beteiligt sind und die vorübergehend in eine Niederlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder der Hauptsitz, des Unternehmens/der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden. Die betreffende natürliche Person muss einer der folgenden Kategorien angehören:
1. Führungskraft: Person in einer Führungsposition bei einer juristischen Person, die in erster Linie die Niederlassung leitet, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise Anteilseigner steht und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhält; zu ihren Kompetenzen gehören zumindest:
− die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,
− die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Aufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte und
− die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;
2. Fachkraft: bei einer juristischen Person beschäftigte Person mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die für die Produktion, die Forschungsausrüstung, die Techniken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird neben der besonderen Kenntnis der Niederlassung ein hohes Qualifikationsniveau für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt;
b) bezeichnet der Ausdruck „Trainees mit Abschluss“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in eine Niederlassung der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden 2 ;
c) bezeichnet der Ausdruck „Vertriebsagenten“ 3 natürliche Personen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungen oder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung oder zum Abschluss von Verträgen über Dienstleistungen oder Warenlieferungen im Namen dieses Anbieters um Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vorüber-gehenden dortigen Aufenthalt ersuchen. Sie sind nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig, erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei und sind keine Kommissionäre;
d) bezeichnet der Ausdruck „Vertragsdienstleister“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreibt und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist 4 ;
e) bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreiben und mit einem Endverbraucher in dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal) über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist 5 ;
f) bezeichnet der Ausdruck „Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden.
_______________
1 Die Bezugnahme auf „eine juristische Person, die keine gemeinnützige Einrichtung einer Vertragspartei ist“, gilt nur für Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich.
2 Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tschechischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ungarns und Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.
3 Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für Verkäufer von Dienstleistungen anerkannt.
4 Der unter den Buchstaben d und e genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und den Vorschriften sowie den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.
5 Der unter den Buchstaben d und e genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und den Vorschriften sowie den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.
ARTIKEL 215
Art. 215 Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss
(1) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei den Unternehmern der anderen Vertragspartei unter den in den Anhängen XXVII-A und XXVII-E und in den Anhängen XXVII-C und XXVII-G aufgeführten Vorbehalten, in ihrer Niederlassung natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Trainees mit Abschluss im Sinne des Artikels 214. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern versetzten Personen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, auf höchstens 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum und im Falle von Trainees mit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.
(2) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in den Anhängen XXVII-C und XXVII-G nichts anderes bestimmt ist, definiert als Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss beschäftigen darf, in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung und als diskriminierende Beschränkungen.
ARTIKEL 216
Art. 216 Verkaufsagenten
In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) oder Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in den Anhängen XXVII-A und XXVII-E und in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.
ARTIKEL 217
Art. 217 Vertragsdienstleister
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern.
Im Einklang mit den Anhängen XXVII-D und XXVII-H gestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.
(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den folgenden Bedingungen:
a) Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung;
b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistungen als Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juristischen Person bereits seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei angeboten haben. Darüber hinaus verfügen die natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung 1 ;
c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen über
i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Kenntnissen entsprechende Qualifikation 2 und
ii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen, Vorschriften oder den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich sind;
d) die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere Vergütung als diejenige, die von der juristischen Person gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist;
e) die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personendort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;
f) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen, und
g) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht größer sein, als die für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist; sie kann in den Gesetzen, Vorschriften oder aufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein.
________________________
1 Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.
2 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
ARTIKEL 218
Art. 218 Freiberufler
(1) Im Einklang mit den Anhängen XXVII-D und XXVII-H gestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.
(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den folgenden Bedingungen:
a) Die natürlichen Personen müssen als im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend eine Dienstleistung erbringen und einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen haben;
b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung verfügen;
c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person müssen über Folgendes verfügen:
i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Kenntnissen entsprechende Qualifikation 1 und
ii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen, Vorschriften oder den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind;
d) die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und
e) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.
___________________
1 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
ABSCHNITT 5
REGELUNGSRAHMEN
UNTERABSCHNITT 1
INTERNE VORSCHRIFTEN
ARTIKEL 219
Art. 219 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend
a) die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,
b) die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im Sinne des Artikels 203 Nummer 8 in ihrem Gebiet,
c) den vorübergehende Aufenthalt bestimmter Kategorien natürlicher Personen im Sinne des Artikels 214 Absatz 2 Buchstaben a bis e in ihrem Gebiet.
(2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für die die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtungen anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XXVII-A und XXVII-E ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XXVII-C und XXVII-D und in den Anhängen XXVII-G und XXVII-H ein Vorbehalt aufgeführt ist.
(3) Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschränkungen darstellen, welche in der Liste aufzuführen sind.
(4) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) „Zulassungserfordernisse“ andere grundlegende Anforderungen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für die Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern;
b) „Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die eine natürliche oder juristische Person bei dem Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten sowie der Änderung oder Erneuerung einer Genehmigung einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt;
c) „Qualifikationserfordernisse“ grundlegende Anforderungen an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung nachgewiesen werden müssen;
d) „Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Qualifikationserfordernisse erfüllt, die für die Genehmigung einer Dienstleistungserbringung vorausgesetzt werden, und
e) „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls durch eine Niederlassung, oder über die Genehmigung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen entscheidet.
ARTIKEL 220
Art. 220 Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen betreffend die Zulassungserfordernisse und -verfahren beziehungsweise die Qualifikationserfordernisse und -verfahren auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen
a) in einem angemessenen Verhältnis zu einem politischen Ziel stehen,
b) klar und unzweideutig sein,
c) objektiv sein,
d) im Voraus festgelegt sein,
e) im Voraus bekanntgemacht werden und
f) transparent und zugänglich sein.
(3) Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.
(4) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von die Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffenden Verwaltungsentscheidungen sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wenden die Vertragsparteien ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und machen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.
(6) Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln können die Vertragsparteien unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels der öffentlichen Ordnung dienenden Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit, der Umwelt und der Erhaltung des kulturellen Erbes, Rechnung tragen.
ARTIKEL 221
Art. 221 Zulassungs- und Qualifikationsverfahren
(1) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen klar sein, im Voraus bekanntgegeben und so gestaltet werden, dass eine objektive und neutrale Bearbeitung der Anträge der Antragsteller gewährleistet ist.
(2) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbringung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren 1 sollten zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens getroffenen Entscheidungen und angewendeten Verfahren allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig treffen und gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig sein.
(4) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt für eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Möglichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in Papierform akzeptiert werden.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbeitung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.
(6) Geht bei der zuständigen Behörde ein aus ihrer Sicht unvollständiger Antrag ein, unterrichtet sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist, gibt möglichst genau an, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um den Antrag zu ergänzen, und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die Mängel zu beheben.
(7) Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptiert werden.
(8) Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, ist der Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Widerspruchsfrist mitzuteilen.
(9) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine erteilte Zulassung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.
_______________
1 Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldiensts.
UNTERABSCHNITT 2
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 222
Art. 222 Gegenseitige Anerkennung
(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.
(2) Die Vertragsparteien fordern die zuständigen Berufsverbände auf, dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von den Vertragsparteien angewandten Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise erfüllen können.
(3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der in der Empfehlung enthaltenen Informationen insbesondere,
a) inwieweit die von den Vertragsparteien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistern und Unternehmern angewandten Standards und Kriterien übereinstimmen und
b) welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zu erwarten ist.
(4) Sind diese Anforderungen erfüllt, so legt der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforderlichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen fest. Anschließend handeln die von ihren zuständigen Behörden vertretenen Vertragsparteien ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung aus.
(5) Ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung nach Absatz 4 muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel VII des GATS im Einklang stehen.
ARTIKEL 223
Art. 223 Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen
(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede Vertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten konkrete Informationen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften zu sein.
(2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
UNTERABSCHNITT 3
COMPUTERDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 224
Art. 224 Vereinbarung über Computerdienstleistungen
(1) Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisiert wird, beachten die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Artikels.
(2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC 1 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleistungen umfasst die grundlegenden Funktionen der Bereitstellung sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen:
a) Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung und Implementierung),
b) Datenverarbeitung und -speicherung und
c) verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von Kundenmitarbeitern.
Infolge der technologischen Entwicklung werden diese Dienstleistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grundlegenden Funktionen beinhalten können. So bestehen Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining (Datenschürfung) und Gridcomputing (Nutzung verteilter IT-Ressourcen) jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im Bereich der Computerdienstleistungen.
(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet erbracht werden, die folgenden Leistungen:
a) Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach Fehlern und deren Beseitigung, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen oder für Computer oder Computersysteme,
b) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach Fehlern und deren Beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Computerprogramme,
c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Datenbankdienstleistungen,
d) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern oder
e) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.
(4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Jedoch ist deutlich zu unterscheiden zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung (etwa Webhosting oder Anwendungshosting) und der eigentlichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. Bankdienstleistung), die elektronisch erbracht wird. In solchen Fällen fällt die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.
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1 „CPC“ ist die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der VN in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffentlichten Fassung (Statistical Papers, Series M, N°°77, CPC Prov, 1991).
UNTERABSCHNITT 4
POST- UND KURIERDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 225
Art. 225 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten Post- und Kurierdienstleistungen festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses UnterAbschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist;
b) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer.
ARTIKEL 226
Art. 226 Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken im Post- und Kuriersektor
Es werden geeignete Maßnahmen aufrechterhalten oder eingeführt, um zu verhindern, dass Anbieter, die aufgrund ihrer Stellung auf dem Markt allein oder gemeinsam die Bedingungen für die Teilnahme an dem relevanten Markt für Post- und Kurierdienstleistungen (hinsichtlich Preis und Erbringung) erheblich beeinflussen können, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen.
ARTIKEL 227
Art. 227 Universaldienst
Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
ARTIKEL 228
Art. 228 Genehmigungen
(1) Genehmigungspflichtig dürfen nur Dienstleistungen sein, die unter den Universaldienst fallen.
(2) Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht:
a) alle Genehmigungskriterien und der Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um über einen Genehmigungsantrag entscheiden zu können, und
b) die Genehmigungsbedingungen.
(3) Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung werden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt. Jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle ein. Ein solches Verfahren muss transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.
ARTIKEL 229
Art. 229 Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und Kurierdienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.
ARTIKEL 230
Art. 230 Schrittweise Annäherung
Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den in Anhang XXVIII-C aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
UNTERABSCHNITT 5
ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATIONSNETZE UND -DIENSTE
ARTIKEL 231
Art. 231 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten elektronischen Kommunikationsdienste festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses UnterAbschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels
a) bezeichnet der Ausdruck „elektronische Kommunikationsdienste“ alle Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen. Ausgenommen sind jedoch Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben;
b) bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Kommunikationsnetz“ ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient;
c) bezeichnet der Ausdruck „elektronisches Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; hierzu gehören unter anderem Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) sowie mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze;
d) bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ im Sektor der elektronischen Kommunikation eine oder mehrere Stellen, die mit der Regulierung der in diesem Kapitel genannten elektronischen Kommunikation betraut sind;
e) gilt ein Diensteanbieter als Diensteanbieter mit „beträchtlicher Marktmacht“, wenn er entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten;
f) bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Anbieter genutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten. Die Dienste können von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien erbracht werden, die Zugang zum Netz haben. Die Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;
g) bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ das Angebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht. Umfang und Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt;
h) bezeichnet der Ausdruck „Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für einen anderen Diensteanbieter unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen), Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten, Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung, Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen, Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
i) bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;
j) bezeichnet der Ausdruck „Teilnehmeranschluss“ die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit dem Hauptverteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden wird.
ARTIKEL 232
Art. 232 Regulierungsbehörde
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsdienste von allen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste rechtlich getrennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehörde werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle übertragen sind.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde transparent und allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyse der relevanten Produkt- und Dienstleistungsmärkte vorzunehmen, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Muss die Regulierungsbehörde nach Artikel 234 bestimmen, ob Verpflichtungen aufzuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie auf der Grundlage einer Marktanalyse, ob auf dem relevanten Markt tatsächlich Wettbewerb herrscht.
(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt und benennt sie Diensteanbieter mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt und erlegt ihnen gegebenenfalls entsprechende Verpflichtungen nach Artikel 234 auf beziehungsweise erhält solche Verpflichtungen aufrecht oder ändert sie. Kommt die Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass auf dem Markt wirksamer Wettbewerb herrscht, erlegt sie weder Verpflichtungen nach Artikel 234 auf noch erhält sie solche Verpflichtungen aufrecht noch ändert sie solche Verpflichtungen.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffene Diensteanbieter berechtigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerdestelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.
(7) Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestimmungen dieses Unterabschnitts im Zusammenhang stehende Maßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf den relevanten Markt haben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird. Die Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörden sind zu veröffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Informationen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste den Regulierungsbehörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses UnterAbschnitts oder der auf seiner Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Anbieter übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die von der Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die Regulierungsbehörde muss ihr Informationsersuchen begründen.
ARTIKEL 233
Art. 233 Genehmigung der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erbringung von Diensten möglichst aufgrund einer einfachen Anmeldung genehmigt wird.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass zur Regelung von Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen Lizenzen verlangt werden können. Die Bedingungen für diese Lizenzen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(3) Ist eine Lizenz erforderlich, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass
a) alle Lizenzierungskriterien und ein angemessener Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden,
b) die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz dem Antragsteller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden,
c) der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenn eine Lizenz zu Unrecht verweigert wird, und
d) die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Lizenz verlangten Lizenzgebühren 1 nicht die Verwaltungskosten übersteigen, die normalerweise mit der Verwaltung, der Kontrolle und der Durchsetzung der gültigen Lizenzen verbunden sind. Lizenzgebühren für die Nutzung des Frequenzspektrums und von Nummerierungsressourcen fallen nicht unter diesen Absatz.
_______________________
1 Nicht zu den Lizenzgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldiensts.
ARTIKEL 234
Art. 234 Zugang und Zusammenschaltung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Diensteanbieter, der die Genehmigung erhalten hat, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen, berechtigt und verpflichtet ist, mit Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste den Zugang und die Zusammenschaltung auszuhandeln. Vereinbarungen über den Zugang und die Zusammenschaltung sollten grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffenden Diensteanbietern vereinbart werden.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Diensteanbieter, die bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarungen Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.
(3) Wird nach Artikel 232 festgestellt, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist, dem Anbieter, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang aufzuerlegen:
a) Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dass der betreffende Betreiber anderen Anbietern, die gleichartige Dienste bereitstellen, unter gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen;
b) die Verpflichtung eines vertikal integrierten Unternehmens, seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise offenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein präventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht. Die Regulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendende Berechnungsmethode vorgeben;
c) Verpflichtungen zur Bewilligung berechtigter Anträge auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter anderem wenn die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass die Verweigerung des Zugangs oder die Auferlegung unangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsbestimmten Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde.
Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit knüpfen;
d) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten, die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind, die Verpflichtung, eine Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten zu ermöglichen, die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste, die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, und die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen.
Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit knüpfen;
e) Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrolle, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten Preisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten der Zusammenschaltung und/oder des Zugangs, wenn eine Marktanalyse darauf hindeutet, dass ein Mangel an wirksamem Wettbewerb bedeutet, dass der betreffende Betreiber zum Nachteil der Endnutzer überhöhte Preise beibehält oder eine Kosten-Preis-Schere praktiziert.
Die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind;
f) die Verpflichtung, diese Diensteanbietern von der Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen unter Angabe der betreffenden Produkte beziehungsweise Dienste und geografischen Märkte zu veröffentlichen. Aktuelle Informationen werden, sofern sie nicht vertraulich sind und es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt;
g) Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehalten sind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regulierungsbehörde kann insbesondere von Betreibern mit Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Diensteanbieter nicht für Einrichtungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Tarife angegeben werden.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter, der die Zusammenschaltung mit einem Anbieter beantragt, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entweder unverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten angemessenen Frist eine unabhängige einheimische Stelle anrufen kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach Artikel 231 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkeiten über angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusammenschaltung und/oder den Zugang beizulegen.
ARTIKEL 235
Art. 235 Knappe Ressourcen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Frequenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, verhältnismäßig, termingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickelt werden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequenzen ist jedoch nicht erforderlich.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet eine effektive Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Gebiet, damit sichergestellt ist, dass das Frequenzspektrum effektiv und effizient genutzt wird. Übersteigt die Nachfrage die verfügbaren Frequenzen, werden geeignete und transparente Verfahren zur Zuteilung dieser Frequenzen angewandt, um ihre optimale Nutzung zu erreichen und den Wettbewerb zu fördern.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde mit der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne betraut wird.
(4) Bleiben öffentliche oder lokale Stellen weiterhin Eigentümer eines Anbieters, der öffentliche Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellt, oder behalten sie die Kontrolle über einen solchen Anbieter, so ist eine wirksame strukturelle Trennung zwischen der Funktion, die für die Erteilung von Wegerechten zuständig ist, und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherzustellen.
ARTIKEL 236
Art. 236 Universaldienst
(1) Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht.
(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt werden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldiensts erforderlich ist.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Anbieter für die Gewährleistung des Universaldiensts in Frage kommen und dass kein Diensteanbieter von vornherein ausgeschlossen wird. Die Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern erforderlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung des Universaldiensts eine unzumutbare Belastung für die zur Erbringung des Universaldiensts benannte(n) Organisation(en) darstellt. Soweit es auf der Grundlage dieser Berechnung gerechtfertigt ist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der Organisationen erwächst, die einen Universaldienst anbieten, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem die betreffenden Diensteanbieter entschädigt oder die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufgeteilt werden.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass
a) den Nutzern Verzeichnisse aller Teilnehmer in gedruckter und/oder elektronischer Form zur Verfügung stehen, die regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich aktualisiert werden, und
b) die Organisationen, die die unter Buchstabe a genannten Dienste erbringen, bei der Verarbeitung der ihnen von anderen Organisationen bereitgestellten Informationen das Diskriminierungsverbot beachten.
ARTIKEL 237
Art. 237 Grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste
Keine Vertragspartei darf von einem Diensteanbieter der anderen Vertragspartei verlangen, als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung eine Niederlassung zu gründen, eine wie auch immer geartete Präsenz einzurichten oder in ihrem Gebiet ansässig zu sein.
ARTIKEL 238
Art. 238 Vertraulichkeit von Informationen
Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.
ARTIKEL 239
Art. 239 Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel genannten Rechten und Pflichten auf Antrag einer der Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der der Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten beigelegt wird.
(2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betroffenen Diensteanbieter erhalten eine ausführliche Begründung der Entscheidung.
(3) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regulierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.
ARTIKEL 240
Art. 240 Schrittweise Annäherung
Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den in Anhang XXVIII-B aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
UNTERABSCHNITT 6
FINANZDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 241
Art. 241 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten Finanzdienstleistungen festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses UnterAbschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels
a) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen zählen folgende Tätigkeiten:
i) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
a) Lebensversicherung,
b) Nichtlebensversicherung,
2. Rückversicherung und Retrozession,
3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen und
4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung;
ii) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):
1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,
2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,
3. Finanzleasing,
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,
5. Bürgschaften und Verpflichtungen,
6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form:
a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten),
b) Devisen,
c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen,
d) Wechselkurs- und Zinstitel, einschließlich Swaps und Kurssicherungsvereinbarungen,
e) begebbare Wertpapiere,
f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Golds,
7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,
8. Geldmaklergeschäfte,
9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,
10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten,
11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software,
12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien;
b) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will oder erbringt. Der Begriff „Finanzdienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;
c) bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“
i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs- und Finanzbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder
ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungs- und Finanzbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt;
d) bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird.
ARTIKEL 242
Art. 242 Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
(1) Jede Vertragspartei kann aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrechterhalten:
a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, und
b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.
(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichartigen Finanzdienstleistern nicht diskriminieren.
(3) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
ARTIKEL 243
Art. 243 Wirksame und transparente Regulierung
(1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwendbare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekanntgemacht
a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder
b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.
(2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.
Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbarten Standards sind unter anderem die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht (Core Principles for Effective Banking Supervision) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die Grundsätze der Versicherungsaufsicht (Insurance Core Principles) der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht (Objectives and Principles of Securities Regulation) der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (Agreement on Exchange of Information on Tax Matters) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke (Statement on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) der G-20 sowie die Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (Forty Recommendations) und die Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (Nine Special Recommendations) der Financial Action Task Force.
Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs (Ten Key Principles for Information Sharing), die von den Finanzministern der G-7 verabschiedet wurden; sie leiten ferner alle erforderlichen Schritte ein, um sie nach Möglichkeit in ihren bilateralen Kontakten anzuwenden.
ARTIKEL 244
Art. 244 Neue Finanzdienstleistungen
Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem internen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestatten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschreiben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.
ARTIKEL 245
Art. 245 Datenverarbeitung
(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.
(2) Jede Vertragspartei erlässt angemessene Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und Freiheiten des Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten.
ARTIKEL 246
Art. 246 Ausnahmen
(1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.
(3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.
Art. 247 ARTIKEL 247
Art. 247 Selbstregulierungsorganisationen
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die in Artikel 205 Absatz 1 und Artikel 211 genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
ARTIKEL 248
Art. 248 Verrechnungs- und Zahlungssysteme
Unter den Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei.
ARTIKEL 249
Art. 249 Schrittweise Annäherung
Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften der Republik Moldau an die in Artikel 243 Absatz 3 aufgeführten internationalen bewährten Standards und den in Anhang XXVIII-A aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
UNTERABSCHNITT 7
VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 250
Art. 250 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrahmens für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels festgelegt.
ARTIKEL 251
Art. 251 Internationaler Seeverkehr
(1) Für die Zwecke dieses UnterAbschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels
a) umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr – wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt das Recht mit ein, zu diesem Zweck Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrsträger zu schließen;
b) bezeichnet der Ausdruck „Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung
i) des Ladens/Löschens von Schiffen,
ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und
iii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen;
c) bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleistung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;
d) bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung;
e) bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
i) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften,
ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffs oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;
f) bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;
g) bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem Seeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischen Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind.
(2) In Bezug auf den internationalen Seeverkehr ist jede Vertragspartei damit einverstanden, die effektive Anwendung des Grundsatzes des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr sowie die Inländerbehandlung bei der Erbringung von Dienstleistungen zu gewährleisten.
Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr
a) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an;
b) gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist.
(3) In Anwendung dieser Grundsätze werden die Vertragsparteien
a) in künftige Abkommen mit Drittländern über Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommen enthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außer Kraft setzen und
b) bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, beseitigen und keine neuen einführen.
(4) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern oder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.
(5) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.
(6) Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüstung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt zwischen Häfen eines Mitgliedstaats oder zwischen Häfen der Republik Moldau befördert werden.
(7) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.
ARTIKEL 252
Art. 252 Luftverkehr
Die schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnisse und der Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang wird im Abkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum geregelt.
ARTIKEL 253
Art. 253 Schrittweise Annäherung
Jede Vertragspartei erkennt die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den in Anhang XXVIII-D aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
ABSCHNITT 6
ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR
UNTERABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 254
Art. 254 Ziel und Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fragen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses Kapitels aufwirft.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr haben.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass elektronische Übertragungen als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) angesehen werden, auf die kein Zoll erhoben werden kann.
ARTIKEL 255
Art. 255 Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs
(1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungsfragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt werden:
a) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zertifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,
b) die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Speicherung von Informationen,
c) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommerzieller Kommunikation,
d) der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und
e) andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.
(2) Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs von Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften erfolgen.
UNTERABSCHNITT 2
HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN
ARTIKEL 256
Art. 256 Nutzung der Dienste von Vermittlern
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für rechtsverletzende Handlungen nutzen können, und sehen für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor.
(2) Für die Zwecke des Artikels 257 bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter, der die Übertragung und das Routing oder Verbindungen für die digitale Online-Kommunikation anbietet, wobei vom Nutzer ausgewähltes Material ohne inhaltliche Veränderung zwischen vom Nutzer festgelegten Punkten übertragen wird. Für die Zwecke der Artikel 258 und 259 bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter oder Betreiber von Einrichtungen für Online-Dienste oder Netzzugänge.
ARTIKEL 257
Art. 257 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen haftet, sofern der Diensteanbieter
a) die Übermittlung nicht veranlasst,
b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
ARTIKEL 258
Art. 258 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung haftet, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer des Dienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern
a) der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,
b) der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet,
c) der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind,
d) der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und
e) der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
ARTIKEL 259
Art. 259 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Hosting
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen haftet, sofern
a) der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
b) der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass die Vertragsparteien Verfahren für die Entfernung von Informationen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegen.
ARTIKEL 260
Art. 260 Keine allgemeine Überwachungspflicht
(1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sinne der Artikel 257, 258 und 259 erbringen, keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(2) Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.
ABSCHNITT 7
AUSNAHMEN
ARTIKEL 261
Art. 261 Allgemeine Ausnahmen
(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 446 gelten für das vorliegende Kapitel und die Anhänge XXVII-A und XXVII-E, XXVII-B und XXVII-F, XXVII-C und XXVII-G, XXVII-D und XXVII-H die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen.
(2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;
b) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dienen;
c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für die inländische/interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen angewendet werden;
d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;
e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
i) die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,
ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten,
iii) die Sicherheit;
f) die nicht mit Artikel 205 Absatz 1 und Artikel 211 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, Unternehmer oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleisten 1 .
(3) Die Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge XXVII-A und XXVII-E, XXVII-B und XXVII-F, XXVII-C und XXVII-G, XXVII-D und XXVII-H gelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die – auch nur zeitweise – mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
________________
1 Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,
a) die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,
b) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
c) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,
d) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
e) die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder
f) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt.
ARTIKEL 262
Art. 262 Steuerliche Maßnahmen
Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren werden.
ARTIKEL 263
Art. 263 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es
a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,
b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:
i) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
iii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder
iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder
c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.
KAPITEL 7
LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR
ARTIKEL 264
Art. 264 Laufende Zahlungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.
ARTIKEL 265
Art. 265 Kapitalverkehr
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats getätigten Direktinvestitionen, einschließlich des Erwerbs von Immobilien, mit Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) getätigt werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung investierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2) Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Kapitalbilanztransaktionen gewährleistet jede Vertragspartei ab Inkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
a) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und
b) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfolio-Investitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der anderen Vertragspartei.
ARTIKEL 266
Art. 266 Schutzmaßnahmen
In Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapitalverkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik, einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der Republik Moldau verursacht oder zu verursachen droht, können die betroffenen Vertragsparteien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahme vor.
ARTIKEL 267
Art. 267 Erleichterungen und Weiterentwicklung
(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
(2) Während der ersten vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Unionsvorschriften über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
(3) Bis Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens überprüft der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahmen und legt die Modalitäten für die weitere Liberalisierung fest.
KAPITEL 8
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
ARTIKEL 268
Art. 268 Ziele
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter, nichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Ausschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung an und setzen sich das Ziel, ihre Beschaffungsmärkte einander schrittweise wirksam zu öffnen.
(2) Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzessionen im öffentlichen Sektor und im Versorgungssektor auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau über das öffentliche Beschaffungswesen an den Besitzstand der Union in diesem Bereich vor, ergänzt durch eine institutionelle Reform und die Schaffung eines effizienten öffentlichen Beschaffungswesens entsprechend den geltenden Grundsätzen für öffentliche Beschaffungen in der Union und den Bestimmungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge und der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlags-erteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.
ARTIKEL 269
Art. 269 Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Versorgungssektor sowie für Bau- und Dienstleistungskonzessionen.
(2) Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und jeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt außerdem für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffentliche Unternehmen des Versorgungssektors wie staatliche Unternehmen, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und private Unternehmen, die im Versorgungssektor auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind.
(3) Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in Anhang XXIX-A genannten Schwellenwerten liegt.
(4) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet die Republik Moldau den Auftragswert anhand des von ihrer Nationalbank festgelegten Wechselkurses in ihre Landeswährung um.
(5) Die Schwellenwerte werden ab dem Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre überprüft, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageskurses in Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während des 24-Monatszeitraums, der am letzten Augusttag endet, welcher der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänderten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten Tausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte werden durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung Handel“ angenommen.
ARTIKEL 270
Art. 270 Institutioneller Rahmen
(1) Von jeder Vertragspartei werden der institutionelle Rahmen und die Mechanismen geschaffen beziehungsweise beibehalten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Beschaffungswesens und die Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels erforderlich sind.
(2) Im Rahmen der institutionellen Reform benennt die Republik Moldau insbesondere
a) eine für wirtschaftspolitische Fragen zuständige Durchführungsstelle auf zentralstaatlicher Ebene, die beauftragt wird, für eine kohärente Politik in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zusammenhängenden Bereichen zu sorgen. Diese Stelle erleichtert und koordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und steuert die schrittweise Annäherung an den Besitzstand der Union, und
b) eine unparteiische und unabhängige Stelle, die mit der Überprüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen beauftragt wird. In diesem Zusammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine von sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten getrennte öffentliche Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit gesorgt, die von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen der Stellen, welche für die Prüfung von Beschwerden der Wirtschaftsbeteiligten über Verstöße gegen internes Recht zuständig sind, wirksam durchgesetzt werden.
ARTIKEL 271
Art. 271 Grundlegende Anforderungen an die Vergabe von Aufträgen
(1) Spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämtlicher Aufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundlegenden Anforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen leiten sich direkt aus den Vorschriften und Grundsätzen des Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit.
Veröffentlichung
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle geplanten Beschaffungen über ein geeignetes Medium auf eine Weise veröffentlicht werden, die ausreicht, um
a) die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen und
b) jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, sich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante Beschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auftrag zu bekunden.
(3) Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse des Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung.
(4) Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen Einzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien, die Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere Information, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem Ermessen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an dem Auftrag bekunden möchten.
Auftragsvergabe
(5) Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und unparteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese Unparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende Beschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten Zugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und ein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet.
(6) Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auftraggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funktionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.
(7) Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine bestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Beschreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen. Der Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder Funktionen.
(8) Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt oder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass an dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben Land, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftraggeber niedergelassen sein müssen.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann der erfolgreiche Bieter aufgefordert werden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am Ort der Auftragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.
(9) Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Angebotsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte der anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Ausschreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.
(10) Alle Teilnehmer müssen sich im Voraus über die geltenden Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien informieren. Diese Regeln müssen in gleicher Weise auf alle Teilnehmer angewandt werden.
(11) Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu begrenzen, sofern
a) dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt und
b) die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt, wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmensgröße und die betriebliche Infrastruktur oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Wird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.
(12) Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließlich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.
(13) Auftraggeber können Qualifikationsprüfsysteme nur unter der Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend bekanntgemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Verzeichnis der qualifizierten Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Aufträge im Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf nichtdiskriminierende Weise vergeben.
(14) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Aufträge anhand der Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die Gründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.
Rechtsschutz
(15) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder geschädigt zu werden droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen Rechtsschutz in Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags trifft. Die im Verlauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfahrens getroffenen Entscheidungen werden so veröffentlicht, dass sämtliche interessierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend informiert werden.
ARTIKEL 272
Art. 272 Planung der schrittweisen Annäherung
(1) Vor Beginn der schrittweisen Annäherung übermittelt die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der Union und dem Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhaltet. Dieser Fahrplan steht mit den in Anhang XXIX-B genannten Phasen und Zeitplänen im Einklang.
(2) Der Fahrplan deckt sämtliche Aspekte der Reform und des allgemeinen Rechtsrahmens für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen ab, insbesondere die Annäherung in den Bereichen öffentliche Aufträge, Aufträge im Versorgungssektor, Baukonzessionen und Überprüfungsverfahren sowie die Stärkung der Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen, einschließlich der Überprüfungsstellen und Durchsetzungsmechanismen.
(3) Nach einer befürwortenden Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dient der Fahrplan als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels. Die Union bemüht sich nach besten Kräften, die Republik Moldau bei der Umsetzung des Fahrplans zu unterstützen.
ARTIKEL 273
Art. 273 Schrittweise Annäherung
(1) Die Republik Moldau stellt sicher, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Einklang gebracht werden.
(2) Die Annäherung an den Besitzstand der Union erfolgt in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXIX-B und den näheren Ausführungen in den Anhängen XXIX-C bis XXIX-F, XXIX-H, XXIX-I und XXIX-K. Die Anhänge XXIX-G und XXIX-J enthalten fakultative Elemente, die nicht angenähert werden müssen, während die Anhänge XXIX-L bis XXIX-O Elemente des Besitzstands der Union enthalten, die von der Annäherung ausgenommen sind. Während dieses Annäherungsprozesses wird der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und den von der Europäischen Kommission getroffenen Durchführungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen wie – falls erforderlich – jeglicher in der Zwischenzeit vorgenommenen Änderung des Besitzstands der Union. Die Umsetzung jeder Phase wird vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bewertet und nach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs verbunden, wie in Anhang XXIX-B festgelegt. Die Europäische Kommission unterrichtet die Republik Moldau unverzüglich von jeglicher Änderung des Besitzstands der Union. Sie bietet geeignete Beratung und technische Hilfe für die Umsetzung solcher Änderungen an.
(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt die Bewertung einer nächsten Phase erst vor, wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnahmen durchgeführt und nach den Modalitäten des Absatzes 2 gebilligt wurden.
(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diejenigen Aspekte und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die nicht in diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne des Artikels 271 entsprechen.
ARTIKEL 274
Art. 274 Marktzugang
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die wirksame gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise und gleichzeitig erfolgt. Während des Annäherungsprozesses hängt der Umfang des gegenseitig gewährten Markzugangs von den bei der Annäherung erzielten Fortschritten ab, wie in Anhang XXIX-B festgelegt.
(2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöffnung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Qualität der angenommenen Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung in der Praxis getroffen. Solche Bewertungen werden regelmäßig vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ durchgeführt.
(3) Hat eine Vertragspartei ihren Beschaffungsmarkt nach Anhang XXIX-B für die andere Vertragspartei geöffnet,
a) gewährt die Union Unternehmen der Republik Moldau unabhängig davon, ob sie in der Union niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den Beschaffungsvorschriften der Union zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der Union gelten;
b) gewährt die Republik Moldau Unternehmen der Union unabhängig davon, ob sie in der Republik Moldau niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den nationalen Beschaffungsvorschriften zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der Republik Moldau gelten.
(4) Nach Umsetzung der letzten Phase des Annäherungsprozesses prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, den gegenseitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu gewähren, bei denen die in Anhang XXIX-A genannten Schwellenwerte nicht erreicht werden.
(5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der Ålandinseln vor.
ARTIKEL 275
Art. 275 Information
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet eine angemessene Unterrichtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter anderem durch Veröffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Jede Vertragspartei stellt eine wirksame Verbreitung von Informationen über Ausschreibungen sicher.
ARTIKEL 276
Art. 276 Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über ihre bewährten Verfahren und Regelungsrahmen.
(2) Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, gegebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit den Bestimmungen des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) werden einzelne Entscheidungen über finanzielle Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Union getroffen.
(3) Anhang XXIX-P enthält eine nicht erschöpfende Liste der Themen für die Zusammenarbeit.
KAPITEL 9
RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE
ARTIKEL 277
Art. 277 Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und
b) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.
ARTIKEL 278
Art. 278 Art und Umfang der Pflichten
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und wirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des Übereinkommens der WTO über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck „geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigentums, die unter die Artikel 280 bis 317 fallen.
(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft von 1967 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).
ARTIKEL 279
Art. 279 Erschöpfung
Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die inländische/interne oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.
ABSCHNITT 2
STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
UNTERABSCHNITT 1
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
ARTIKEL 280
Art. 280 Gewährter Schutz
Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden internationalen Übereinkünften wahr:
a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
b) dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen,
c) dem TRIPS-Übereinkommen,
d) dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und
e) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.
ARTIKEL 281
Art. 281 Urheber
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
b) die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise und
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
ARTIKEL 282
Art. 282 Ausübende Künstler
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht,
a) die Aufzeichnung 1 ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten,
b) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten,
c) Aufzeichnungen ihrer Darbietungen der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,
d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten,
e) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.
____________________
1 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnung“ die Verkörperung von Tönen oder Bildern oder von deren Darstellungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.
ARTIKEL 283
Art. 283 Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht,
a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten,
b) ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen und
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
ARTIKEL 284
Art. 284 Sendeunternehmen
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen,
b) die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und
d) die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.
ARTIKEL 285
Art. 285 Sendung und öffentliche Wiedergabe
(1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.
(2) Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.
ARTIKEL 286
Art. 286 Schutzdauer
(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen sind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.
(3) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch
a) eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat,
b) eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 70 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
(4) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn jedoch
a) der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht wurde, erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe;
b) der Tonträgerhersteller es unterlässt, 50 Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten hat, kündigen.
(5) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder durch Satelliten übertragene Sendungen handelt.
(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.
ARTIKEL 287
Art. 287 Schutz technischer Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt.
(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
a) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,
b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrolliert wird.
ARTIKEL 288
Art. 288 Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:
a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung,
b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,
wenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne des internen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsinhabern stammenden Informationen, die die nach diesem Kapitel zu schützenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden. Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines nach diesem Kapitel zu schützenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
ARTIKEL 289
Art. 289 Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkommen und internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 281 bis 286 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.
(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 282 bis 285 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig oder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,
a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
b) eine rechtmäßige Nutzung
eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von dem in den Artikeln 282 bis 285 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen wird.
ARTIKEL 290
Art. 290 Folgerecht
(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.
(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiter-veräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.
(4) Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußerer verschiedene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Folgerechtsvergütung haftet.
(5) Der Schutz kann in dem im Gebiet der betreffenden Vertragspartei zulässigen Maße beansprucht werden. Das Verfahren und das Ausmaß der Beteiligung werden durch das interne Recht geregelt.
ARTIKEL 291
Art. 291 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung
Die Vertragsparteien bemühen sich um Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sowie den Transfer von Gebühren für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.
UNTERABSCHNITT 2
MARKEN
ARTIKEL 292
Art. 292 Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien
a) halten das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, den WIPO-Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ein und
b) unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.
ARTIKEL 293
Art. 293 Eintragungsverfahren
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.
(2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen Anträge auf Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.
(3) Die Vertragsparteien stellen eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden.
ARTIKEL 294
Art. 294 Notorisch bekannte Marken
Zur Umsetzung des Artikels 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens in Bezug auf den Schutz notorisch bekannter Marken wenden die Vertragsparteien die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der Vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (September 1999) verabschiedet haben.
ARTIKEL 295
Art. 295 Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben, den Schutz geografischer Angaben nach Artikel 303 oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.
UNTERABSCHNITT 3
GEOGRAFISCHE ANGABEN
ARTIKEL 296
Art. 296 Geltungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben.
(2) Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 297 genannten Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen.
(3) Eine „geografische Angabe“ ist eine Angabe gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens, die auch „Ursprungsbezeichnungen“ umfasst.
ARTIKEL 297
Art. 297 Etablierte geografische Angaben
(1) Nach Prüfung der in Anhang XXX-A Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften der Republik Moldau über den Schutz geografischer Angaben kommt die Union zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Anhang XXX-A Teil C festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Nach Prüfung der in Anhang XXX-A Teil B aufgeführten Rechtsvorschriften der Union über den Schutz geografischer Angaben kommt die Republik Moldau zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Anhang XXX-A Teil C festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XXX-B und nach Prüfung der in Anhang XXX-C aufgeführten geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der Union und der in Anhang XXX-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen der Union, die von der Union nach den in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Regierung der Republik Moldau diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.
(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XXX-B und nach Prüfung der in Anhang XXX-C aufgeführten geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der Republik Moldau und der in Anhang XXX-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen der Republik Moldau, die von der Republik Moldau nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Union diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.
(5) Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur Änderung der Anhänge III und IV jenes Abkommens vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als Beschlüsse des Unterausschusses für geografische Angaben und die in die Anhänge III und IV jenes Abkommens neu aufgenommenen geografischen Angaben gelten als Bestandteil der Anhänge XXX-C und XXX-D des vorliegenden Abkommens. Demgemäß schützen die Vertragsparteien diese geografischen Angaben als etablierte geografische Angaben nach dem vorliegenden Abkommen.
ARTIKEL 298
Art. 298 Aufnahme neuer geografischer Angaben
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zu schützende geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der geografischen Angaben gemäß Artikel 297 Absätze 3 und 4 zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 306 Absatz 3 in die Anhänge XXX-C und XXX-D aufgenommen werden können.
(2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer Pflanzensorte, einschließlich einer Keltertraubensorte, oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
ARTIKEL 299
Art. 299 Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
(1) Die in den Anhängen XXX-C und XXX-D aufgeführten und die nach Artikel 298 aufgenommenen geografischen Angaben werden geschützt vor
a) jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung eines geschützten Namens
i) für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird,
b) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung 1 , selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription, Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,
c) jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken, und
d) jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
(2) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlautend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwendung fest, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.
(3) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses Drittlands zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letztere konsultiert und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird.
(4) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist.
(5) Dieser Unterabschnitt beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
______________________
1 Der Ausdruck „Anspielung“ bezeichnet insbesondere jedwede Verwendung für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems, jedoch nur, soweit es sich bei diesen Erzeugnissen um Weine der Position 22.04, aromatisierte Weine der Position 22.05 und Spirituosen der Position 22.08 des Harmonisierten Systems handelt.
ARTIKEL 300
Art. 300 Recht auf Verwendung geografischer Angaben
(1) Ein nach diesem Unterabschnitt geschützter Name darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, erzeugt, verarbeitet oder zubereitet, die der betreffenden Produktspezifikation entsprechen.
(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden.
ARTIKEL 301
Art. 301 Durchsetzung des Schutzes
Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 297 bis 300 vorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte oder gegebenenfalls Gerichtsverfahren, auch an der Zollgrenze (Ausfuhr und Einfuhr) durch, um jegliche unrechtmäßige Nutzung der geschützten geografischen Angaben zu verhüten und zu verhindern. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer interessierten Partei durch.
ARTIKEL 302
Art. 302 Durchführung ergänzender Maßnahmen
Unbeschadet der früheren Verpflichtungen der Republik Moldau, einen Schutz für die geografischen Angaben der Union zu gewähren, der sich aus internationalen Übereinkünften über den Schutz geografischer Angaben und deren Durchsetzung ergibt, einschließlich der im Rahmen des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung eingegangenen Verpflichtungen, und gemäß Artikel 301 des vorliegenden Abkommens wird der Republik Moldau eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem 1. April 2013 für die Einführung aller ergänzenden Maßnahmen – insbesondere an der Zollgrenze – eingeräumt, die erforderlich sind, um jegliche unrechtmäßige Nutzung der geschützten geografischen Angaben zu verhindern.
ARTIKEL 303
Art. 303 Verhältnis zu Marken
(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab, auf die einer der in Artikel 299 Absatz 1 genannten Sachverhalte in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären eine solche Marke für ungültig, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag einer interessierten Partei im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.
(2) Für die in Artikel 297 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der 1. April 2013.
(3) Für die in Artikel 298 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe übermittelt wird.
(4) Im Falle der in Artikel 298 genannten geografischen Angaben sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, eine geografische Angabe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragsparteien geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 299 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Unterabschnitt übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den Markenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.
ARTIKEL 304
Art. 304 Allgemeine Vorschriften
(1) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens.
(2) Ungeachtet des Artikels 302 sind für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Artikeln 297 und 298 genannten Erzeugnissen die Gesetze und sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der einführenden Vertragspartei gelten.
(3) Fragen im Zusammenhang mit technischen Spezifikationen eingetragener Namen werden in dem nach Artikel 306 eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben behandelt.
(4) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.
(5) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses UnterAbschnitts ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifikation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten Änderungen.
ARTIKEL 305
Art. 305 Zusammenarbeit und Transparenz
(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umsetzung und des Funktionierens dieses UnterAbschnitts entweder direkt oder über den nach Artikel 306 eingesetzten Unterausschuss für geografische Angaben in Verbindung. Insbesondere kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Produktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen ersuchen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen für die nach diesem Artikel geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.
ARTIKEL 306
Art. 306 Unterausschuss für geografische Angaben
(1) Es wird ein Unterausschuss für geografische Angaben eingesetzt.
(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und hat die Aufgabe, die Entwicklung dieses UnterAbschnitts zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.
(3) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens einmal jährlich und auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in der EU und in der Republik Moldau zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Videokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.
(4) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses UnterAbschnitts und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für
a) die Änderung von Anhang XXX-A Teil A und Teil B hinsichtlich der Verweise auf die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften,
b) die Änderung der Anhänge XXX-C and XXX-D hinsichtlich der geografischen Angaben,
c) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben,
d) den Informationsaustausch über geografische Angaben zur Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt und
e) die Überwachung der neuesten Entwicklungen bei der Durchsetzung des Schutzes der in den Anhängen XXX-C und XXX-D aufgeführten geografischen Angaben.
UNTERABSCHNITT 4
GESCHMACKSMUSTER
ARTIKEL 307
Art. 307 Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien halten die Genfer Akte von 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle ein.
ARTIKEL 308
Art. 308 Schutz eingetragener Geschmacksmuster
(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt 1 . Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung, die den Inhabern eines eingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Artikels verleiht.
(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und original,
a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses sichtbar bleibt und
b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.
(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
(4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des Geschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sind.
(5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters.
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1 Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.
ARTIKEL 309
Art. 309 Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
(1) Jede Vertragspartei stellt die rechtlichen Mittel zur Verhinderung der Verwendung nicht eingetragener Geschmacksmuster bereit, jedoch nur, wenn die angefochtene Verwendung das Ergebnis einer Nachahmung der nicht eingetragenen Erscheinungsform des Erzeugnisses ist. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck „Verwendung“ das Anbieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses.
(2) Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Geschmacksmuster beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer der Vertragsparteien öffentlich zugänglich gemacht wurde.
ARTIKEL 310
Art. 310 Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
ARTIKEL 311
Art. 311 Verhältnis zum Urheberrecht
Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.
UNTERABSCHNITT 5
PATENTE
ARTIKEL 312
Art. 312 Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien befolgen die Bestimmungen des WIPO-Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des WIPO-Patentrechtsvertrags.
ARTIKEL 313
Art. 313 Patente und öffentliche Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit dieser Erklärung.
(2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Nummer 6 der in Absatz 1 genannten Erklärung ein und tragen zu seiner Umsetzung bei.
ARTIKEL 314
Art. 314 Ergänzendes Schutzzertifikat
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, die durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe des internen Rechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.
(2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum abzüglich fünf Jahren entspricht.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutzdauer höchstens fünf Jahre betragen.
(4) Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktinformationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine sechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutzdauer vor.
ARTIKEL 315
Art. 315 Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
(1) Jede Vertragspartei ergreift umfassende Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich behandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagendaten verwendet werden. 1
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geforderte Informationen, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, Dritten gegenüber nicht offenbart und vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt werden.
Zu diesem Zweck
a) darf sich während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab dem Tag der Zulassung durch die betreffende Vertragspartei keine Person und keine öffentliche oder private Stelle außer der Person oder der Stelle, welche die nicht offenbarten Daten vorgelegt hat, bei einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Stelle, welche die Daten vorgelegt hat, direkt oder indirekt auf diese Daten stützen;
b) wird während eines Zeitraums von mindestens sieben Jahren ab dem Tag der Zulassung durch die betreffende Vertragspartei bei späteren Anträgen keine Zulassung erteilt, es sei denn, der spätere Antragsteller legt seine eigenen Daten oder Daten vor, die mit Genehmigung des Inhabers der Erstzulassung verwendet wurden, wenn die gleichen Voraussetzungen wie im Falle der Erstzulassung erfüllt sind. Erzeugnisse, die ohne Vorlage solcher Daten eingetragen wurden, werden vom Markt genommen, bis die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Zeitraum von sieben Jahren wird auf höchstens acht Jahre verlängert, wenn der Zulassungsinhaber in den ersten fünf Jahren nach der Erstzulassung eine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikationen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.
(4) Dieser Artikel gilt nicht rückwirkend. Er berührt nicht die Vermarktung von Arzneimitteln, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zugelassen wurden.
(5) Die Republik Moldau gleicht ihre Rechtsvorschriften über den Datenschutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ festlegt, an diejenigen der Union an.
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1 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Arzneimittel“
i) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bezeichnet werden, oder
ii) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, im oder am menschlichen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen Körperfunktionen angewandt zu werden.
Zu den Arzneimitteln gehören beispielsweise chemische Arzneimittel, Biologika (z. B. Impfstoffe, (Anti-)Toxine) einschließlich aus menschlichem Blut oder menschlichem Blutplasma gewonnene Arzneimittel, Arzneimittel für neuartige Therapien (z. B. Gentherapeutika und Zelltherapeutika), pflanzliche Arzneimittel und Radiopharmazeutika.
ARTIKEL 316
Art. 316 Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
(1) Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln genehmigt.
(2) Jede Vertragspartei gesteht dem Eigentümer eines Versuchs- oder Studienberichts, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird, ein zeitlich begrenztes Recht auf Datenschutz zu.
Solange das Recht auf Datenschutz besteht, wird der Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.
(3) Der Versuchs- oder Studienbericht muss
a) für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen notwendig sein und
b) mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.
(4) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei. Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko kann der Zeitraum auf 13 Jahre verlängert werden.
(5) Die in Absatz 4 genannten Zeiträume werden für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige Verwendungen 1 um drei Monate verlängert, wenn diese Zulassungen spätestens fünf Jahre nach dem Tag der Erstzulassung von deren Inhaber beantragt werden. Der Gesamtzeitraum des Datenschutzes darf in keinem Fall 13 Jahre überschreiten. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeitraum des Datenschutzes in keinem Fall 15 Jahre überschreiten.
(6) Ein Versuchs- oder Studienbericht ist auch dann geschützt, wenn er für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benötigt wurde. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum 30 Monate.
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1 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „geringfügige Verwendung“ die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Gebiet einer Vertragspartei auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit geringer Verbreitung im Gebiet dieser Vertragspartei oder mit großer Verbreitung, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzenschutzes besteht.
ARTIKEL 317
Art. 317 Pflanzensorten
Die Vertragsparteien schützen die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten freigestellten Ausnahme vom Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.
ABSCHNITT 3
DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
ARTIKEL 318
Art. 318 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums 1 erforderlich sind.
(2) Diese ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein; außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(3) Diese ergänzenden Maßnahmen und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
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1 Für die Zwecke dieses Unterabschnitts umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchsmusterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.
ARTIKEL 319
Art. 319 Antragsberechtigte
Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
a) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit dem geltenden Recht,
b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,
c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht, und
d) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht.
UNTERABSCHNITT 1
ZIVILRECHTLICHE DURCHSETZUNG
ARTIKEL 320
Art. 320 Maßnahmen zur Beweissicherung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.
ARTIKEL 321
Art. 321 Auskunftsrecht
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die
a) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,
b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,
c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat,
d) nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren,
b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die
a) dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,
b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder
e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
ARTIKEL 322
Art. 322 Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.
(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellen die Vertragsparteien sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen anordnen.
ARTIKEL 323
Art. 323 Abhilfemaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung mindestens endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.
(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
ARTIKEL 324
Art. 324 Unterlassungsanordnungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen eine Mittelsperson, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
ARTIKEL 325
Art. 325 Ersatzmaßnahmen
Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Person, der die in Artikel 323 und/oder Artikel 324 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in diesen beiden Artikeln genannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.
ARTIKEL 326
Art. 326 Schadensersatz
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt:
a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber oder
b) sie können statt Buchstabe a in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder hätte wissen müssen, können die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
ARTIKEL 327
Art. 327 Prozesskosten
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
ARTIKEL 328
Art. 328 Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.
ARTIKEL 329
Art. 329 Urheber- oder Inhabervermutung
Zum Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:
a) Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.
b) Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.
UNTERABSCHNITT 2
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 330
Art. 330 Grenzmaßnahmen
(1) Sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, legt jede Vertragspartei Verfahren fest, nach denen ein Rechtsinhaber, der den begründeten Verdacht hat, dass Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, 1 eingeführt, ausgeführt, wiederausgeführt, in das oder aus dem Zollgebiet verbracht, in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden könnten, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr aussetzen oder die Waren zurückhalten.
(2) Für den Fall, dass die Zollbehörden im Zuge ihrer Tätigkeit und bevor ein Rechtsinhaber einen Antrag eingereicht hat oder einem solchen stattgegeben wurde, den ausreichend begründeten Verdacht haben, dass Waren ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Zollbehörden die Überlassung der Waren aussetzen oder diese zurückhalten können, damit der Rechtsinhaber einen Antrag auf Tätigwerden der Behörden nach Absatz 1 stellen kann.
(3) Die im internen Recht vorgesehenen Rechte und Pflichten des Einführers bezüglich der Umsetzung dieses Artikels und von Teil III Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens gelten auch für den Ausführer und den Besitzer der Waren.
(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden von einem Rechtsinhaber, der die in Absatz 1 beschriebenen Verfahren beantragt, die Vorlage von Beweisen verlangen, die geeignet sind, die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass nach Maßgabe des Rechts der diese Verfahren bereitstellenden Vertragspartei dem Anschein nach Rechte des geistigen Eigentums des Rechtsinhabers verletzt wurden, und darüber hinaus die Bereitstellung hinreichender Informationen, in deren Besitz der Rechtsinhaber sein muss und die geeignet sind, die verdächtigen Waren für die Zollbehörden nach vernünftigem Ermessen erkennbar zu machen. Die Auflage, hinreichende Informationen bereitzustellen, darf nicht über Gebühr von der Inanspruchnahme der in Absatz 1 beschriebenen Verfahren abschrecken.
(5) Zum Zweck der Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, teilt die Zollstelle dem Rechtsinhaber auf Antrag, sofern sie bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers sowie des Versenders oder des Besitzers der Waren, den Ursprung und die Herkunft der Waren mit, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen.
Die Zollstelle gibt dem Antragsteller auch die Möglichkeit, die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu inspizieren. Die Zollstelle kann bei der Prüfung der Waren Proben oder Muster entnehmen und sie auf ausdrücklichen Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschließlich zu dem Zweck, das weitere Verfahren zu erleichtern, und zum Zweck der Analyse übergeben oder übermitteln.
(6) Die Zollbehörden ermitteln und identifizieren mit Hilfe von Risikoanalysen Sendungen, die Waren enthalten, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Sie richten Systeme für eine enge Zusammenarbeit mit den Rechtsinhabern ein, einschließlich wirksamer Verfahren zur Informationsgewinnung für die Risikoanalyse.
(7) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, den internationalen Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden. Insbesondere tauschen sie zu diesem Zweck gegebenenfalls Informationen aus und sorgen für eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden in Bezug auf den Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen.
(8) Im Falle der Durchfuhr von Waren durch das Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei übermittelt die erste Vertragspartei der zweiten Informationen, um diese in die Lage zu versetzen, gegen Sendungen von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen, wirksam vorzugehen.
(9) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt Protokoll III über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die Absätze 7 und 8 dieses Artikels, was Verstöße gegen die Zollvorschriften im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums angeht.
(10) Der Zoll-Unterausschuss nach Artikel 200 ist dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.
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1 Für die Zwecke dieses Artikels sind „Waren, die ein Recht des geistiges Eigentums verletzen,“
a) „nachgeahmte Waren“, das heißt
i) Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt eine Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt und die dadurch die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzt,
ii) alle gegebenenfalls auch gesondert gestellten Kennzeichnungsmittel (wie Embleme, Anhänger, Aufkleber, Prospekte, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumente), auf welche die unter Ziffer i genannten Umstände zutreffen,
iii) mit Marken nachgeahmter Waren versehene Verpackungen, die gesondert gestellt werden und auf welche die unter Ziffer i genannten Umstände zutreffen;
b) „unerlaubt hergestellte Waren“, das heißt Waren, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder einer vom Rechtsinhaber im Land der Herstellung ordnungsgemäß ermächtigten Person hergestellte Vervielfältigungsstücke sind oder enthalten und die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand angefertigt wurden, dessen Vervielfältigung nach den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes ein Urheberrecht, ein verwandtes Schutzrecht oder ein Geschmacksmusterrecht verletzt hätte, unabhängig davon, ob es sich um ein nach den internen Rechtsvorschriften eingetragenes Recht handelt,
c) Waren, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, ein Patent, ein Sortenschutzrecht oder eine geografische Angabe verletzen.
ARTIKEL 331
Art. 331 Verhaltenskodizes
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass
a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, und
b) den zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Entwürfe dieser Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.
ARTIKEL 332
Art. 332 Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu unterstützen.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) umfasst die Zusammenarbeit unter anderem folgende Tätigkeiten:
a) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte; Erfahrungsaustausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen Bereichen;
b) Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums;
c) Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung dieser Rechte auf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen; Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern;
d) Kapazitätsaufbau; Austausch und Schulung von Personal;
e) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen und der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern;
f) Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise zwischen Ämtern für geistiges Eigentum;
g) aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums; Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger Zielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität.
KAPITEL 10
WETTBEWERB
ABSCHNITT 1
KARTELLE UND ZUSAMMENSCHLÜSSE
ARTIKEL 333
Art. 333 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
1. „Wettbewerbsbehörde“ im Falle der Union die Europäische Kommission und im Falle der Republik Moldau den Wettbewerbsrat;
2. „Wettbewerbsrecht“
a) im Falle der Union die Artikel 101, 102 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen und Änderungen,
b) im Falle der Republik Moldau das Wettbewerbsgesetz Nr. 183 vom 11. Juli 2012 sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen und Änderungen und
c) alle Änderungen der unter den Buchstaben a und b genannten Rechtsinstrumente, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.
ARTIKEL 334
Art. 334 Grundsätze
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.
ARTIKEL 335
Art. 335 Umsetzung
(1) Die Vertragsparteien wahren in ihrem jeweiligen Gebiet ein umfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbewerbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und eine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ermöglicht.
(2) Zur wirksamen Durchsetzung des in Artikel 333 Absatz 2 genannten Wettbewerbsrechts unterhält jede Vertragspartei eine unabhängig arbeitende Behörde, die personell und finanziell angemessen ausgestattet ist.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer transparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen respektiert werden.
ARTIKEL 336
Art. 336 Staatliche Monopole, öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten
(1) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, nach ihrem Recht staatliche Monopole oder öffentliche Unternehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen.
(2) Bezüglich staatlicher Handelsmonopole, öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte eingeräumt wurden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Unternehmen dem in Artikel 333 Absatz 2 genannten Wettbewerbsrecht unterliegen, soweit die Anwendung dieses Rechts nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse rechtlich oder tatsächlich verhindert.
ARTIKEL 337
Art. 337 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Wettbewerbsbehörden wichtig sind, um das Wettbewerbsrecht wirksam durchzusetzen und die Ziele dieses Abkommens zu verwirklichen, indem der Wettbewerb gefördert und wettbewerbswidriges Geschäftsgebaren sowie wettbewerbswidrige Rechtsgeschäfte unterbunden werden.
(2) Zu diesem Zweck kann jede Wettbewerbsbehörde die andere Wettbewerbsbehörde von ihrer Bereitschaft in Kenntnis setzen, bei der Rechtsdurchsetzung durch eine der Vertragsparteien zusammenzuarbeiten. Keine Vertragspartei wird daran gehindert, in die Zusammenarbeit betreffenden Angelegenheiten autonome Entscheidungen zu treffen.
(3) Zur Erleichterung der wirksamen Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts können die Wettbewerbsbehörden nichtvertrauliche Informationen austauschen. Der gesamte Informationsaustausch unterliegt den jeweiligen für die Vertragsparteien geltenden Vertraulichkeitsnormen. Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Artikel die Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.
ARTIKEL 338
Art. 338 Streitbeilegung
Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) gelten nicht für diesen Abschnitt.
ABSCHNITT 2
STAATLICHE BEIHILFEN
ARTIKEL 339
Art. 339 Allgemeine Grundsätze und Geltungsbereich
(1) Von der Union oder der Republik Moldau oder aus den Mitteln einer der Vertragsparteien gewährte staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen, der Herstellung bestimmter Waren oder der Erbringung bestimmter Dienstleistungen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, sind mit diesem Abkommen unvereinbar.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für staatliche Beihilfen für die Fischerei, für Produkte, die unter Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen, oder andere unter das Übereinkommen über die Landwirtschaft fallende Beihilfen.
ARTIKEL 340
Art. 340 Prüfung der staatlichen Beihilfen
(1) Staatliche Beihilfen werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der EU, insbesondere aus Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und den von den Organen der EU erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben, einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
(2) Die Verpflichtungen aus diesem Artikel finden innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Anwendung.
ARTIKEL 341
Art. 341 Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und Beihilfebehörde
(1) Die Vertragsparteien erlassen Rechtsvorschriften für die Kontrolle staatlicher Beihilfen oder behalten diese gegebenenfalls bei. Sie errichten außerdem eine unabhängig arbeitende Behörde, der die für die Beihilfekontrolle erforderlichen Befugnisse übertragen werden, oder behalten diese gegebenenfalls bei. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zuständig und kann die Rückforderung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.
(2) Die Verpflichtungen aus diesem Artikel müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllt sein.
(3) Vor Einrichtung der Beihilfebehörde eingeführte Beihilferegelungen werden innerhalb von acht Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens angepasst. Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Abkommens wird der Anpassungszeitraum für staatliche Beihilferegelungen, die unter das Gesetz Nr. 440-XV der Republik Moldau über Freihandelszonen vom 27. Juli 2001 fallen, auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens verlängert.
ARTIKEL 342
Art. 342 Transparenz
(1) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen. Zu diesem Zweck legt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ab dem 1. Januar 2016 alle zwei Jahre einen Bericht vor, der in Methodik und Aufbau dem EU-Jahresbericht über staatliche Beihilfen entspricht. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Informationen von den Vertragsparteien oder in ihrem Namen auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Handelsbeziehungen durch eine von der anderen Vertragspartei gewährte Einzelbeihilfe beeinträchtigt werden, kann die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei um Auskünfte über diese Einzelbeihilfe ersuchen.
ARTIKEL 343
Art. 343 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen durch die Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.
ARTIKEL 344
Art. 344 Überprüfungsklausel
Die Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Kapitel aufgeführten Angelegenheiten. Jede Vertragspartei kann den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ damit befassen. Die Vertragsparteien kommen überein, die bei der Umsetzung dieses Abschnitts erzielten Fortschritte nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle zwei Jahre zu überprüfen, sofern beide Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
KAPITEL 11
HANDELSRELEVANTE ENERGIEFRAGEN
ARTIKEL 345
Art. 345 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
1. „Energiegüter“ Rohöl (HS-Code 27.09), Erdgas (HS-Code 27.11) und elektrische Energie (HS-Code 27.16);
2. „ortsfeste Infrastruktur“ Übertragungs-/Fernleitungs- oder Verteilernetze, Flüssigerdgas- oder Speicheranlagen im Sinne der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt;
3. „Transport“ die Übertragung/Fernleitung und Verteilung im Sinne der Richtlinie 2003/54 und der Richtlinie 2003/55 sowie die Beförderung von Öl durch Rohrleitungen;
4. „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswidrigen Aneignung von Energiegütern aus ortsfester Infrastruktur besteht.
ARTIKEL 346
Art. 346 Regulierte Inlandspreise
(1) Im Einklang mit dem Protokoll über den Beitritt der Republik Moldau zur Energiegemeinschaft richtet sich der Preis für die Gas- und Stromversorgung für Nicht-Haushalts-Kunden ausschließlich nach Angebot und Nachfrage.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Vertragspartei Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse 1 eine Verpflichtung auferlegen, die sich auf den Preis für die Erdgas- und Stromversorgung (im Folgenden „regulierter Preis“) bezieht. Gelingt es Nicht-Haushalts-Kunden nicht, mit einem Versorger einen Preis für Erdgas oder Strom zu vereinbaren, der niedriger als oder ebenso hoch wie der regulierte Preis für Erdgas oder Strom ist, so sind Nicht-Haushalts-Kunden berechtigt, für die Strom- oder Erdgasversorgung zum geltenden regulierten Preis einen Vertrag mit einem Versorger zu schließen. In jedem Fall steht es den Nicht-Haushalts-Kunden frei, einen Vertrag mit einem alternativen Anbieter auszuhandeln und zu schließen.
(3) Die Vertragspartei, die eine Verpflichtung nach Absatz 2 auferlegt hat, stellt sicher, dass diese Verpflichtung eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend, überprüfbar und von begrenzter Dauer ist. Wird eine derartige Verpflichtung auferlegt, gewährleistet die Vertragspartei, dass auch andere Unternehmen gleichberechtigten Zugang zu den Verbrauchern haben.
(4) Ist der Preis, zu dem Erdgas und Strom auf dem inländischen Markt verkauft werden, durch eine Vertragspartei reguliert, stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass die der Berechnung des regulierten Preises zugrunde liegende Methode vor Inkrafttreten des regulierten Preises veröffentlicht wird.
______________________
1 Der Ausdruck „allgemeines wirtschaftliches Interesse“ ist in gleicher Weise wie in Artikel 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen.
ARTIKEL 347
Art. 347 Verbot von Doppelpreissystemen
(1) Unbeschadet der Möglichkeit, regulierte Preise im Einklang mit Artikel 346 Absätze 2 und 3 einzuführen, wird von einer Vertragspartei oder ihren Regulierungsbehörden keine Maßnahme eingeführt oder beibehalten, die dazu führt, dass der Preis für Ausfuhren von Energiegütern in die andere Vertragspartei höher liegt als der Preis für Erzeugnisse, die für den Inlandsverbrauch vorgesehen sind.
(2) Die ausführende Vertragspartei legt auf Anfrage der anderen Vertragspartei Nachweise dafür vor, dass unterschiedliche Preise für dasselbe Energieerzeugnis auf dem inländischen Markt und bei der Ausfuhr nicht durch eine nach Absatz 1 untersagte Maßnahme entstehen.
ARTIKEL 348
Art. 348 Transit
Entsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit Artikel V Absatz 1, Artikel V Absatz 2, Artikel V Absatz 4 und Artikel V Absatz 5 des GATT 1994 und Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Energiecharta, die als Bestandteile in dieses Abkommen übernommen werden, treffen die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen, um den Transit zu erleichtern.
ARTIKEL 349
Art. 349 Transport
In Bezug auf den Transport von Strom und Gas, insbesondere den Zugang Dritter zu ortsfesten Infrastrukturen, passen die Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften nach Anhang VIII dieses Abkommens und dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft an, um sicherzustellen, dass die vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichenden Zölle, die Kapazitätszuweisungsverfahren und alle anderen Bedingungen objektiv, angemessen und transparent sind und keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigentums oder der Bestimmung des Stroms oder Gases beinhalten.
ARTIKEL 350
Art. 350 Unerlaubte Aneignung von Energiegütern während des Transits
Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen die unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit durch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und dagegen anzugehen.
ARTIKEL 351
Art. 351 Unterbrechungsfreier Transit
(1) Eine Vertragspartei darf in den Transit von Energiegütern durch ihr Gebiet nicht eingreifen, sofern ein solches Eingreifen nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit vorgesehen ist.
(2) Im Fall einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertragsparteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertragspartei, durch deren Gebiet ein Transit von Energiegütern verläuft, vor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Vereinbarung oder eines Eilverfahrens nach Anhang XXXI oder nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) den Transit weder unterbrechen noch einschränken, noch einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtung – einschließlich staatlichen Handelsunternehmen – gestatten, den Transit zu unterbrechen oder einzuschränken, es sei denn, die unter Absatz 1 genannten Umstände liegen vor.
(3) Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder Einschränkung des Transits nach diesem Artikel haftbar gemacht, sofern dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit von Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Drittstaat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.
ARTIKEL 352
Art. 352 Transitverpflichtungen für Betreiber
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber ortsfester Infrastrukturen die notwendigen Maßnahmen treffen, um
a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Einschränkung des Transits auf ein Minimum zu senken und
b) den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzustellen.
ARTIKEL 353
Art. 353 Regulierungsbehörde für Strom und Erdgas
(1) Im Einklang mit der Richtlinie 2003/55/EG und der Richtlinie 2003/54/EG ist eine Regulierungsbehörde für den Bereich Erdgas und Strom von jeglicher öffentlichen oder privaten Einrichtung rechtlich und organisatorisch unabhängig sowie mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet, um den wirksamen Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes zu gewährleisten.
(2) Die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.
(3) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Eine Beschwerdestelle, die kein Gericht ist, muss ihre Entscheidungen stets schriftlich begründen; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.
ARTIKEL 354
Art. 354 Verhältnis zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft
(1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Kapitels und den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder den nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts sind die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts maßgebend.
(2) Bei der Umsetzung dieses Kapitels wird der Annahme von Rechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft stehen oder auf den in der Union geltenden Rechtsvorschriften basieren, der Vorzug gegeben. Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf dieses Kapitel gelten Rechtsvorschriften oder Akte, die diesen Kriterien entsprechen, als mit diesem Kapitel vereinbar. Bei der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften oder anderen Akte diesen Kriterien entsprechen, werden alle einschlägigen nach Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefassten Beschlüsse berücksichtigt.
(3) Keine der Vertragsparteien nutzt die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens, um sich auf eine Verletzung der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu berufen.
KAPITEL 12
TRANSPARENZ
ARTIKEL 355
Art. 355 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels
1. umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahmen“ Gesetze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Verfahren und allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und alle anderen allgemeinen oder abstrakten Handlungen, Auslegungen oder sonstigen Anforderungen, die sich auf eine unter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheit auswirken können. Entscheidungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, zählen nicht dazu;
2. bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natürlichen oder juristischen Personen, denen im Rahmen von allgemeingültigen Maßnahmen Rechte und Verpflichtungen im Sinne des Titels V (Handel und Handelsfragen) übertragen werden können.
ARTIKEL 356
Art. 356 Ziel und Geltungsbereich
In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die das Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen haben kann, schaffen die Vertragsparteien ein wirksames und vorhersehbares Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte sowie effiziente Verfahren; dabei werden die Anforderungen bezüglich Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit entsprechend berücksichtigt.
ARTIKEL 357
Art. 357 Veröffentlichung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige Maßnahmen
a) unverzüglich und ohne Weiteres über ein offiziell benanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium zugänglich sind, so dass sich alle Personen damit vertraut machen können,
b) eine Erläuterung der Gründe für derartige Maßnahmen und ihr Ziel enthalten und
c) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten solcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies in hinreichend begründeten Fällen nicht möglich ist.
2. Jede Vertragspartei
a) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seines Ziels,
b) räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeiten ein, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind, und
c) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.
ARTIKEL 358
Art. 358 Anfragen und Kontaktstellen
1. Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die unter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallenden Angelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine als Koordinator fungierende Kontaktstelle.
(2) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschlagenen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die nach Absatz 1 eingerichtete Kontaktstelle oder über einen anderen Mechanismus gestellt werden.
(3) Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass Antworten nach Absatz 2 lediglich Informationszwecken dienen und weder endgültig noch rechtsverbindlich sind.
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertragspartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemeingültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder Änderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung von Titel V (Handel und Handelsfragen) beeinträchtigen könnten, und zwar unabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.
ARTIKEL 359
Art. 359 Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen
Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maßnahmen in objektiver, unvoreingenommener und angemessener Weise. Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:
a) Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Verfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig gemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei;
b) sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, und
c) sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihre Rechtsvorschriften stützen und mit ihnen im Einklang stehen.
ARTIKEL 360
Art. 360 Überprüfung und Rechtsbehelf
(1) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die unter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheiten betreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen und Verfahren sind unparteiisch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und die dafür zuständigen Personen haben kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrensparteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren
a) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu unterstützen oder zu verteidigen und
b) Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechtsvorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die fragliche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungspraxis maßgeblich daran orientiert.
ARTIKEL 361
Art. 361 Regelungsqualität und -effizienz und gute Verwaltungspraxis
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der Regelungsqualität und -effizienz zusammenzuarbeiten; unter anderem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweilige Regelungspolitik und deren Folgenabschätzung sowie entsprechende bewährte Verfahren aus.
(2) Die Parteien bekennen sich zu den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis 1 und kommen überein, zu deren Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.
____________________
1 Wie vom Europarat in der Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis dargelegt, CM/Rec(2007)7 vom 20. Juni 2007.
ARTIKEL 362
Art. 362 Besondere Vorschriften
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet besonderer Vorschriften für die Transparenz, die in anderen Kapiteln des Titels V (Handel und Handelsfragen) festgelegt sind.
KAPITEL 13
HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
ARTIKEL 363
Art. 363 Hintergrund und Ziele
(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen von 2006 über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle und die Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, eine nachhaltige Entwicklung anzustreben, und erkennen an, dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Umweltschutz deren sich gegenseitig beeinflussende und verstärkende Säulen sind. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits- und Umweltfragen 1 als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist.
________________________
1 Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung vereinbart wurden.
ARTIKEL 364
Art. 364 Regelungsrecht und Schutzniveaus
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in den Artikeln 365 und 366 Bezug genommen wird, ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern.
(2) In diesem Zusammenhang bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, und ist bestrebt, diese Gesetze und Strategien sowie das damit verbundene Schutzniveau weiter zu verbessern.
ARTIKEL 365
Art. 365 Multilaterale Arbeitsnormen und Arbeitsvereinbarungen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und bekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, einander in handelsbezogenen Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse gegebenenfalls zu konsultieren und in diesen Fragen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Verpflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die international anerkannten, in den grundlegenden IAO-Übereinkommen verankerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und umzusetzen; dies gilt insbesondere für
a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,
b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,
c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und
d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kernübereinkommen, die vorrangigen und die anderen IAO-Übereinkommen, die jeweils von den Mitgliedstaaten und der Republik Moldau ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam umzusetzen.
(4) Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell eingestuften Übereinkommen in Betracht. In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte im Ratifizierungsprozess aus.
(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen grundlegender Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als Begründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von komparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen.
ARTIKEL 366
Art. 366 Multilaterale Umwelt-Governance und multilaterale Umweltübereinkommen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind, und betonen, dass Handels- und Umweltpolitik einander noch stärker unterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick auf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen und sonstige handelsbezogene Umweltbelange von beiderseitigem Interesse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, wirksam umzusetzen.
(3) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte hinsichtlich der Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Änderungen solcher Übereinkommen aus.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum obersten Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des zugehörigen Kyoto-Protokolls. Sie verpflichten sich, bei der Ausarbeitung des künftigen internationalen Rahmenwerks für Klimaänderungen im Rahmen des UNFCCC und der damit verbundenen Übereinkünfte und Beschlüsse zusammenzuarbeiten.
(5) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
ARTIKEL 367
Art. 367 Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, den Beitrag des Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher
a) erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kernarbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können, und streben eine größere Kohärenz zwischen Handelspolitik auf der einen und Beschäftigungspolitik auf der anderen Seite an;
b) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Investitionen im Bereich umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen;
c) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, sowie durch die Förderung von Standards, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren;
d) kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen und dem ethischen Handel, der Öko-Kennzeichnung und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte;
e) kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwortung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die einschlägigen international anerkannten Grundsätze und Leitlinien, wie die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik.
ARTIKEL 368
Art. 368 Biologische Vielfalt
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung jeder nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre Zusage, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem:
a) Förderung des Handels mit Rohstoffprodukten, die durch eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen gewonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen,
b) Austausch von Informationen über Maßnahmen im Bereich des Handels mit Rohstoffprodukten, die darauf abzielen, dem Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den Druck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und gegebenenfalls Zusammenarbeit, um die Wirkung ihrer jeweiligen Politik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten,
c) Förderung der Aufnahme von Arten, die als bedroht gelten, in den entsprechenden Anhang des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und
d) Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosystemen zu fördern, unter anderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren Lebensräume, Naturschutzgebiete und die genetische Vielfalt, auf die Wiederherstellung von Ökosystemen und die Beseitigung oder Minderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Nutzung von lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder Ökosystemen verursacht werden.
ARTIKEL 369
Art. 369 Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zukommt.
(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem:
a) Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags gewonnen wurden. Die Maßnahmen in diesem Zusammenhang können den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor umfassen;
b) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und gegebenenfalls Zusammenarbeit bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen;
c) Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, gegebenenfalls einschließlich im Hinblick auf Drittländer;
d) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor und gegebenenfalls Zusammenarbeit, um eine größtmögliche Wirkung ihrer jeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel zu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten;
e) Förderung der Aufnahme von Holzarten, die als bedroht gelten, in den entsprechenden Anhang des CITES und
f) Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die Erhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller Arten von Wäldern zu fördern, unter Nutzung von Zertifizierungen, welche die verantwortungsvolle Bewirtschaftung von Wäldern fördern.
ARTIKEL 370
Art. 370 Handel mit Fischereierzeugnissen
Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Handelsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,
a) bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden zu fördern, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,
b) wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten zu ergreifen,
c) die uneingeschränkte Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen zu gewährleisten, die von regionalen Fischereiorganisationen festgelegt wurden, und mit und innerhalb regionaler Fischereiorganisationen möglichst umfassend zusammenarbeiten, und
d) bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei") und damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien setzen ferner Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel und von ihren Märkten auszuschließen.
ARTIKEL 371
Art. 371 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern.
(2) Von den Vertragsparteien werden keine Befreiungen oder Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Erwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapitalanlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.
(3) Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt- und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen.
ARTIKEL 372
Art. 372 Wissenschaftliche Informationen
Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Vertragsparteien den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und, sofern vorhanden, den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.
ARTIKEL 373
Art. 373 Transparenz
Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihrem internen Recht und Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 12 (Transparenz), dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt und nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transparenter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt werden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dass nichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weise informiert und konsultiert werden.
ARTIKEL 374
Art. 374 Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der Umsetzung des Titels V (Handel und Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung mit Hilfe ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie mit Hilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.
ARTIKEL 375
Art. 375 Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt- und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele des Titels V (Handel und Handelsfragen) an. Ihre Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:
a) Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhaltigen Entwicklung in internationalen Gremien, insbesondere im Rahmen der WTO, der IAO, des UNEP und der multilateralen Umweltübereinkommen,
b) Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen,
c) Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschriften, Normen und Standards auf Handel und Investitionen sowie Auswirkungen von Handels- und Investitionsregelungen auf die Arbeits- und Umweltgesetzgebung, einschließlich Entwicklung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Strategien in diesem Bereich,
d) positive und negative Auswirkungen des Titels V (Handel und Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung und Möglichkeiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweise zu verhindern oder abzuschwächen, unter Berücksichtigung der von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen,
e) Förderung der Ratifizierung und wirksamen Umsetzung von Kernübereinkommen, vorrangigen und anderen als aktuell eingestuften IAO-Übereinkommen sowie multilateraler Umweltübereinkommen, die im Handelskontext relevant sind,
f) Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückverfolgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch Öko-Kennzeichnung,
g) Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, beispielsweise durch Sensibilisierung für international anerkannte Leitlinien und Grundsätze und deren Übernahme und Umsetzung sowie entsprechende Folgemaßnahmen,
h) handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsmarkts, Kernarbeitsnormen, Arbeitsstatistiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges Lernen, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern,
i) handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich,
j) handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit geringem CO 2 -Ausstoß und der Energieeffizienz,
k) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt,
l) handelsbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung der Entwaldung, einschließlich durch Angehen von Problemen im Zusammenhang mit dem illegalen Holzeinschlag, und
m) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Fischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen aus nachhaltiger Fischerei.
ARTIKEL 376
Art. 376 Institutioneller Mechanismus und Überwachungsmechanismus
(1) Jede Vertragspartei benennt eine Verwaltungsstelle, die für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels der anderen Vertragspartei als Kontaktstelle dient.
(2) Es wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht über seine Tätigkeit. Ihm gehören hohe Verwaltungsbeamte jeder Vertragspartei an.
(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach bei Bedarf zusammen, um die Durchführung dieses Kapitels, einschließlich der Zusammenarbeit nach Artikel 375, zu überprüfen. Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Von jeder Vertragspartei werden eine oder mehrere neue oder bestehende interne Beratungsgruppen für nachhaltige Entwicklung einberufen und konsultiert, deren Aufgabe es ist, bei Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel beratende Unterstützung zu leisten. Diese können, auch auf eigene Initiative, Stellungnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels unterbreiten und Empfehlungen dazu abgeben.
(5) Der oder den internen Beratungsgruppen gehören unabhängige repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft an, wobei Interessenträger aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt, wie etwa Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, Wirtschaftsverbände und andere relevante Interessenträger in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.
ARTIKEL 377
Art. 377 Gemeinsames Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog
(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Tätigkeit eines gemeinsamen Forums von in ihrem Gebiet ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, dem auch Mitglieder ihrer internen Beratungsgruppe(n) angehören, und der breiten Öffentlichkeit, um einen Dialog über die für dieses Abkommen relevanten Aspekte der nachhaltigen Entwicklung zu führen. Die Vertragsparteien fördern eine ausgewogene Vertretung der jeweiligen Interessen, unter Einbeziehung von unabhängigen repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Umweltinteressen- und Wirtschaftsverbänden sowie gegebenenfalls anderen relevanten Interessenträgern.
(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einmal jährlich einberufen. Die Vertragsparteien verständigen sich spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Funktionsweise des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaftlichen Dialog.
(3) Die Vertragsparteien legen dem gemeinsamen Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einen aktuellen Überblick über die Umsetzung dieses Kapitels vor. Die Auffassungen und Stellungnahmen des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaftlichen Dialog werden den Vertragsparteien unterbreitet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
ARTIKEL 378
Art. 378 Konsultationen auf Regierungsebene
(1) Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen die Vertragsparteien ausschließlich die in diesem Artikel und in Artikel 379 vorgesehenen Verfahren in Anspruch.
(2) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Das Ersuchen enthält eine klare, das Problem verdeutlichende Darlegung der Frage und gibt eine kurze Zusammenfassung der gemäß diesem Kapitel geltend gemachten Punkte. Die Konsultationen werden unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO und einschlägiger multilateraler Umweltorganisationen und -gremien, um die Zusammenarbeit und die Kohärenz zwischen der Arbeit der Vertragsparteien und diesen Organisationen zu fördern. Gegebenenfalls können die Vertragsparteien diese Organisationen und Gremien oder jede andere Person oder Einrichtung, die sie für geeignet halten, um Beratung ersuchen, um die betreffende Frage vollständig zu prüfen.
(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage der weiteren Erörterung bedarf, kann diese Vertragspartei über die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen, dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unterausschuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine Lösung.
(5) Der genannte Unterausschuss kann gegebenenfalls die interne(n) Beratungsgruppe(n) der einen Vertragspartei oder beider Vertragsparteien um Beratung ersuchen oder sich um sonstige Unterstützung von Sachverständigen bemühen.
(6) Von den Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen erzielte Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
ARTIKEL 379
Art. 379 Sachverständigenpanel
(1) Jede Vertragspartei kann 90 Tage nach Übermittlung eines Konsultationsersuchens nach Artikel 378 Absatz 2 zur Prüfung einer Frage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Einberufung eines Sachverständigenpanels beantragen.
(2) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3 Unterabschnitte 1 und 3 und des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) Artikel 406 sowie die Verfahrensordnung in Anhang XXXIII und der in Anhang XXXIV festgelegte Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Vermittler (im Folgenden „Verhaltenskodex").
(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung stellt bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zu dienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Sachverständige dienen sollen. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Sachverständigenpanel den Vorsitz führen können. Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
(4) Die in Absatz 3 genannte Liste umfasst Personen, die über spezielle Kenntnisse oder Fachwissen in dieses Kapitel betreffenden Rechts-, Arbeits- oder Umweltfragen oder auf dem Gebiet der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben, verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den in Anhang XXXIV festgelegten Verhaltenskodex zu beachten.
(5) Im Zusammenhang mit sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen setzt sich das Sachverständigenpanel im Einklang mit Artikel 385 und Regel 8 der in Anhang XXXIII festgelegten Verfahrensordnung aus Sachverständigen der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Liste zusammen.
(6) Das Sachverständigenpanel kann die Vertragsparteien, die interne(n) Beratungsgruppe(n) oder jede sonstige ihm geeignet erscheinende Quelle um Informationen und Beratung ersuchen. In Fragen der Einhaltung der in den Artikeln 365 und 366 genannten multilateralen Übereinkünfte sollte das Sachverständigenpanel die IAO-Gremien beziehungsweise die im Rahmen der multilateralen Übereinkommen eingesetzten Gremien um Informationen und Beratung ersuchen.
(7) Der Bericht des Sachverständigenpanels wird den Vertragsparteien im Einklang mit den einschlägigen Verfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) vorgelegt. In diesem Bericht sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Empfehlungen des Sachverständigenpanels darzulegen. Die Vertragsparteien machen den Bericht innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage der Öffentlichkeit zugänglich.
(8) Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des Berichts und der Empfehlungen des Sachverständigenpanels geeignete umzusetzende Maßnahmen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet ihre Beratungsgruppe(n) und die andere Vertragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Berichts über ihre Entscheidungen zu den umzusetzenden Maßnahmen. Die Folgemaßnahmen zu dem Bericht und den Empfehlungen des Sachverständigenpanels werden vom Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht. Die Beratungsgremien und das gemeinsame Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog können dem Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hierzu Bemerkungen unterbreiten.
KAPITEL 14
STREITBEILEGUNG
ABSCHNITT 1
ZIEL UND GELTUNGSBEREICH
ARTIKEL 380
Art. 380 Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
ARTIKEL 381
Art. 381 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Titels V (Handel und Handelsfragen), sofern nichts anderes bestimmt ist.
ABSCHNITT 2
KONSULTATIONEN UND VERMITTLUNG
ARTIKEL 382
Art. 382 Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 381 genannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel", in dem sie die Gründe für ihr Ersuchen einschließlich der strittigen Maßnahme und der Bestimmungen nach Artikel 381 nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(5) Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten, oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 384 in Anspruch nehmen.
(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.
(7) Betreffen die Konsultationen den Transport von Energiegütern durch Netze und sieht eine Vertragspartei die Beilegung der Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien als dringend an, so werden die Konsultationen innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
ARTIKEL 383
Art. 383 Vermittlung
Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, um ein Vermittlungsverfahren nach Anhang XXXII ersuchen.
ABSCHNITT 3
STREITBEILEGUNGSVERFAHREN
UNTERABSCHNITT 1
SCHIEDSVERFAHREN
ARTIKEL 384
Art. 384 Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 382 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei und den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 381 unvereinbar ist.
ARTIKEL 385
Art. 385 Einsetzung des Schiedspanels
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absatzes 2 keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist einen Schiedsrichter von ihrer nach Artikel 404 aufgestellten Teilliste bestimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 404 aufgestellten Liste ist.
(4) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absatzes 2 keine Einigung über den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wählt der Vorsitzende des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder dessen Stellvertreter auf Ersuchen einer der Vertragsparteien per Losentscheid den Vorsitzenden des Schiedspanels von der Teilliste für die Vorsitzenden aus, die Teil der nach Artikel 404 aufgestellten Liste ist.
(5) Der Vorsitzende des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder sein Stellvertreter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ersuchen einer Vertragspartei aus.
(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung in Anhang XXXIII seiner Ernennung zugestimmt hat.
(7) Ist eine der in Artikel 404 vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach den Absätzen 3 und 4 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per Losentscheid bestimmt.
(8) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 ohne Rückgriff auf Absatz 2, und die Frist des Absatzes 5 beträgt zwei Tage.
ARTIKEL 386
Art. 386 Vorabentscheid über die Dringlichkeit
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es den Fall als dringend ansieht.
ARTIKEL 387
Art. 387 Bericht des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht zu notifizieren beabsichtigt. Der Zwischenbericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.
(2) Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.
(3) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von sieben Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.
(4) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen. Die Feststellungen des endgültigen Schiedsspruchs müssen eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der Vertragsparteien enthalten.
(5) Im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, ist der Zwischenbericht 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zu notifizieren und das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen nach Notifikation des schriftlichen Berichts zu stellen. Das Schiedspanel kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu verzichten.
ARTIKEL 388
Art. 388 Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten
(1) Im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, kann jede Vertragspartei durch ein an das Schiedspanel gerichtetes Ersuchen den Vorsitzenden des Schiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.
(2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren, mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es ihm innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Lösung der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche Lösung erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingungen, die ab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur Beilegung der Streitigkeit einzuhalten sind.
(3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedingungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei Monaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.
(4) Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex in Anhang XXXIV.
ARTIKEL 389
Art. 389 Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel notifiziert seine endgültige Entscheidung innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel". Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seine Entscheidung zu notifizieren beabsichtigt. Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung notifiziert werden.
(3) Im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung.
UNTERABSCHNITT 2
UMSETZUNG
ARTIKEL 390
Art. 390 Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedspanels umgehend nach Treu und Glauben umzusetzen
ARTIKEL 391
Art. 391 Angemessene Frist für die Umsetzung
(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung der Entscheidung zu erzielen. In diesem Fall notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ spätestens 30 nach Eingang der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels bei den Vertragsparteien die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist"), und begründet die vorgeschlagene angemessene Frist.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation gemäß Absatz 1 bei der Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.
(3) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdeführerin mindestens 30 Tage vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels.
(4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
ARTIKEL 392
Art. 392 Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels getroffen hat.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifizierten Umsetzungsmaßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maßnahme mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen unvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.
ARTIKEL 393
Art. 393 Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine nach Artikel 392 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Artikel 381 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.
(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden Ausgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels gemäß Artikel 392, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Verpflichtungen aus den in Artikel 381 genannten Bestimmungen in einem Umfang aussetzen, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit vornehmen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht.
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss (Handelskonfiguration) vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss (Handelskonfiguration). Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; die Aussetzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein.
(4) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, wenn
a) die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 398 gelangt sind,
b) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 392 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, oder
c) die Maßnahmen, die als mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind, um sie nach Artikel 392 Absatz 1 mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen in Einklang zu bringen.
ARTIKEL 394
Art. 394 Abhilfemaßnahmen bei dringenden Energiestreitigkeiten
(1) Im Falle einer Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, gelten die in diesem Artikel genannten Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen.
(2) Abweichend von den Artikeln 391, 392 und 393 kann die Beschwerdeführerin Verpflichtungen aus Titel V (Handel und Handelsfragen) in einem Umfang aussetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemacht oder geschmälert werden, dass eine Vertragspartei es versäumt hat, die Entscheidung des Schiedspanels innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Notifikation umzusetzen. Diese Aussetzung kann sofort wirksam werden. Eine solche Aussetzung darf so lange aufrechterhalten werden, wie die Beschwerdegegnerin die Entscheidung des Schiedspanels nicht umgesetzt hat.
(3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung oder den Umfang der Aussetzung aufgrund der Nichtumsetzung, so kann sie ein Verfahren nach Artikel 393 Absatz 3 und Artikel 395 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin muss die Aussetzung erst dann aufheben oder anpassen, nachdem das Schiedspanel die Frage entschieden hat, und kann die Aussetzung während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten.
ARTIKEL 395
Art. 395 Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
(1) Die Beschwerdegegnerin notifziert der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahme zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungsweise nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 den Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation, dass sie die Entscheidung des Schiedspanels umgesetzt hat, beenden.
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu notifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schiedspanel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so werden die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerdeführerin den Umfang der Aufhebung von Zugeständnissen dem vom Schiedspanel festgelegten Umfang an.
UNTERABSCHNITT 3
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 396
Art. 396 Ersetzung von Schiedsrichtern
Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang XXXIV nicht eingehalten werden, findet das Verfahren des Artikels 385 Anwendung. Die Frist für die Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels wird um den für die Ernennung eines neuen Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um 20 Tage verlängert.
ARTIKEL 397
Art. 397 Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren
Das Schiedspanel setzt auf schriftliches Ersuchen der Vertragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen der Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so ist das Verfahren beendet. Die Aussetzung und die Beendigung der Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich Artikel 405 die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
ARTIKEL 398
Art. 398 Einvernehmliche Lösung
Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Kapitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie notifizieren eine solche Lösung gemeinsam dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des Schiedspanels. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Verfahren zur Streitbeilegung wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wird das Verfahren zur Streitbeilegung eingestellt.
ARTIKEL 399
Art. 399 Verfahrensordnung
(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Verfahrensordnung in Anhang XXXIII und der Verhaltenskodex in Anhang XXXIV.
(2) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.
ARTIKEL 400
Art. 400 Informationen und fachliche Beratung
Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus aus jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien, alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.
ARTIKEL 401
Art. 401 Auslegungsregeln
Das Schiedspanel legt die in Artikel 381 genannten Bestimmungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln. Das Schiedspanel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body – DSB) angenommenen Panelberichten und Berichten des Berufungsgremiums. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch einschränken.
ARTIKEL 402
Art. 402 Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um Beschlüsse im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffentlicht.
(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In den Entscheidungen sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der in Artikel 381 genannten Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ macht den gesamten Wortlaut der Entscheidungen des Schiedspanels innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Notifikation der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen nicht davon absieht.
ARTIKEL 403
Art. 403 Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(1) Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3 (Technische Handelshemmnisse), Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), Kapitel 5 (Zoll- und Handelserleichterungen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr), Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) oder Kapitel 10 (Wettbewerb) die schrittweise Annäherung betreffen oder die einer Vertragspartei auf andere Weise durch Bezugnahme auf eine Bestimmung des Unionsrechts eine Verpflichtung auferlegen.
(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts gemäß Absatz 1, so entscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor. In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.
ABSCHNITT 4
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 404
Art. 404 Liste der Schiedsrichter
(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Verhaltenskodex in Anhang XXXIV zu beachten.
(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils 12 Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 385 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.
ARTIKEL 405
Art. 405 Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.
(2) Eine Vertragspartei wendet sich jedoch in keinem Fall wegen der Verletzung einer Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkommen im Wesentlichen gleichwertig ist, an beide Gremien. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft befassen, wenn das zuerst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten
a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und
b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 384 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat.
(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.
ARTIKEL 406
Art. 406 Fristen
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifikation der Entscheidungen des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.
KAPITEL 15
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANNÄHERUNG NACH TITEL V
ARTIKEL 407
Art. 407 Fortschritte bei der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen
(1) Zur Erleichterung der in den Artikeln 451 und 452 genannten Bewertung der Annäherung des Rechts der Republik Moldau an das Unionsrecht in den handelsbezogenen Bereichen des Titels V (Handel und Handelsfragen) erörtern die Vertragsparteien regelmäßig – mindestens einmal jährlich – die Fortschritte bei der Annäherung im Einklang mit den vereinbarten Fristen nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8 und 10 im Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse.
(2) Auf Ersuchen der Union legt die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ beziehungsweise einem seiner Unterausschüsse für die Zwecke dieser Erörterung in Bezug auf die einschlägigen Kapitel des Titels V (Handel und Handelsfragen) schriftliche Informationen über die Fortschritte bei der Annäherung und die wirksame Um- und Durchsetzung der angenäherten internen Rechtsvorschriften vor.
(3) Die Republik Moldau unterrichtet die Union, wenn sie ihrer Auffassung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 genannten Kapitel abgeschlossen hat.
ARTIKEL 408
Art. 408 Aufhebung unvereinbarer interner Rechtsvorschriften
Im Zuge der Annäherung hebt die Republik Moldau Bestimmungen ihres internen Rechts auf und beseitigt interne Praktiken, die mit dem Unionsrecht oder ihren an das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften in den handelsbezogenen Bereichen des Titels V (Handel und Handelsfragen) nicht zu vereinbaren sind.
ARTIKEL 409
Art. 409 Bewertung der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen
(1) Die nach Titel V (Handel und Handelsfragen) von der Union vorzunehmende Bewertung der Annäherung wird eingeleitet, nachdem die Republik Moldau die Union nach Artikel 407 Absatz 3 unterrichtet hat, sofern in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 und 8 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Union bewertet, ob die Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden. Die Republik Moldau stellt der Union in einer einvernehmlich festgelegten Sprache alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung werden die in der Republik Moldau bestehenden einschlägigen Infrastrukturen, Gremien und Verfahren, die für die wirksame Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau erforderlich sind, sowie deren Funktionsweise berücksichtigt.
(4) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung wird das Bestehen von internen Rechtsvorschriften und Praktiken berücksichtigt, die in den handelsbezogenen Bereichen des Titels V (Handel und Handelsfragen) mit dem Unionsrecht oder den an das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichtet die Union die Republik Moldau innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Bewertung nach Absatz 1 über die Ergebnisse der Bewertung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, erörtern die Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 452 die Bewertung im Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in seinen zuständigen Unterausschüssen.
ARTIKEL 410
Art. 410 Für die Annäherung relevante Entwicklungen
(1) Die Republik Moldau gewährleistet die wirksame Umsetzung des angenäherten internen Rechts und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um in den handelsbezogenen Bereichen des Titels V (Handel und Handelsfragen) den Entwicklungen des Unionsrechts in ihren internen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen.
(2) Die Republik Moldau unterlässt jegliche Maßnahmen, die das Ziel oder die Ergebnisse der Annäherung nach Titel V (Handel und Handelsfragen) untergraben würden.
(3) Die Union unterrichtet die Republik Moldau über alle endgültigen Vorschläge der Europäischen Kommission für die Annahme oder Änderung von Rechtsvorschriften der Union, die für die Annäherungsverpflichtungen der Republik Moldau nach Titel V (Handel und Handelsfragen) von Belang sind.
(4) Die Republik Moldau unterrichtet die Union über alle Rechtsetzungsvorschläge und Maßnahmen, einschließlich interner Praktiken, die sich auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Titel V (Handel und Handelsfragen) auswirken könnten.
(5) Auf Ersuchen erörtern die Vertragsparteien die Auswirkungen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Vorschläge oder Maßnahmen auf die Rechtsvorschriften der Republik Moldau oder die Erfüllung der Verpflichtungen nach Titel V (Handel und Handelsfragen).
(6) Ändert die Republik Moldau im Anschluss an eine Bewertung nach Artikel 409 ihr internes Recht, um Änderungen in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8 und 10 Rechnung zu tragen, nimmt die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 409 vor. Ergreift die Republik Moldau weitere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Um- und Durchsetzung des angenäherten internen Rechts haben könnten, kann die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 409 vornehmen.
(7) Sofern die Umstände dies erfordern, können besondere Vorteile, die von der Union gewährt wurden, nachdem eine Bewertung ergeben hatte, dass die Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden, nach Absatz 8 vorübergehend ausgesetzt werden, wenn die Republik Moldau ihr internes Recht nicht zur Berücksichtigung von Änderungen in Titel V (Handel und Handelsfragen) annähert, wenn die Bewertung nach Absatz 6 ergibt, dass die Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das Unionsrecht nicht mehr gegeben ist, oder wenn der mit Artikel 434 eingesetzte Assoziationsrat keinen Beschluss zur Aktualisierung des Titels V (Handel und Handelsfragen) nach Maßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts fasst.
(8) Falls die Union eine solche Aussetzung beabsichtigt, notifiziert sie dies der Republik Moldau umgehend. Die Republik Moldau kann den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ unter Vorlage einer schriftliche Begründung innerhalb eines Monats nach der Notifikation mit der Angelegenheit befassen. Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ erörtert die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung. Wird die Angelegenheit nicht an den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ verwiesen oder gelangt dieser nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lösung, kann die Union die Vorteile aussetzen. Die Aussetzung wird umgehend aufgehoben, wenn der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Lösung gelangt.
ARTIKEL 411
Art. 411 Informationsaustausch
Der Informationsaustausch über die Annäherung nach Titel V (Handel und Handelsfragen) erfolgt über die nach Artikel 358 Absatz 1 eingerichteten Kontaktstellen.
ARTIKEL 412
Art. 412 Allgemeine Bestimmung
(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ nimmt Verfahren zur Erleichterung der Bewertung der Annäherung und zur Gewährleistung eines wirksamen Informationsaustauschs über die Annäherung an, einschließlich im Hinblick auf Form, Inhalt und Sprachfassung der auszutauschenden Informationen.
(2) Jeder Verweis in Titel V (Handel und Handelsfragen) auf einen spezifischen Unionsrechtsakt bezieht sich auch auf Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen, die vor dem 29. November 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
(3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8 und 10 und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind erstere maßgebend.
(4) Geltend gemachte Verletzungen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden nicht nach Maßgabe des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) behandelt.
TITEL VI
FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
KAPITEL 1
FINANZIELLE HILFE
ARTIKEL 413
Art. 413
Der Republik Moldau wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Der Republik Moldau können auch Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt werden. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und wird im Einklang mit diesem Kapitel geleistet.
ARTIKEL 414
Art. 414
Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe sind in den einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente der EU festgelegt.
ARTIKEL 415
Art. 415
Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktbereiche der finanziellen Hilfe der EU werden in Jahresaktionsprogrammen festgelegt, die auf den die vereinbarten politischen Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen beruhen. Die in diesen Programmen festgelegten Beträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den Sektorkapazitäten der Republik Moldau sowie ihren Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt werden.
ARTIKEL 416
Art. 416
Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen, bemühen sich die Vertragsparteien darum zu gewährleisten, dass die EU-Hilfe in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitutionen und im Einklang mit den internationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.
ARTIKEL 417
Art. 417
Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der einschlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
ARTIKEL 418
Art. 418
Der Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziellen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Verfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit permanent geeignete Monitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.
ARTIKEL 419
Art. 419
Die Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und der Republik Moldau nach Maßgabe des Kapitels 2 (Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) zusammen.
KAPITEL 2
BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN
ARTIKEL 420
Art. 420 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Protokoll IV.
ARTIKEL 421
Art. 421 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über Prüfungen, Kontrollen vor Ort, Nachprüfungen, Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs, für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der EU, in die die Republik Moldau einbezogen wird.
ARTIKEL 422
Art. 422 Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten
Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen, unter anderem im Wege der gegenseitigen Amtshilfe und der Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.
ARTIKEL 423
Art. 423 Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene
(1) Zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kapitels tauschen die zuständigen Behörden der EU und die zuständigen Behörden der Republik Moldau regelmäßig Informationen aus und treten auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
(2) OLAF kann mit seinen Partnern in der Republik Moldau eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden der Republik Moldau umfasst.
(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Titel III (Freiheit, Sicherheit und Recht) Artikel 13.
ARTIKEL 424
Art. 424 Verhütung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und Korruption
(1) Die Behörden der Republik Moldau prüfen regelmäßig, ob die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu schaffen.
(2) Die Behörden der Republik Moldau ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Bestechung und Bestechlichkeit zu verhindern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allen Phasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszuschließen.
(3) Die Behörden der Republik Moldau unterrichten die Europäische Kommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.
(4) Die Europäische Kommission kann Nachweise gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verlangen.
(5) Die Europäische Kommission kann insbesondere den Nachweis verlangen, dass die Verfahren für die Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jeglichen Interessenkonflikt vermeiden, den international anerkannten Normen gleichwertige Garantien bieten und mit den Bestimmungen über die wirtschaftliche Haushaltsführung in Einklang stehen.
(6) Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Behörden der Republik Moldau der Europäischen Kommission alle Informationen über die Verwaltung der EU-Mittel zur Verfügung und unterrichten sie unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme.
ARTIKEL 425
Art. 425 Ermittlungen und Strafverfolgung
Die Behörden der Republik Moldau gewährleisten, dass in bei nationalen Kontrollen oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen, in denen Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten vorliegen oder ein entsprechender Verdacht besteht, entsprechende Ermittlungen und Strafverfahren eingeleitet werden. OLAF kann die zuständigen Behörden der Republik Moldau gegebenenfalls dabei unterstützen.
ARTIKEL 426
Art. 426 Mitteilung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
(1) Die Behörden der Republik Moldau informieren die Europäische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln betreffen oder in denen ein entsprechender Verdacht besteht. Im Falle eines Betrugs- oder Korruptionsverdachts ist auch OLAF zu unterrichten.
(2) Die Behörden der Republik Moldau erstatten Bericht über alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu meldenden Fälle geben, machen die Behörden der Republik Moldau der Europäischen Kommission nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres eine entsprechende Mitteilung.
ARTIKEL 427
Art. 427 Prüfungen
(1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbindung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsunterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten Unternehmen vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Abschluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahrs und bis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen werden.
(3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und Rechnungsprüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder dessen Unterauftragnehmern in der Republik Moldau vornehmen.
(4) Die Europäische Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen der Republik Moldau müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und es muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben werden.
(5) Diese in diesem Artikel genannten Kontrollen und Prüfungen gelten für alle Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die direkt oder indirekt EU-Mittel erhalten haben. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten der Europäische Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsorgane der Republik Moldau unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.
ARTIKEL 428
Art. 428 Kontrollen vor Ort
(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist OLAF berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten Kontrollen vor Ort und Überprüfungen durchzuführen, um die finanziellen Interessen der EU vor Betrug und sonstigen Unregelmäßigkeiten zu schützen.
(2) Die Kontrollen vor Ort und die Überprüfungen werden von OLAF in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden der Republik Moldau vorbereitet und durchgeführt.
(3) Die Behörden der Republik Moldau werden rechtzeitig über Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden der Republik Moldau an den Kontrollen vor Ort und den Überprüfungen teilnehmen.
(4) Bekunden die Behörden der Republik Moldau ein entsprechendes Interesse, so können die Kontrollen vor Ort und die Überprüfungen von OLAF und ihnen gemeinsam durchgeführt werden.
(5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle vor Ort oder einer Überprüfung, so leisten die Behörden der Republik Moldau die Unterstützung, die OLAF für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.
Art. 429 ARTIKEL 429
Art. 429 Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Die Europäische Kommission kann gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.
ARTIKEL 430
Art. 430 Wiedereinziehung
(1) Die Behörden der Republik Moldau treffen geeignete Maßnahmen, um zu Unrecht ausgezahlte EU-Mittel wieder einzuziehen.
(2) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Republik Moldau übertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Europäische Kommission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden der Republik Moldau ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.
(3) Die Europäische Kommission berät mit der Republik Moldau über die Angelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung fasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im Assoziationsrat erörtert.
(4) Verwaltet die Europäische Kommission die EU-Mittel direkt oder indirekt durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf Dritte, so sind Beschlüsse der Europäischen Kommission im Geltungsbereich dieses Titels, die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, in der Republik Moldau nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:
a) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts der Republik Moldau. Die Vollstreckungsklausel wird dem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der nationalen Behörde beigefügt, die die Regierung der Republik Moldau zu diesem Zweck bestimmt und der Europäischen Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union benennt.
b) Sind die unter Buchstabe a genannten Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der Republik Moldau betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
c) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane der Republik Moldau zuständig.
(5) Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der Behörde erteilt, die die Regierung der Republik Moldau zu diesem Zweck bestimmt hat. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Prozessrechts der Republik Moldau. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbeschlusses unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
(6) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Kapitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.
ARTIKEL 431
Art. 431 Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach dem Recht der Republik Moldau und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der EU zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der EU, den Mitgliedstaaten oder der Republik Moldau aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
ARTIKEL 432
Art. 432 Annäherung der Rechtsvorschriften
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXXV genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
TITEL VII
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
INSTITUTIONELLER RAHMEN
ARTIKEL 433
Art. 433
Der politische Dialog und der Politikdialog, einschließlich über Fragen der sektoralen Zusammenarbeit der Vertragsparteien, können auf allen Ebenen geführt werden. Der regelmäßige Politikdialog auf hoher Ebene wird in dem mit Artikel 434 eingesetzten Assoziationsrat und im gegenseitigen Einvernehmen auf Ministerebene im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern der Vertragsparteien geführt.
ARTIKEL 434
Art. 434
(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht und begleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens vor dem Hintergrund seiner Ziele.
(2) Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assoziationsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammentreten.
(3) Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat wichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigem Interesse.
ARTIKEL 435
Art. 435
(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung der Republik Moldau andererseits zusammen.
(2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Republik Moldau geführt.
(4) Falls angezeigt, können im gegenseitigen Einvernehmen Vertreter anderer Gremien als Beobachter an der Arbeit des Assoziationsrats teilnehmen.
ARTIKEL 436
Art. 436
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse, falls erforderlich einschließlich Maßnahmen der nach diesem Abkommen eingesetzten Gremien. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für den Informationsaustausch über in Vorbereitung und in Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der EU und der Republik Moldau sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungsmaßnahmen.
(3) Im Einklang mit Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Titels V (Handel und Handelsfragen) die Anhänge dieses Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.
ARTIKEL 437
Art. 437
(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er unterstützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(2) Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.
(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Republik Moldau geführt.
ARTIKEL 438
Art. 438
(1) Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrats gehört. Der Assoziationsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.
(3) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.
(4) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel V (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In dieser Zusammensetzung tritt der Assoziationsausschuss mindestens einmal jährlich zusammen.
ARTIKEL 439
Art. 439
(1) Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt.
(2) Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Sonderausschüsse oder -gremien fest. Darüber hinaus können diese Sonderausschüsse oder -gremien unbeschadet der besonderen Bestimmungen von Titel V (Handel und Handelsfragen) Beratungen über Fragen abhalten, die sie als relevant ansehen.
(3) Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüsse einsetzen, einschließlich um eine Bestandsaufnahme der in den regelmäßigen Dialogen nach diesem Abkommen erzielten Fortschritte vorzunehmen.
(4) Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Abkommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten dem Assoziationsausschuss auf Anforderung regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten.
(5) Die nach Titel V (Handel und Handelsfragen) eingesetzten Unterausschüsse unterrichten den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ rechtzeitig vor ihren Sitzungen über deren Datum und die Tagesordnung. Sie berichten auf jeder ordentlichen Sitzung des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ über ihre Tätigkeiten.
(6) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Vertragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar den Assoziationsausschuss, einschließlich in seiner in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, zu befassen.
ARTIKEL 440
Art. 440
(1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik Moldau andererseits zusammen, die in diesem Forum zu einem Meinungsaustausch zusammenkommen. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.
(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertreter des Parlaments der Republik Moldau geführt.
ARTIKEL 441
Art. 441
(1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Parlamentarischen Assoziationsausschuss die erbetenen Informationen.
(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats unterrichtet.
(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
(4) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parlamentarische Assoziationsunterausschüsse einrichten.
ARTIKEL 442
Art. 442
(1) Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen.
(2) Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der EU, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, und aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Republik Moldau zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst festlegt.
(3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und Vertretern der Zivilgesellschaft der Republik Moldau geführt.
ARTIKEL 443
Art. 443
(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats unterrichtet.
(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
(3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische Assoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.
KAPITEL 2
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 444
Art. 444 Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben, um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu machen.
ARTIKEL 445
Art. 445 Zugang zu amtlichen Dokumenten
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung der einschlägigen internen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über den öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten unberührt.
ARTIKEL 446
Art. 446 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zu treffen,
a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde,
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen, und
c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen, im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für unerlässlich erachtet.
ARTIKEL 447
Art. 447 Diskriminierungsverbot
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
a) dürfen die von der Republik Moldau gegenüber der Union oder den Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken und
b) dürfen die von der Union oder den Mitgliedstaaten gegenüber der Republik Moldau angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen der Republik Moldau bewirken.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
ARTIKEL 448
Art. 448 Schrittweise Annäherung
Die Republik Moldau nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an das EU-Recht und internationale Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor. Diese Bestimmung lässt die besonderen Bestimmungen und Verpflichtungen unberührt, die nach Titel V (Handel und Handelsfragen) für die Annäherung gelten.
ARTIKEL 449
Art. 449 Dynamische Annäherung
Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das EU-Recht, insbesondere im Hinblick auf die Zusagen in den Titeln III, IV, V und VI, und gemäß den Bestimmungen der Anhänge, werden die Anhänge vom Assoziationsrat regelmäßig überprüft und aktualisiert, um unter anderem die in diesem Abkommen genannte Entwicklung des EU-Rechts zu berücksichtigen. Diese Bestimmung lässt die besonderen Bestimmungen nach Titel V (Handel und Handelsfragen) unberührt.
ARTIKEL 450
Art. 450 Monitoring
Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erleichterung des Monitorings in den mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien zusammen.
ARTIKEL 451
Art. 451 Bewertung der Annäherung
(1) Die EU bewertet die in diesem Abkommen vorgesehene Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das EU-Recht. Dabei werden auch Um- und Durchsetzungsaspekte berücksichtigt. Diese Bewertungen können von der EU alleine, von der EU im Einvernehmen mit der Republik Moldau oder von den Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Zur Erleichterung der Bewertung erstattet die Republik Moldau der EU gegebenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die Rechtsakte der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschritte bei der Annäherung. Im Hinblick auf die Berichterstattung und Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewertungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien festgelegten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.
(2) Die Bewertung der Annäherung kann Besuche vor Ort umfassen, an denen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige teilnehmen.
ARTIKEL 452
Art. 452 Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung
(1) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung nach Artikel 451, werden in den mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese Gremien können einstimmig gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden.
(2) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel V (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit Artikel 463 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne von Titel V (Handel und Handelsfragen).
(3) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 1 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel V (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremiums oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel V (Handel und Handelsfragen).
ARTIKEL 453
Art. 453 Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben legen die Vertragsparteien nach Artikel 454 dem Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitigkeit durch bindenden Beschluss beilegen.
ARTIKEL 454
Art. 454 Streitbeilegung
(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel V (Handel und Handelsfragen) oder seine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels maßgebend.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und Glauben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 437 und 439 vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so rasch wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und den anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
(4) Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Assoziationsrats erörtert. Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 453 Absatz 3 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Assoziationsausschusses oder eines anderen in Artikel 439 vorgesehenen Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
ARTIKEL 455
Art. 455 Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 454 gelöst wurde und wenn die Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat. Das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultationszeitraums gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.
(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel V (Handel und Handelsfragen) genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert; sie sind Gegenstand von Konsultationen nach Artikel 453 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung nach Artikel 453 Absatz 3 und Artikel 454.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle betreffen
a) die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässige Kündigung dieses Abkommens oder
(b) den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Titel I (Allgemeine Grundsätze) Artikel 2 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens.
ARTIKEL 456
Art. 456 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
(1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, das am 28. November 1994 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben.
(2) Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt. Bezugnahmen auf das genannte Abkommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen.
(3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. April 2013 in Kraft getreten ist, wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
ARTIKEL 457
Art. 457
(1) Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Moldau andererseits bindend sind.
(2) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallen, werden als Teil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.
ARTIKEL 458
Art. 458
(1) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
(2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Republik Moldau bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit der Republik Moldau neue Kooperationsabkommen zu schließen.
ARTIKEL 459
Art. 459 Anhänge und Protokolle
Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.
ARTIKEL 460
Art. 460 Geltungsdauer
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation außer Kraft.
ARTIKEL 461
Art. 461 Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die EU oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wobei er gegebenenfalls auch die EAG im Rahmen ihrer Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezeichnet, einerseits und die Republik Moldau andererseits.
ARTIKEL 462
Art. 462 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie, unbeschadet des Absatzes 2, für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau andererseits.
(2) Die Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf diejenigen Gebiete der Republik Moldau, in denen die Regierung der Republik Moldau keine tatsächliche Kontrolle ausübt, beginnt erst dann, wenn die Republik Moldau die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleistet.
(3) Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss, in dem der Zeitpunkt genannt wird, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet der Republik Moldau gewährleistet ist.
(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) in den in Absatz 2 genannten Gebieten der Republik Moldau nicht mehr gewährleistet ist, so kann diese Vertragspartei den Assoziationsrat ersuchen, in Bezug auf die betreffenden Gebiete die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) zu prüfen. Der Assoziationsrat prüft die Lage und fasst innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen einen Beschluss über die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen). Fasst der Assoziationsrat innerhalb von drei Monaten keinen Beschluss, so wird die Anwendung des Abkommens beziehungsweise des Titels V (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die betreffenden Gebiete so lange ausgesetzt, bis der Assoziationsrat einen Beschluss gefasst hat.
(5) Beschlüsse des Assoziationsrats nach Maßgabe dieses Artikels über die Anwendung des Titels V (Handel und Handelsfragen) gelten für den genannten Titel als Ganzes und können sich nicht lediglich auf Teile davon erstrecken.
ARTIKEL 463
Art. 463 Verwahrer des Abkommens
Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.
ARTIKEL 464
Art. 464 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren internen Verfahren. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und die Republik Moldau, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens nach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.
(4) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer dieses Abkommens Folgendes erhalten hat:
a) die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile des Abkommens und
b) die Notifikation der Republik Moldau über den Abschluss der für die vorläufige Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.
(5) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Protokolle gemäß Artikel 459, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.
(6) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Bestimmungen des am 28. November 1994 in Luxemburg unterzeichneten und am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.
(7) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer dieses Abkommens durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer dieses Abkommens wirksam.
ARTIKEL 465
Art. 465 Verbindliche Fassungen
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni zweitausendvierzehn.
ANHANG I
ZU TITEL III (FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT)
Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden
Anl. 1 Verpflichtungen und Grundsätze in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten
1. Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses und anderer Abkommen gewährleisten die Vertragsparteien ein rechtliches Datenschutzniveau, das mindestens dem in der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, sowie dem am 28. Januar 1981 unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (ETS Nr. 108) und dem am 8. November 2001 unterzeichneten dazugehörigen Zusatzprotokoll bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr (ETS Nr. 181) festgelegten Schutzniveau entspricht. Die Vertragsparteien berücksichtigen gegebenenfalls die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.
2. Zusätzlich gelten die folgenden Grundsätze:
a) Sowohl die übermittelnde Behörde als auch die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit Artikel 13 dieses Abkommens in Einklang steht, insbesondere weil sie nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder weil sie darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung solcher Daten an die andere Vertragspartei ein.
b) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
c) Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die weitere Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
d) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.
ANHANG II
zu Titel IV Kapitel 3 (Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Prüfung sowie Corporate Governance)
Anl. 2
Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Gesellschaftsrecht
Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, geändert durch die Richtlinien 92/101/EWG, 2006/68/EG und 2009/109/EC
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 77/91/EWG werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, geändert durch die Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 78/855/EWG werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften, geändert durch die Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 82/891/EWG werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen (2008/362/EG)
Frist: nicht zutreffend. |
Empfehlung 2008/473/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften (2008/473/EG)
Frist: nicht zutreffend. |
Corporate Governance
OECD-Grundsätze der Corporate Governance
Frist: nicht zutreffend. |
Empfehlung der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (2004/913/EG)
Frist: nicht zutreffend. |
Empfehlung der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats (2005/162/EG)
Frist: nicht zutreffend. |
Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (2009/384/EG)
Frist: nicht zutreffend. |
Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (2009/385/EG)
Frist: nicht zutreffend. |
AHANG III
(Anm.: richtig: ANHANG III)
zu Titel IV Kapitel 4 (Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit)
Anl. 3
Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Arbeitsrecht
Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Diskriminierungsbekämpfung und Gleichstellung der Geschlechter
Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/85/EWG werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG, einschließlich der Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Anhang II dieser Richtlinie, werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. In Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Betrieb sind, werden die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Anhang II dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/104/EG, einschließlich der Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Anhang I dieser Richtlinie, werden in Bezug auf neue Arbeitsmittel innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Für Arbeitsmittel, die bereits bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Verwendung sind, werden die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der Mindestvorschriften gemäß Anhang I dieser Richtlinie, innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 89/656/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/57/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/54/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 90/270/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/58/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der im Anhang dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/104/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der im Anhang dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von 16 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 98/24/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/92/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/44/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/10/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/40/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/25/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 93/103/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 90/269/EWG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 91/322/EWG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/39/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/15/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/161/EU werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
ANHANG IV
zu Titel IV Kapitel 5 (Verbraucherschutz)
Anl. 4
Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Produktsicherheit
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2009/251/EG der Kommission vom 17. März 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden
Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2006/502/EG der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird
Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Vermarktung
Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Vertragsrecht
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Finanzdienstleistungen
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den FernAbsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verbraucherkredit
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Rechtsmittel
Empfehlung der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (98/257/EG)
Frist: nicht zutreffend. |
Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (2001/310/EG)
Frist: nicht zutreffend. |
Durchsetzung
Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Verordnung)
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“)
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
ANHANG V
zu Titel IV Kapitel 6 (Statistik)
Anl. 5
Der in Artikel 46 des Kapitels 6 (Statistik) von Titel V (Wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit) dieses Abkommens aufgeführte Besitzstand im Bereich Statistik ist in dem jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen dargelegt, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird.
Die neueste verfügbare Fassung des Kompendiums der statistischen Anforderungen kann auf der Website des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) in elektronischer Form abgerufen werden
ANHANG VI
zu Titel IV Kapitel 8 (Steuern)
Anl. 6
Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Indirekte Steuern
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Gegenstand und Geltungsbereich (Titel I Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c und d)
– Steuerpflichtige (Titel III Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10-13)
– Steuerbare Umsätze (Titel IV, Artikel 14-16, Artikel 18, 19 und 24-30)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Ort der steuerbaren Umsätze (Titel V, Artikel 31-32)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Ort der steuerbaren Umsätze (Titel V, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 38, 39, 43-49, 53-56 und 58-61)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Steuertatbestand und Steueranspruch hinsichtlich der Mehrwertsteuer (Titel VI, Artikel 62-66, 70 und 71)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Steuerbarer Betrag (Titel VII, Artikel 72-82 und 85-92)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Steuersätze (Titel VIII, Artikel 93-99, 102 und 103)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Ausnahmen (Titel IX, Artikel 131-137, 143, 144, Artikel 146 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 146 Absatz 2, Artikel 147, 148, Artikel 150 Absatz 2, Artikel 151-161 und 163)
Frist: Unbeschadet anderer Kapitel in diesem Abkommen werden die Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich aller Ausnahmen im Rahmen der Richtlinie 2006/112 des Rates im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen in Freizonen innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Hinsichtlich aller anderen Ausnahmen werden diese Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Abzüge (Titel X, Artikel 167-169 und Artikel 173-192)
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Abzüge für Steuerpflichtige innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Hinsichtlich aller anderen Abzüge werden die Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Pflichten der Steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen (Titel XI, Artikel 193, 194, 198, 199, 201-208, 211, 212, Artikel 213 Absatz 1, Artikel 214 Absatz1 Buchstabe a, Artikel 214 Absatz 2, Artikel 215, 217-236, 238-242, 244, 246-248, 250-252, 255, 256, 260, 261, 271-273)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Sonderregelungen (Titel XII, Artikel 281-292, 295-344 und 346-356)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Verschiedenes (Titel XIV, Artikel 401)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Abschnitt 3 über Höchstmengen
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Tabak
Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2 sowie der Artikel 8, 9, 10, 11 und 12, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 sowie der Artikel 18 und 19 dieser Richtlinie, die bis 2025 umgesetzt werden soll. Der Assoziationsrat entscheidet über einen anderen Zeitplan für die Umsetzung, sollten die regionalen Gegebenheiten dies erfordern. |
Alkohol
Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Energie
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf die Steuersätze innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Artikel 1 der Richtlinie
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf steuerpflichtige Rechtspersonen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
ANHANG VII
zu Titel IV Kapitel 12 (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung)
Anl. 7
Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Qualitätssicherung
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Abschnitt über geografische Angaben für Weine in Teil II Titel II Kapitel I
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, insbesondere Titel V „Kontrollen im Weinsektor“
Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Ökologischer Landbau
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Vermarktungsnormen für Pflanzen, Saatgut, Erzeugnisse von Pflanzen, Früchte und Gemüse
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Querschnittsthemen: Artikel 113, Anhänge I, III und IV
– Saatgut zur Aussaat Artikel 157
– Zucker: Anhang IV Teil B
– Getreide und Reis: Anhang IV Teil A
– Rohtabak: Artikel 123, 124 und 126; Artikel 104 findet keine Anwendung für dieses Abkommen.
– Hopfen: Artikel 117, 121 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 158 und Artikel 185 findet keine Anwendung für dieses Abkommen.
– Speiseöle/Olivenöl: Artikel 118, Anhang XVI
– Lebende Pflanzen, frische Schnittblumen und frisches Blattwerk: Anhang I Teil XIII
– Obst und Gemüse: Artikel 113 a
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 76/621/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse
Alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007, einschließlich der Anhänge und mit Ausnahme der Titel III und IV dieser Verordnung, finden Anwendung.
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Vermarktungsnormen für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen
Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Querschnittsthemen: Artikel 113, Anhänge I, III und IV
– Geflügel und Eier: Anhang XIV Teile A, B und C: alle Artikel
– Kalb: Artikel 113b, Anhang XIa: alle Artikel
– Ausgewachsene Rinder, Schweine und Schafe: Anhang V
– Milch und Milcherzeugnisse: Artikel 114 und 115 mit Anhängen, Anhang XII: alle Artikel, Anhang XIII: alle Artikel, Anhang XV: alle Artikel
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
Alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, mit Ausnahme der Artikel 33-35 und der Anhänge III und IV dieser Verordnung, finden Anwendung.
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise
Alle Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme der Artikel 18, 26, 35 und 37, finden Anwendung.
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 445/2007 der Kommission vom 23. April 2007 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung
Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 445/2007 werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen
Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
ANHANG VIII
zu Titel IV Kapitel 14 (Zusammenarbeit im Energiesektor)
Anl. 8
Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Fristen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Anhangs, die von den Vertragsparteien bereits im Rahmen anderer Vereinbarungen festgelegt wurden, gelten gemäß den entsprechenden Vereinbarungen.
Strom
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
Erdgas
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
Erdöl
Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
Infrastruktur
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen
Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Energieeffizienz
Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Durchführungsrichtlinien/-verordnungen:
– Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb
– Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb
– Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb
– Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht
– Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen
– Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand
– Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen
– Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren
– Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten
– Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten
– Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
Frist: Die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie sowie die bestehenden einschlägigen Durchführungsmaßnahmen werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommen umgesetzt. |
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen
Frist: Umsetzung nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan |
Durchführungsrichtlinien/-verordnungen:
– Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte
– Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen
– Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte
– Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler
– Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen
– Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler
– Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen
– Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten
– Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner
– Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen
– Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte
– Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen
Frist: Die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie sowie die bestehenden einschlägigen Durchführungsmaßnahmen werden gemäß dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Beschluss 2006/1005/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte
Frist: Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Erneuerbare Energiequellen
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. |
ANHANG IX
zu Titel IV Kapitel 15 (Verkehr)
Anl. 9
1. Die Parteien haben beschlossen, bei der Entwicklung der strategischen Verkehrsnetze für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau zusammenzuarbeiten. Die vorläufige Karte der von der Republik Moldau vorgeschlagenen strategischen Verkehrsnetze ist in diesem Anhang enthalten (siehe Nummer 6 dieses Anhangs).
2. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Umsetzung der wichtigsten prioritären Maßnahmen im Rahmen der Investitionsstrategie für die Verkehrsinfrastruktur in der Republik Moldau an, die auf den Wiederaufbau und die Ausweitung international wichtiger Eisenbahn- und Straßenverbindungen auf dem Gebiet der Republik Moldau abzielt, beginnend mit den Nationalstraßen M 3 Chisinau – Giurgiulesti und M 14 Brest – Briceni – Tiraspol – Odessa, sowie auf den Ausbau und die Modernisierung der für den grenzüberschreitenden und den Durchgangsverkehr genutzten Eisenbahnverbindungen mit den Nachbarländern.
3. Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verbesserungen erforderlich sind, um reibungslosere, sicherere und zuverlässigere Verkehrsverbindungen zu ermöglichen. Diese Maßnahmen sind sowohl im Interesse der EU als auch der Republik Moldau. Die Vertragsparteien werden beim weiteren Ausbau der Verkehrsverbindungen zusammenarbeiten, insbesondere durch
a) politische Zusammenarbeit, verbesserte Verwaltungsverfahren an den Grenzübergängen und Beseitigung von Infrastrukturengpässen;
b) Zusammenarbeit im Verkehrsbereich im Rahmen der Östlichen Partnerschaft;
c) Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen, die zu Verbesserungen im Verkehrssektor beitragen können;
d) Weiterentwicklung der Koordinierungsmechanismen und Informationssysteme in der Republik Moldau, um die Effizienz und Transparenz der Infrastrukturplanung sicherzustellen, auch in den Bereichen Verkehrskontrollsysteme, Straßenbenutzungsgebühren und Finanzierung;
e) Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzverkehrs im Einklang mit den Bestimmungen in Kapitel 5 (Zoll und Handelserleichterungen) von Titel V (Handel und handelsbezogene Angelegenheiten) dieses Abkommens, die auf eine Verbesserung des Verkehrsnetzes ausgerichtet sind, um die Flüssigkeit der Verkehrsströme zwischen der Republik Moldau, der EU und den Partnerländern in der Region zur erhöhen;
f) Austausch von bewährten Vorgehensweisen, die sich als Optionen zur Finanzierung von Projekten (sowohl Infrastrukturprojekte als auch horizontale Maßnahmen) bieten, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften, einschlägiger Rechtsvorschriften und Benutzungsgebühren;
g) gegebenenfalls Berücksichtigung der Umweltbestimmungen in Kapitel 16 (Umwelt) von Titel IV (Wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit) dieses Abkommens, insbesondere der strategischen Folgenabschätzung, der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Richtlinien über Naturschutz und Luftqualität;
h) Entwicklung effizienter Verkehrsleitsysteme wie dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) auf regionaler Ebene, um Kosteneffizienz, Interoperabilität und hohe Qualität zu gewährleisten.
4. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, das strategische Verkehrsnetz der Republik Moldau an das Transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) sowie an die regionalen Verkehrsnetze anzuschließen.
5. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Projekte von gegenseitigem Interesse zu ermitteln, die auf das strategische Verkehrsnetz in der Republik Moldau ausgerichtet sind.
6. Karte (Karte des strategischen Verkehrsnetzes für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau):
Map of Strategic transport networks for the territory of the Republic of Moldova
Anl. 9
ANHANG X
zu Titel IV Kapitel 15 (Verkehr)
Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Anl. 10 Straßenverkehr
Technische Voraussetzungen
Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Sicherheitsbedingungen
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Einführung der Führerscheinklassen (Artikel 3)
– Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins (Artikel 4, 5, 6 und 7)
– Anforderungen an die Fahrprüfungen (Anhänge II und III)
Diese Anforderungen werden spätestens am 19. Januar 2013 durch einschlägige Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ersetzt.
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Soziale Bedingungen
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 27 in Bezug auf digitale Fahrtenschreiber, werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen des Artikels 27 in Bezug auf digitale Fahrtenschreiber werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Artikel 3, 4, 5, 6, 7 (ohne Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit), 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und Anhang I dieser Verordnung
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Finanzielle Rahmenbedingungen
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Anl. 10 Schienenverkehr
Markt- und Infrastrukturzugang
Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Geschäftsführung und zur finanziellen Sanierung (Artikel 2, 3, 4, 5 und 9)
– Trennung zwischen den Geschäftsbereichen Betrieb der Infrastruktur und Verkehrsleistungen und Erbringung von Verkehrsleistungen (Artikel 6, 7 und 8)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Einführung von Genehmigungen, die unter den in den Artikeln 1, 2, 3, 4 (mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 5), 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 15 dieser Richtlinie aufgeführten Bedingungen erteilt werden.
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Technische Auflagen und Sicherheitsbedingungen, Interoperabilität
Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit)
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Kombinierter Verkehr
Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Sonstige Aspekte
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Anl. 10 Luftverkehr
Umsetzung des umfassenden Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum, das am 26. Juni 2012 von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Moldau unterzeichnet wurde und das Verzeichnis und den Zeitplan für die Umsetzung des einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Luftverkehrs enthält.
Anl. 10 Binnenschifffahrt
Funktionsweise des Marktes
Richtlinie 96/75/EG des Rates vom 19. November 1996 über die Einzelheiten der Befrachtung und der Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Zugang zum Beruf
Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Sicherheit
Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Binnenschifffahrtsinformationsdienste
Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
ANHANG XI
zu Kapitel 16 (Umwelt)
Anl. 11
Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Fristen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Anhangs, die von den Vertragsparteien bereits im Rahmen anderer Vereinbarungen festgelegt wurden, gelten gemäß den entsprechenden Vereinbarungen.
Verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich und Einbeziehung des Umweltaspekts in andere Politikbereiche
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung der Umweltverträglichkeitsprüfung als Anforderung an Projekte gemäß Anhang I und eines Verfahrens zur Ermittlung der Notwendigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte gemäß Anhang II (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung des Umfangs der Angaben die dem Projektträger vorzulegen sind (Artikel 5)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung von Regelungen mit den Nachbarländern für den Informationsaustausch und Konsultationen (Artikel 7)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Entscheidungen über Genehmigungsanträge (Artikel 9)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Schaffung wirksamer, nicht übermäßig teurer und rechtzeitiger Prüfverfahren auf der Ebene der Verwaltung und der Justizbehörden unter Beteiligung der Öffentlichkeit und NRO (Artikel 11)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Verfahrens, anhand dessen entschieden wird, welche Pläne und Programme einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind, sowie von Anforderungen, die sicherstellen, dass Pläne und Programme, für die eine solche Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben ist, auch tatsächlich Gegenstand einer solchen Prüfung sind (Artikel 3)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung von Regelungen mit den Nachbarländern für den Informationsaustausch und Konsultationen (Artikel 7)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die Bereitstellung von Umweltinformationen für die Öffentlichkeit und der Ausnahmen (Artikel 3 und 4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Gewährleistung der Bereitstellung von Umweltinformationen durch die Behörden (Artikel 3 Absatz 1)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Überprüfungsverfahrens für Entscheidungen, wonach Umweltinformationen gar nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit über Umweltfragen (Artikel 7)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme. Folgende Bestimmungen der Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Verfahrens zur Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit (Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und d)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Verfahrens, durch das sichergestellt wird, dass von der Öffentlichkeit geäußerte Stellungnahmen und Meinungen im Entscheidungsprozess angemessen berücksichtigt werden (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Gewährleistung eines wirksamen, zügigen und nicht übermäßig teuren Zugangs zu Gerichten oder anderen Stellen auf der Verwaltungsebene, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, darunter auch NRO (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 4, UVP und IPPC (IED))
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Luftqualität
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n (Artikel 3)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Schadstoffe (Artikel 5, 6 und 9)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung von Luftqualitätsplänen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Grenz- oder Zielwerte für Schadstoffe in der Lust überschritten werden (Artikel 23)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung von Plänen mit kurzfristigen Maßnahmen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Gefahr besteht, dass sie Alarmschwellen überschritten werden (Artikel 24)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 26)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 3)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Schadstoffe (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Maßnahmen, um im Hinblick auf die entsprechenden Schadstoffe die Luftqualität zu gewährleisten oder zu verbessern (Artikel 3)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 7)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
– Einführung eines effizienten Probenahmesystems und geeigneter Analysemethoden (Artikel 6)
– Verbot der Verwendung von Schweröl und Gasöl mit einem Schwefelgehalt, der die festgelegten Grenzwerte überschreitet (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1)
– Anwendung der Höchstwerte in Bezug auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen (Artikel 4a und 4b)
Frist: Umsetzung nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan |
Richtlinie 94/63/EG des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC- Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen, geändert durch die Verordnung (EG) 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Angabe aller Auslieferungslager (Artikel 2)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung technischer Maßnahmen zur Verringerung des Verlusts an Ottokraftstoff bei Lagertanks in Auslieferungslagern und Tankstellen und bei Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern (Artikel 3, 4 und 6 sowie Anhang III)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung der Vorschrift, dass alle Füllstellen für Straßentankfahrzeuge und mobilen Behältnisse den Anforderungen entsprechen müssen (Artikel 4 und 5)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung von Höchstgrenzen für den VOC-Gehalt von Farben und Lacken (Artikel 3 und Anhang II, Phase II)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Vorschriften, die gewährleisten, dass Produkte, die in Verkehr gebracht wurden oder werden, mit einem Etikett versehen sind, das den einschlägigen Anforderungen entspricht (Artikel 3 und 4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörden zur Erfüllung der Anforderung an die Berichterstattung über Emissionsverzeichnisse und die Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Entwicklung nationaler Programme zur Einhaltung der nationalen Obergrenzen
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einhaltung aller anderen Verpflichtungen, einschließlich der nationalen Emissionshöchstmengen
Innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die nationalen Emissionsgrenzwerte Anwendung, die im ursprünglichen Göteborg-Protokoll von 1999 zur Bekämpfung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon festgelegt wurden. Darüber hinaus bemüht sich die Republik Moldau innerhalb dieser Frist, das Göteborger Protokoll zu ratifizieren, einschließlich der im Jahr 2012 angenommenen Änderungen. |
Wasserqualität und Ressourcenmanagement,
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, geändert durch die Entscheidung 2455/2001/EG
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Bestimmung von Flussgebietseinheiten und Festlegung von Verwaltungsvereinbarungen für internationale Flüsse, Seen und Küstengewässer (Artikel 3)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Analyse der Merkmale von Flussgebietseinheiten (Artikel 5)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Aufstellung von Programmen zur Überwachung der Wasserqualität (Artikel 8)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Ausarbeitung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, öffentliche Konsultationen hierzu und Veröffentlichung dieser Pläne (Artikel 13 und 14)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (Artikel 4 und 5)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen (Artikel 7)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie 98/15/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Bewertung des Zustands der kommunalen Abwassersammlung und -behandlung
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Ausweisung empfindlicher Gebiete und Gemeinden (Artikel 5 und Anhang II)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung eines Programms mit technischen und finanziellen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die kommunale Abwasserbehandlung (Artikel 17)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung von Qualitätsstandards für Trinkwasser (Artikel 4 und 5)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einrichtung eines Überwachungssystems (Artikel 6 und 7)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Systems zur Information der Verbraucher (Artikel 13)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Aufstellung von Überwachungsprogrammen (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Feststellung von verunreinigten und gefährdeten Gewässern sowie Ausweisung der durch Nitrat gefährdeten Gebiete (Artikel 3)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Aufstellung von Aktionsprogrammen und Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft für nitratgefährdete Gebiete (Artikel 4 und 5)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Abfall- und Ressourcenmanagement
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit der fünfstufigen Abfallhierarchie und den Abfallvermeidungsprogrammen (Kapitel V)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Systems der vollständigen Kostenübernahme nach dem Verursacherprinzip und dem Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung (Artikel 14)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Genehmigungssystems für Anlagen/Unternehmen, die Abfälle beseitigen oder verwerten, mit besonderen Auflagen für gefährliche Abfälle (Kapitel IV)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Registers über Anlagen und Unternehmen, die Abfälle sammeln oder befördern (Kapitel IV)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Deponieklassen (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung einer nationalen Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle (Artikel 5)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Antrags- und Genehmigungssystems und eines Abfallannahmeverfahrens (Artikel 5 bis 7, Artikel 11, 12 und 14)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Mess- und Überwachungsverfahrens während des Betriebs der Deponie und eines Stilllegungs- und Nachsorgeverfahrens für Deponien, die stillgelegt werden (Artikel 12 und 13)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Nachrüstprogramms für vorhandene Deponien (Artikel 14)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Kostenerfassungssystems (Artikel 10)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Gewährleistung der Behandlung von Abfällen, die einer Deponie zugeführt werden (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Systems, mit dem sichergestellt wird, dass der Betreiber einen Abfallbewirtschaftungsplan (zur Identifizierung und Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtungen und zur Charakterisierung der Abfälle ) aufstellt (Artikel 4 und 9)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Genehmigungsverfahrens, finanzieller Sicherheitsleistungen und eines Inspektionssystems (Artikel 7, 14 und 17)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Verfahren zur Sicherung und Überwachung von Abbauhohlräumen (Artikel 10)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren für Entsorgungseinrichtungen für Bergbauabfälle (Artikel 12)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung einer Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 20)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Naturschutz
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Bestimmung der Vogelarten, auf die besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, und regelmäßig auftretender Zugvogelarten
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung und Ausweisung von besonderen Schutzgebieten für Vogelarten (Artikel 4 Absatz 1)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung besonderer Schutzmaßnahmen für regelmäßig auftretende Zugvogelarten (Artikel 4 Absatz 2)
Frist: Umsetzung nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan |
– Erlassen einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller wildlebenden Vogelarten, mit bejagten Vogelarten als besonderer Untergruppe, und des Verbots des absichtlichen Tötens oder Fangens (Artikel 5, 6, 7, 8 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, geändert durch die Richtlinien 97/62/EG und 2006/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Aufstellung einer Liste von Schutzgebieten, Ausweisung dieser Gebiete und Prioritätensetzung für ihre Verwaltung (einschließlich Fertigstellung des Verzeichnisses potenzieller Emerald-Schutzgebiete und Festlegung von Schutz- und Verwaltungsmaßnahmen für diese Gebiete (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung der nötigen Schutzmaßnahmen für diese Gebiete (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Systems zur Überwachung des Erhaltungszustands der Lebensräume und Arten (Artikel 11)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines strengen Schutzsystems für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Tierarten, sofern für die Republik Moldau relevant (Artikel 12)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Mechanismus für Aufklärung und allgemeine Information der Öffentlichkeit (Artikel 22)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Bestimmung der Anlagen, für die eine Genehmigung erforderlich ist (Anhang I)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Umsetzung der BVT unter Berücksichtigung der BREFs-Schlussfolgerungen (Artikel 14 Absätze 3-6 und Artikel 15 Absätze 2-4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einrichtung eines integrierten Genehmigungssystems (Artikel 4–6, 12, 21 und 24 und Anhang IV)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen (Artikel 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 1)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Feuerungsanlagen (Artikel 30 und Anhang V)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Ausarbeitung eines nationalen Übergangsplans zur Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen (wahlweise statt der Festlegung von Grenzwerten für bestehende Anlagen) (Artikel 32)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Schaffung von Mechanismen für eine effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Systemen für die Erfassung von Informationen über unter diese Richtlinie fallende Seveso-Betriebe und die Unterrichtung über schwere Unfälle (Artikel 6, 14 und 15)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Chemikalien
Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Einführung eines Verfahrens zur Ausfuhrnotifikation (Artikel 7)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Verfahren zur Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen von sonstigen Ländern (Artikel 8)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage von Notifikationen abschließender Rechtsvorschriften (Artikel 10)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage wichtiger Entscheidungen (Artikel 12)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Anwendung des PIC-Verfahrens für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien, insbesondere der Schadstoffe der Liste in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (Artikel 13)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Anwendung der Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für ausgeführte Chemikalien (Artikel 16)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Benennung nationaler Behörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Chemikalien zuständig sind (Artikel 17)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Benennung der zuständigen Behörde/n (Artikel 43)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Stoffe und Gemische (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Benennung der zuständigen Behörde(n) und der für die Durchsetzung zuständigen Agentur sowie Aufbau eines Systems der amtlichen Überwachung und Kontrolle (Artikel 121 und 125)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt |
– Annahme nationaler Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Rechtsvorschriften über Chemikalien (Artikel 126)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Annahme nationaler Vorschriften für die Einrichtung eines nationalen Systems der Registrierung von chemischen Substanzen und Gemischen (Titel II, Artikel 5, 6, 7 und 14)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Annahme nationaler Vorschriften betreffend die Informationen in der Lieferkette über chemische Stoffe und Gemische sowie Pflichten der nachgeschalteten Anwender (Titel IV und V, Artikel 31 und 37)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Annahme nationaler Vorschriften zur Aufstellung der Liste der Beschränkungen gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung (Titel VIII Artikel 67)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
ANHANG XII
zu Titel IV Kapitel 17 (Klimaschutz)
Anl. 12
Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Klimawandel und Schutz der Ozonschicht
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Einführung eines Systems für die Erfassung der einschlägigen Anlagen und der Treibhausgase (Anhänge I und II)
– Einführung von Systemen für die Überwachung, Berichterstattung, Überprüfung und Durchsetzung und von Verfahren für die Konsultation der Öffentlichkeit (Artikel 9, 14–17, 19 und 21)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
– Festlegung/Angleichung der nationalen Anforderungen für Ausbildung und Zertifizierung des betroffenen Personals und der Unternehmen (Artikel 5)
– Festlegung eines Berichterstattungssystems für die Gewinnung von Emissionsdaten aus den einschlägigen Sektoren (Artikel 6)
– Festlegung einer Sanktionsregelung (Artikel 13)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
– Verbot der Produktion geregelter Stoffe, ausgenommen für besondere Verwendungszwecke und bis 2019 von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) (Artikel 4)
– Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe, ausgenommen aufgearbeitete H-FCKW, die bis 2015 als Kühlmittel verwendet werden könnten (Artikel 5 und 11)
– Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke, kritische Verwendungszwecke von Halonen) und individuelle Ausnahmeregelungen, einschließlich Verwendung von Methylbromid in Notfällen (Kapitel III)
– Einführung eines Lizenzsystems für die Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (Kapitel IV) und Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen (Artikel 26 und 27)
– Festlegung der Verpflichtung, bereits verwendete geregelte Stoffe zurückzugewinnen, zu recyceln, aufzuarbeiten und zu zerstören (Artikel 22)
– Festlegung von Verfahren für die Überwachung und Kontrolle des Austretens von geregelten Stoffen (Artikel 23)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
– Durchführung einer Bewertung des nationalen Kraftstoffverbrauchs
– Einführung eines Systems zur Überwachung der Kraftstoffqualität (Artikel 8)
– Verbot des Inverkehrbringens von verbleitem Ottokraftstoff (Artikel 3 Absatz 1)
– Genehmigung des Inverkehrbringens von unverbleitem Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff und Gasöl für mobile Maschinen und Geräte sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sofern der Kraftstoff den einschlägigen Anforderungen entspricht (Artikel 3 und 4)
– Einführung eines Regelungsverfahrens für außergewöhnliche Umstände und eines Systems für die Erhebung von Daten zu der nationalen Kraftstoffqualität (Artikel 7 und 8)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
ANHANG XIII
zu Titel IV Kapitel 21 (Öffentliche Gesundheit)
Anl. 13
Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Tabak
Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Empfehlung 2003/54/EG des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums
Frist: nicht zutreffend. |
Empfehlung des Rates vom 30. November 2009 über rauchfreie Umgebungen (2009/C 296/02)
Frist: nicht zutreffend. |
Übertragbare Krankheiten
Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft
Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/96/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2002/253/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/57/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Blut
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/33/EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/62/EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/61/EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Organe, Gewebe und Zellen
Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/17/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/86/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Psychische Gesundheit – Abhängigkeit von Drogen
Empfehlung 2003/488/EG des Rates vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit
Frist: nicht zutreffend. |
Alkohol
Empfehlung 2001/458/EG des Rates vom 5. Juni 2001 zum Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen
Frist: nicht zutreffend. |
Krebs
Empfehlung 2003/878/EG des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Krebsfrüherkennung
Frist: nicht zutreffend. |
Prävention von Verletzungen und Förderung der Sicherheit
Empfehlung des Rates vom 31. Mai 2007 zur Prävention von Verletzungen und zur Förderung der Sicherheit (2007/C 164/01)
Frist: nicht zutreffend. |
ANHANG XIV
zu Titel IV Kapitel 25 (Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, audiovisuelle Politik und Medien)
Anl. 14
Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/65/EG werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Frist: nicht zutreffend. |
ANHANG XV
ABBAU DER ZÖLLE
Anl. 15
1. Vorbehaltlich der Nummern 2, 3 und 4 und unbeschadet der Nummer 5 dieses Anhangs bauen die Vertragsparteien ab dem Tag desInkrafttretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren der jeweils anderen Vertragspartei ab.
2. Die in Anhang XV-A aufgeführten Erzeugnisse dürfen innerhalb der Grenzen der dort genannten Zollkontingente zollfrei in die Union eingeführt werden. Für Einfuhren, die das Zollkontingent übersteigen, gilt der Meistbegünstigungszollsatz.
3. Die in Anhang XV-B aufgeführten Erzeugnisse unterliegen – ohne Erhebung der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls – einem Einfuhrzoll bei der Einfuhr in die EU.
4. Der Abbau bestimmter Zölle durch die Republik Moldau nach Anhang XV-D erfolgt gemäß folgenden Modalitäten:
a) die Zölle auf Waren der Stufe 5 des Stufenplans der Republik Moldau werden in sechs gleichen Schritten abgebaut, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend in den fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens jeweils am 1. Januar;
b) die Zölle auf Waren der Stufe 3 des Stufenplans der Republik Moldau werden in vier gleichen Schritten abgebaut, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend in den drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens jeweils am 1. Januar;
c) die Zölle auf Waren der Stufe 10-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in zehn gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;
d) die Zölle auf Waren der Stufe 5-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in fünf gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;
e) die Zölle auf Waren der Stufe 3-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in drei gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;
f) der Abbau der Zölle auf Erzeugnisse der Stufe 10-S (Erzeugnisse, für die fünf Jahre lang eine Stillhalteregelung gilt) beginnt am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
5. Die Einfuhr der in Anhang XV-C aufgeführten Ursprungswaren der Republik Moldau unterliegt dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken nach Artikel 148 dieses Abkommens.
(Anm.: Anlagen XV-A bis XV-D sind als PDF dokumentiert)
ANHANG XVI
LISTE DER RECHTSVORSCHRIFTEN MIT EINEM ZEITPLAN FÜR IHRE ANNÄHERUNG1
Anl. 16
(Anm.: Anhang XVI ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anhang XVIPDFANHANG XVII
GELTUNGSBEREICH
Anl. 17
(Anm.: Anhang XVII ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anhang XVIIPDFANHANG XVIII
LISTE DER ANZEIGEPFLICHTIGEN TIER- UND WASSERTIERSEUCHEN UND DER REGULIERTEN SCHADORGANISMEN, FÜR DIE REGIONALE FREIHEIT ANERKANNT WERDEN KANN
ANHANG XVIII-A
ANZEIGEPFLICHTIGE TIER- UND FISCHSEUCHEN, FÜR DIE DER STATUS DER VERTRAGSPARTEIEN ANERKANNT IST UND FÜR DIE REGIONALISIERUNGSBESCHLÜSSE GETROFFEN WERDEN KÖNNEN
Anl. 18
1. Maul- und Klauenseuche
2. Vesikuläre Schweinekrankheit
3. Vesikuläre Stomatitis
4. Pferdepest
5. Afrikanische Schweinepest
6. Blauzungenkrankheit
7. Pathogene aviäre Influenza
8. Newcastle-Krankheit
9. Rinderpest
10. Klassische Schweinepest
11. Lungenseuche der Rinder
12. Pest der kleinen Wiederkäuer
13. Schaf- und Ziegenpocken
14. Rifttalfieber
15. Dermatitis nodularis
16. Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis
17. Rotz
18. Beschälseuche
19. Enterovirale Enzephalomyelitis
20. Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)
21. Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)
22. Infektiöse Anämie des Lachses (ISA)
23. Bonamia ostreae
24. Marteilia refringens
ANHANG XVIII-B
ANERKENNUNG DES STATUS IN BEZUG AUF SCHADORGANISMEN, VON SCHADORGANISMUSFREIEN GEBIETEN ODER VON SCHUTZGEBIETEN
Anl. 18
A. Anerkennung des Status in Bezug auf Schadorganismen
Beide Vertragsparteien erstellen auf der Grundlage der folgenden Kriterien eine Liste regulierter Schadorganismen und legen diese Liste einander vor:
1. Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind,
2. Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, und die unter amtlicher Kontrolle stehen,
3. Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, die unter amtlicher Kontrolle stehen und für die schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete eingerichtet wurden.
Jede Änderung der Liste zum Status in Bezug auf Schadorganismen wird der anderen Vertragspartei unverzüglich angezeigt, sofern dies der zuständigen internationalen Organisation nicht auf anderem Wege angezeigt wird.
B. Anerkennung von schadorganismusfreien Gebieten und Schutzgebieten
Die Vertragsparteien erkennen die Schutzgebiete und das Konzept der schadorganismusfreien Gebiete sowie dessen Anwendung hinsichtlich der einschlägigen Internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) an.
ANHANG XIX
REGIONALISIERUNG/GEBIETSEINTEILUNG, SCHADORGANISMUSFREIE GEBIETE UND SCHUTZGEBIETE
Anl. 19
A. Tier- und Wassertierseuchen
1. Tierseuchen
Die Grundlage für die Anerkennung des Tierseuchenstatus des Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei ist der Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Die Grundlage für Regionalisierungsbeschlüsse für Tierseuchen ist der Gesundheitskodex für Landtiere der OIE.
2. Wassertierseuchen
Die Grundlage für Regionalisierungsbeschlüsse für Wassertierseuchen ist der Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE.
B. Schadorganismen
Die Kriterien für die Anerkennung als schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
– der Internationalen FAO-Norm für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 4 „Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete“ und den einschlägigen Begriffsbestimmungen der internationalen FAO-Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen oder
– Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
C. Kriterien für die Anerkennung des besonderen Status für Tierseuchen des Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei
1. Ist die einführende Vertragspartei der Auffassung, dass ihr Gebiet oder ein Teil ihres Gebiets frei von einer nicht in Anhang XVIII-A dieses Abkommens aufgeführten Tierseuche ist, so legt sie der ausführenden Vertragspartei geeignete Unterlagen vor, mit denen insbesondere die folgenden Kriterien dokumentiert werden:
– Art der Seuche und Geschichte ihres Auftretens in ihrem Gebiet
– Ergebnisse der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Prüfungen, die auf serologischen, mikrobiologischen, pathologischen oder epidemiologischen Untersuchungen beruhen und auf der Tatsache, dass die Anzeigepflicht der Seuche bei den zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschrieben ist
– Zeitraum, in dem die Überwachung durchgeführt wurde
– gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Seuche untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet
– Regelungen für die Überprüfung der Seuchenfreiheit des Gebiets.
2. Die zusätzlichen Garantien allgemeiner oder spezifischer Art, welche die einführende Vertragspartei verlangen kann, dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, welche die einführende Vertragspartei intern anwendet.
3. Die Vertragsparteien notifizieren einander jede Änderung der in Nummer 1 des vorliegenden Abschnitts aufgeführten Kriterien, welche die Seuche betreffen. Die nach Nummer 2 des vorliegenden Abschnitts festgelegten zusätzlichen Garantien können unter Berücksichtigung dieser Notifizierung vom SPS-Unterausschuss geändert oder aufgehoben werden.
ANHANG XX
VORLÄUFIGE ANERKENNUNG VON BETRIEBEN
Anl. 20
(Anm.: Anhang XX ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anhang XXPDFANHANG XXI
VERFAHREN ZUR ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT
Anl. 21
1. Grundsätze
a) Die Gleichwertigkeit kann für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, wovon eine bestimmte Ware oder Kategorie von Waren oder alle Waren betroffen sind, anerkannt werden.
b) Die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit von durch die ausführende Vertragspartei ergriffene Maßnahmen bezüglich einer bestimmten Ware durch die einführende Vertragspartei darf kein Grund dafür sein, den Handel zu unterbrechen oder die laufenden Einfuhren der betreffenden Ware aus der ausführenden Vertragspartei auszusetzen.
c) Das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Maßnahmen ist ein interaktiver Prozess zwischen der ausführenden Vertragspartei und der einführenden Vertragspartei. Das Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit einzelner Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und die objektive Bewertung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die einführende Vertragspartei.
d) Die endgültige Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei ist ausschließlich Sache der einführenden Vertragspartei.
2. Voraussetzungen
a) Das Verfahren ist vom Gesundheitsstatus, vom Status in Bezug auf Schadorganismen, von den Rechtsvorschriften und von der Effizienz des Überwachungs- und Kontrollsystems für die Ware in der ausführenden Vertragspartei abhängig. Zu diesem Zweck werden die Rechtsvorschriften für den betreffenden Sektor ebenso berücksichtigt wie der Aufbau der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei, die dort bestehende Kette der Weisungsrechte, ihre Befugnisse, die ihr für den Vollzug zur Verfügung stehenden Verfahren und Mittel und die Effizienz der zuständigen Behörde hinsichtlich der Überwachungs- und Kontrollsysteme, einschließlich des Vollzugsniveaus hinsichtlich der Ware und der Regelmäßigkeit und Schnelligkeit der Unterrichtung der einführenden Vertragspartei über ermittelte Gefahren. Diese Anerkennung kann durch Unterlagen, Prüfung und Nachweise, durch Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen sowie durch Bewertungen und Prüfungen belegt werden.
b) Die Vertragsparteien können das Verfahren für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 183 dieses Abkommens nach der erfolgreichen Rechtsannäherung einer Maßnahme, einer Gruppe von Maßnahmen oder eines Systems einleiten, das/die in der Annäherungsliste nach Artikel 181 Absatz 4 dieses Abkommens aufgeführt ist/sind.
c) Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren nur ein, wenn für die ausführende Vertragspartei hinsichtlich der Ware keine Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei gelten.
3. Verfahren
a) Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren dadurch ein, dass sie der einführenden Vertragspartei ein Ersuchen um Anerkennung der Gleichwertigkeit einer einzelnen Maßnahme, Gruppen von Maßnahmen oder eines Systems, das/die für eine Ware oder Kategorie von Waren in einem Sektor oder Teilsektor oder für alle Waren gilt/gelten, vorlegt.
b) Gegebenenfalls werden der einführenden Vertragspartei mit diesem Ersuchen auch das Ersuchen und die erforderlichen Unterlagen zur Gleichwertigkeit eines von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr der betreffenden Ware oder einer Kategorie von Waren verlangten Programms oder Plans der ausführenden Vertragspartei und/oder der Status der Annäherung nach Anhang XXIV dieses Abkommens bezüglich der Maßnahmen oder Systems nach Buchstabe a zur Genehmigung vorgelegt.
c) In diesem Ersuchen
i) erläutert die ausführende Vertragspartei die Bedeutung des Handels mit der betreffenden Ware oder einer Kategorie von Waren,
ii) gibt die ausführende Vertragspartei an, welche Einzelmaßnahme(n) sie unter den in den Einfuhrbedingungen genannten Maßnahmen erfüllen kann, welche die einführende Vertragspartei für die betreffende Ware oder eine Kategorie von Waren festgelegt hat,
iii) gibt die ausführende Vertragspartei an, für welche Einzelmaßnahme(n) sie unter allen in den Einfuhrbedingungen genannten Maßnahmen um Anerkennung der Gleichwertigkeit ersucht, welche die einführenden Vertragspartei für die betreffende Ware oder eine Kategorie von Waren festgelegt hat.
d) In ihrer Antwort auf dieses Ersuchen erläutert die einführende Vertragspartei die allgemeinen und besonderen Ziele und die Gründe für die Maßnahme(n), einschließlich der Ermittlung des Risikos.
e) In dieser Erläuterung informiert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei über das Verhältnis zwischen ihren internen Maßnahmen und den Einfuhrbedingungen für die betreffende Ware.
f) Die ausführende Vertragspartei weist der einführenden Vertragspartei gegenüber objektiv nach, dass die von ihr angegebenen Maßnahmen den Einfuhrbedingungen für die betreffende Ware oder einer Warenkategorie gleichwertig sind.
g) Die einführende Vertragspartei bewertet objektiv den Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei.
h) Die einführende Vertragspartei stellt fest, ob Gleichwertigkeit gegeben ist oder nicht.
i) Die einführende Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen eine umfassende Erläuterung und sachdienliche Belege zu ihren Feststellungen und Entscheidungen.
4. Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertragspartei
a) Die ausführende Vertragspartei weist die Gleichwertigkeit für jede der angegebenen Maßnahmen, die unter den Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei festgelegt sind, objektiv nach. Gegebenenfalls wird die Gleichwertigkeit für die von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr verlangten Programme oder Pläne (z. B. Rückstandsüberwachungsplan) objektiv nachgewiesen.
b) Der objektive Nachweis und die objektive Bewertung stützen sich in diesem Zusammenhang soweit wie möglich auf:
– international anerkannte Normen und/oder Normen, die auf ordnungsgemäßen wissenschaftlichen Beweisen beruhen, und/oder
– Risikobewertung und/oder
– Nachweise, Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen, Bewertungen und Prüfungen und
– Rechtsform oder verwaltungsrechtliches Niveau der Maßnahmen und
– Anwendungs- und Vollzugsniveau, insbesondere auf folgender Grundlage:
– entsprechende relevante Ergebnisse von Überwachungs- und Kontrollprogrammen,
– Kontrollergebnisse der ausführenden Vertragspartei,
– Analyseergebnisse nach anerkannten Analysemethoden,
– Ergebnisse von Prüfungen und Einfuhrkontrollen durch die einführende Vertragspartei,
– Effizienz der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei und
– frühere Erfahrungen.
5. Feststellung der einführenden Vertragspartei
Gelangt die einführende Vertragspartei zu einer negativen Feststellung, so übermittelt sie der ausführenden Vertragspartei eine ausführliche und begründete Erläuterung.
6. Bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird die Gleichwertigkeit der pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auf Grundlage der Bedingungen nach Artikel 183 Absatz 6 dieses Abkommens nachgewiesen.
ANHANG XXII
EINFUHRKONTROLLEN UND KONTROLLGEBÜHREN
Anl. 22
(Anm.: Anhang XXII ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anhang XXIIPDFANHANG XXIII
BESCHEINIGUNG
Anl. 23
A. Grundsätze für die Bescheinigung
Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse und sonstige Waren:
Bei der Bescheinigung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen und anderen Gegenständen wenden die zuständigen Behörden die Grundsätze der einschlägigen internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen an.
Bei Tieren und tierischen Erzeugnissen:
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbefugten über hinlängliche Kenntnisse der veterinärrechtlichen Vorschriften für die Tiere oder tierischen Erzeugnisse, für welche die Bescheinigungen auszustellen sind, verfügen und generell über die bei der Ausstellung und Erteilung der Bescheinigungen zu beachtenden Vorschriften sowie, falls erforderlich, über Art und Umfang der vor der Ausstellung der Bescheinigungen durchzuführenden Ermittlungen, Tests oder Prüfungen informiert sind.
2. Die Bescheinigungsbefugten dürfen nichts bescheinigen, was außerhalb ihrer persönlichen Kenntnis oder Zuständigkeit liegt.
3. Die Bescheinigungsbefugten dürfen keine Blankobescheinigungen oder unvollständigen Bescheinigungen unterzeichnen; sie dürfen keine Bescheinigungen für Tiere oder tierische Erzeugnisse unterzeichnen, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr ihrer Kontrolle unterliegen. Wird eine Bescheinigung auf der Grundlage einer anderen Bescheinigung oder Urkunde unterzeichnet, so muss dem Bescheinigungsbefugten das betreffende Dokument vorliegen, bevor er die Bescheinigung unterzeichnet.
4. Der Bescheinigungsbefugte kann eine Bescheinigung anhand von Angaben unterzeichnen,
a) die nach den Nummern 1 bis 3 von einer anderen Person bescheinigt worden sind, die von der zuständigen Behörde ermächtigt ist und der Kontrolle dieser Behörde unterliegt, soweit der Bescheinigungsbefugte die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen kann, oder
b) die im Rahmen der Überwachungsprogramme mit Bezug auf amtlich anerkannte Qualitätssicherungssysteme oder im Wege eines epidemiologischen Überwachungssystems eingeholt wurden, falls dies nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen alle nötigen Vorkehrungen, damit die Ausstellung von Bescheinigungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die von ihnen benannten Bescheinigungsbefugten
a) einen Status haben, der ihre Unparteilichkeit gewährleistet; sie dürfen insbesondere kein unmittelbares kommerzielles Interesse an den Tieren oder Erzeugnissen sowie an den Betrieben oder Einrichtungen, aus denen diese stammen, haben, und
b) sich bei jeder der von ihnen unterzeichneten Bescheinigungen über deren Inhalt im Klaren sind.
6. Die Bescheinigungen sind so auszustellen, dass die Zuordnung zwischen einer bestimmten Bescheinigung und einer bestimmten Sendung gewährleistet ist; sie müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der unter Abschnitt C aufgeführten Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein.
Der Tag der Versendung darf nicht vor dem Tag der Unterzeichnung der Bescheinigung liegen.
7. Die zuständige Behörde muss in der Lage sein, eine Bescheinigung dem jeweiligen Bescheinigungsbefugten zuzuordnen; sie trägt dafür Sorge, dass von allen ausgestellten Bescheinigungen während eines von ihr festzulegenden Zeitraums jeweils eine Durchschrift verfügbar ist.
8. Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um der Ausstellung gefälschter oder irreführender Bescheinigungen sowie der betrügerischen Vorlage oder Verwendung von Bescheinigungen, die vorgeblich aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften ausgestellt worden sind, vorzubeugen.
9. Die zuständigen Behörden führen unbeschadet einer etwaigen Strafverfolgung und strafrechtlichen Ahndung Untersuchungen oder Kontrollen durch und treffen geeignete Maßnahmen zur Ahndung aller ihnen zur Kenntnis gebrachten Fälle von Bescheinigungen mit falschen oder irreführenden Angaben. Zu diesen Maßnahmen kann die vorläufige Suspendierung der Bescheinigungsbefugten für die Dauer der Untersuchung gehören. Insbesondere gilt Folgendes:
a) Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass ein Bescheinigungsbefugter wissentlich eine betrügerische Bescheinigung ausgestellt hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass dieser Bescheinigungsbefugte keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann.
b) Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass eine natürliche Person oder ein Unternehmen eine amtliche Bescheinigung in betrügerischer Absicht verwendet oder sie geändert hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass diese natürliche Person oder dieses Unternehmen keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann. Dies kann auch beinhalten, dass der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen amtliche Bescheinigungen verweigert werden.
B. Bescheinigung nach Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens
Die Gesundheitsbescheinigung in der Bescheinigung entspricht dem Stand der Anerkennung der Gleichwertigkeit bei der betreffenden Ware. In der Gesundheitsbescheinigung wird festgestellt, dass die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannten Herstellungsnormen der ausführenden Vertragspartei eingehalten sind.
C. Amtssprachen für die Bescheinigung
1. Einfuhr in die EU Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände:
Bescheinigungen müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein.
Tiere und tierische Erzeugnisse:
Die Gesundheitsbescheinigung muss in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die in Artikel 189 dieses Abkommens vorgesehenen Einfuhrkontrollen durchgeführt werden, ausgestellt sein.
2. Einfuhren in die Republik Moldau
Die Gesundheitsbescheinigung muss in der Amtssprache der Republik Moldau ausgestellt sein.
ANHANG XXIV
ANNÄHERUNG
ANHANG XXIV-A
GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEWERTUNG DER FORTSCHRITTE IM ANNÄHERUNGSVERFAHREN
Teil I
Schrittweise Annäherung
Anl. 24
1. Allgemeine Vorschriften
Die gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften der Republik Moldau werden schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union angenähert; dabei dient die einschlägige Annäherungsliste als Grundlage. Diese Liste ist nach vorrangigen Bereichen gegliedert, auf die sich die in Anhang XVII dieses Abkommens festgelegten Maßnahmen beziehen; ausschlaggebend dafür sind die technischen und finanziellen Ressourcen der Republik Moldau. Aus diesem Grund legt die Republik Moldau ihre vorrangigen Handelsbereiche fest.
Die Republik Moldau nähert ihre nationalen Vorschriften an, indem sie
a) entweder die einschlägigen Grundvorschriften des EU-Besitzstands durch die Annahme zusätzlicher nationaler Vorschriften oder Verfahren umsetzt und anwendet oder
b) die einschlägigen nationalen Vorschriften oder Verfahren so ändert, dass die einschlägigen Grundvorschriften des EU-Besitzstands darin aufgenommen werden.
In beiden Fällen
a) hebt die Republik Moldau alle nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Praktiken oder sonstigen Maßnahmen auf, die nicht mit den angenäherten nationalen Vorschriften vereinbar sind, und
b) gewährleistet die Republik Moldau die wirksame Anwendung der angenäherten nationalen Vorschriften.
Die Republik Moldau erbringt den Nachweis dieser Annäherung mittels Entsprechungstabellen in der vorgegebenen Form; dabei sind das Datum, an dem die nationalen Vorschriften in Kraft treten, sowie das Amtsblatt, in dem sie veröffentlicht wurden, anzugeben. Ein Muster der Entsprechungstabelle für die Vorbereitung und Bewertung findet sich in Teil II. Bei unvollständiger Annäherung geben die Prüfer 1 in der vorgesehenen Spalte die Defizite an.
Ungeachtet ihrer vorrangigen Bereiche erstellt die Republik Moldau einschlägige Entsprechungstabellen zum Nachweis, dass andere allgemeine und spezifische Rechtsvorschriften angenähert wurden, unter anderem die allgemeinen Vorschriften in folgenden Bereichen:
a) Kontrollsysteme
– einheimischer Markt
– Einfuhren
b) Tiergesundheit und Tierschutz:
– Kennzeichnung und Registrierung von Tieren sowie Registrierung ihrer Bewegungen
– Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Tierseuchen
– Binnenhandel mit lebenden Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen
– Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben, während der Beförderung, beim Schlachten
c) Lebensmittelsicherheit
– Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln
– Etikettierung, Aufmachung und Bewerbung von Lebensmitteln, einschließlich nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben
– Rückstandskontrollen
– spezifische Vorschriften für Futtermittel
d) tierische Nebenerzeugnisse
e) Pflanzengesundheit
– Schadorganismen
– Pflanzenschutzmittel
f) genetisch veränderte Organismen
– in die Umwelt freigesetzt
– gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel.
Teil II
Bewertung
Anl. 24
1. Verfahren und Methode
Die Republik Moldau nähert ihre unter Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 fallenden gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union an und setzt sie wirksam um. 2
Entsprechungstabellen werden nach dem Muster unter Nummer 2 für jede einzelne angenäherte Rechtsvorschrift erstellt und in Englisch zur Prüfung durch die Prüfer vorgelegt.
Fällt die Bewertung für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, das/die für einen Sektor oder einen Teilsektor, eine Ware oder eine Warengruppe gilt/gelten, positiv aus, gilt Artikel 183 Absatz 4 dieses Abkommens.
2. Entsprechungstabellen
2.1. Bei der Erstellung der Entsprechungstabellen ist Folgendes zu berücksichtigen:
Die Rechtsvorschriften der Union sind die Grundlage für die Erstellung der Entsprechungstabelle. Dazu ist die zum Zeitpunkt der Annäherung geltende Fassung zu verwenden. Die Republik Moldau achtet besonders darauf, dass die Übersetzung in die Landessprache genau ist, da linguistische Ungenauigkeiten zu Streitigkeiten führen können, insbesondere wenn sie den Anwendungsbereich betreffen. 3
2.2. Muster einer Entsprechungstabelle
TABELLE DER ENTSPRECHUNGEN ZWISCHEN Titel der EU-Rechtsvorschrift, einschließlich der letzten Änderungen UND Titel der nationalen Rechtsvorschrift (veröffentlicht in ......................)
Anl. 24
Veröffentlicht am
In Kraft getreten am
EU-Rechtsvorschrift | nationale Rechtsvorschrift | Anmerkungen (Republik Moldau) | Anmerkungen des Prüfers |
Legende:
EU-Rechtsvorschrift: In der linken Spalte sind die Artikel, Absätze, Buchstaben usw. mit vollem Titel und Fundstelle 4 anzugeben.
Nationale Rechtsvorschrift: Die den EU-Bestimmungen in der linken Spalte entsprechenden Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschrift sind mit vollem Titel und Fundstelle anzugeben. Ihr Inhalt ist in der 2. Spalte genau zu beschreiben.
Anmerkungen der Republik Moldau: In dieser Spalte gibt die Republik Moldau die Fundstelle oder andere mit den einschlägigen Artikeln, Absätzen, Buchstaben usw. verbundene Bestimmungen an, insbesondere wenn ihr Wortlaut nicht angenähert ist. Das Fehlen der Annäherung ist zu begründen.
Anmerkungen des Prüfers: Falls Prüfer der Ansicht sind, dass die Annäherung nicht vollzogen wurde, begründen sie in dieser Spalte ihre Bewertung und geben die Defizite an.
ANHANG XXIV-B
LISTE DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN, AN WELCHE DIE REPUBLIKMOLDAU IHRE RECHTSVORSCHRIFTEN ANNÄHERNMUSS
Anl. 24
Die Republik Moldau legt die nach Artikel 181 Absatz 4 dieses Abkommens aufgestellte Annäherungsliste spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens vor.
_______________________________
1 Prüfer sind von der Europäischen Kommission bestimmte Sachverständige.
2 In diesem Fall könnten Sachverständige der Mitgliedstaaten eigenständig oder am Rande des UPI-Programms (Partnerschaftsprojekte, TAIEX usw.) Unterstützung bieten.
3 Zur Erleichterung des Annäherungsprozesses stehen auf der folgenden Website konsolidierte Fassungen bestimmter EU-Rechtsvorschriften zur Verfügung: http://eur-lex.europa.eu/homepage.html
4 Siehe Website: http://eur-lex.europa.eu/homepage.html
ANHANG XXV
STAND DER ANERKENNUNGDER GLEICHWERTIGKEIT
Anl. 25
[…]
ANHANG XXVI
ANNÄHERUNGDES ZOLLRECHTS
Zollkodex
Anl. 26
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
Zeitplan: Die Annäherung an die genannte Verordnung ist von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. |
Gemeinsames Versandverfahren und Einheitspapier
Anl. 26
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
Zeitplan: Die Annäherung an die genannten Übereinkommen ist von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. |
Zollbefreiungen
Anl. 26
Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
Zeitplan: Die Annäherung an Titel I und II der genannten Verordnung ist von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. |
Rechte des geistigen Eigentums
Anl. 26
Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden
Zeitplan: Die Annäherung an die genannten Verordnung ist von der Republik Moldau binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. |
ANHANG XXVII
LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG; LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN; LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN; LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH VERTRAGSDIENSTLEISTER UND FREIBERUFLER
Anl. 27
(Anm.: Anhang XXVII ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anhang XXVIIPDFANHANG XXVIII
ANGLEICHUNG
Anl. 28
(Anm.: Anhang XXVIII ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anhang XXVIIIPDFANHANG XXIX
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
Anl. 29
(Anm.: Anhang XXIX ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anhang XXIXPDFANHANG XXX
GEOGRAFISCHE ANGABEN
Anl. 30
(Anm.: Anhang XXX ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anhang XXXPDFANHANG XXXI
FRÜHWARNSYSTEM
Anl. 31
1. Die Union und die Republik Moldau führen ein Frühwarnsystem ein, das praktische Maßnahmen zur Vermeidung akuter beziehungsweise drohender Notsituationen und zur schnellen Reaktion auf derartige Situationen vorsieht. Es soll außerdem eine frühzeitige Bewertung potenzieller Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Erdgas, Öl oder Strom sowie die Ergreifung von Vorbeugungsmaßnahmen und schnelle Reaktionen im Fall einer akuten beziehungsweise drohenden Notsituation ermöglichen.
2. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Notsituation“ eine Lage, die zu einer erheblichen Störung oder einer physischen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas, Öl oder Strom zwischen der Union und der Republik Moldau führt.
3. Für die Zwecke dieses Anhangs fungieren der für Energie zuständige Minister der Regierung der Republik Moldau und das für Energie zuständige Mitglied der Europäischen Kommission als die Koordinatoren.
4. Potenzielle Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Energieträgern und -erzeugnissen sollten von den Vertragsparteien regelmäßig gemeinsam bewertet und den Koordinatoren gemeldet werden.
5. Erhält eine Vertragspartei Kenntnis von einer Notsituation oder einer anderen Situation, die ihrer Ansicht nach eine Notsituation herbeiführen könnte, so benachrichtigt sie unverzüglich die andere Vertragspartei.
6. Unter den unter Nummer 5 genannten Umständen setzen die Koordinatoren einander so rasch wie möglich von der Notwendigkeit in Kenntnis, das Frühwarnsystem zu aktivieren. Dabei sind unter anderem auch die Personen anzugeben, die von den Koordinatoren ermächtigt wurden, ständigen Kontakt zueinander zu halten.
7. Bei einer Notifizierung im Sinne der Nummer 6 teilen die Vertragsparteien einander ihre Lageeinschätzung mit. Diese Lageeinschätzung hat auch eine Einschätzung des Zeitrahmens zu beinhalten, innerhalb dessen eine akute Notsituation bereinigt beziehungsweise eine drohende Notsituation abgewendet werden könnte. Die Vertragsparteien reagieren unverzüglich auf die Lageeinschätzung der anderen Vertragspartei und ergänzen sie durch ihnen vorliegende Zusatzinformationen.
8. Kann eine Vertragspartei die Lageeinschätzung der anderen Vertragspartei oder deren Einschätzung des Zeitrahmens zur Bereinigung einer akuten beziehungsweise zur Abwendung einer drohenden Notsituation nicht angemessen beurteilen oder nicht teilen, so kann der entsprechende Koordinator um Konsultationen ersuchen, die spätestens drei Tage nach Zuleitung der Notifikation nach Nummer 6 beginnen müssen. Die Konsultationen finden innerhalb einer Expertengruppe statt, die sich aus von den Koordinatoren bevollmächtigten Vertretern zusammensetzt. Die Konsultationen haben folgende Zielsetzung:
a) Ausarbeitung einer gemeinsamen Einschätzung der Lage und der etwaigen Weiterentwicklung,
b) Ausarbeitung von Empfehlungen zur Bereinigung der akuten beziehungsweise zur Abwendung der drohenden Notsituation,
c) Ausarbeitung von Empfehlungen für einen gemeinsamen Aktionsplan zwecks Minimierung der Folgen und, wenn möglich, Bereinigung der Notsituation; dies schließt die Möglichkeit der Einsetzung einer Monitoring-Sondergruppe ein.
9. Bei den Konsultationen, gemeinsamen Lageeinschätzungen und Empfehlungsvorschlägen sind die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
10. Die Koordinatoren setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Bereinigung der akuten beziehungsweise zur Abwendung der drohenden Notsituation ein, wobei sie den Empfehlungen Rechnung tragen, die aus den Konsultationen hervorgegangen sind.
11. Die Expertengruppe nach Nummer 8 erstattet den Koordinatoren Bericht über ihre Tätigkeit, sobald ein vereinbarter Aktionsplan umgesetzt wurde.
12. Tritt eine Notsituation ein, so können die Koordinatoren eine Monitoring-Sondergruppe einsetzen, deren Aufgabe es ist, die aktuellen Umstände und die Entwicklung der Ereignisse zu untersuchen und objektiv zu dokumentieren. Der Monitoring-Sondergruppe können folgende Personen angehören:
a) Vertreter beider Vertragsparteien,
b) Vertreter von Energieversorgungsunternehmen der Vertragsparteien,
c) Vertreter internationaler Energieorganisationen, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen und in gegenseitigem Einvernehmen hinzugezogen werden,
d) unabhängige Experten, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen und in gegenseitigem Einvernehmen hinzugezogen werden.
13. Die Monitoring-Sondergruppe nimmt ihre Arbeit unverzüglich auf und tut das Nötige, bis die Notsituation bewältigt ist. Der Beschluss über die Beendigung der Arbeit der Monitoring-Sondergruppe wird von den Koordinatoren gemeinsam gefasst.
14. Ab dem Zeitpunkt, an dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei über die unter Nummer 5 genannten Umstände benachrichtigt hat und bis zum Abschluss der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren und der Bereinigung der akuten beziehungsweise der Abwendung der drohenden Notsituation setzt sich jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach besten Kräften dafür ein, etwaige negative Folgen für die andere Vertragspartei auf das Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, im Geiste der Transparenz unverzüglich eine Lösung zu erzielen. Die Vertragsparteien unterlassen jegliche Maßnahmen ohne Bezug zur aktuellen Notsituation, die negative Auswirkungen auf die Erdgas-, Öl- oder Stromlieferungen zwischen der Union und der Republik Moldau haben oder die negativen Auswirkungen verstärken könnten.
15. Jede Vertragspartei trägt für sich die Kosten, die ihr durch Maßnahmen im Rahmen dieses Anhangs entstehen.
16. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit aller zwischen ihnen ausgetauschten und als vertraulich eingestuften Informationen. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen nach Maßgabe der einschlägigen Rechts- und Normativakte der Republik Moldau beziehungsweise der Union und/oder gegebenenfalls ihrer Mitgliedstaaten erforderlich sind, und zwar im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften.
17. Die Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen Vertreter dritter Parteien zu den Konsultationen oder Monitoringverfahren der Nummern 8 und 12 hinzuziehen.
18. Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Bestimmungen dieses Anhangs anzupassen, um ein Frühwarnsystem zwischen ihnen und anderen Parteien einzurichten.
19. Eine Nichtbeachtung des Frühwarnsystems darf nicht als Auslöser für Streitbeilegungsverfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) dieses Abkommens dienen. Außerdem sehen die Vertragsparteien davon ab, in derartigen Streitbeilegungsverfahren Folgendes als Beweismaterial vorzulegen oder sich darauf zu stützen:
a) Positionen oder Vorschläge, welche die andere Vertragspartei im Verfahren nach diesem Anhang vertritt beziehungsweise vorlegt, oder
b) Absichtserklärungen der anderen Vertragspartei, eine Lösung für die dem Frühwarnsystem unterliegende Notsituation zu akzeptieren.
ANHANG XXXII
VERMITTLUNGSVERFAHREN (MEDIATION)
Artikel 1
Anl. 32 Ziel
Dieser Anhang soll eine einvernehmliche Lösung im Wege eines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung eines Vermittlers (Mediator) erleichtern.
Abschnitt 1
Ablauf der Mediation
Artikel 2
Anl. 32 Informationsersuchen
1. Vor Einleitung des Mediationsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet ist, antwortet innerhalb von 20 Tagen mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den im Ersuchen enthaltenen Informationen.
2. Ist die antwortende Vertragspartei der Auffassung, dass eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nicht möglich ist, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann.
Artikel 3
Anl. 32 Einleitung des Verfahrens
1. Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Mediationsverfahren einleiten. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin
a) die strittige Maßnahme zu nennen,
b) darzulegen, welche mutmaßlichen negativen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und
c) zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.
2. Das Mediationsverfahren kann nur in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen nach Absatz 1 gerichtet ist, prüft es wohlwollend und antwortet innerhalb von zehn Tagen nach Eingang mit der schriftlichen Annahme oder Ablehnung des Ersuchens.
Artikel 4
Anl. 32 Auswahl des Mediators
1. Wird das Mediationsverfahren eingeleitet, so sind die Vertragsparteien bestrebt, sich spätestens 15 Tage nach Eingang der Antwort auf das Ersuchen nach Artikel 3 auf einen Mediator zu einigen.
2. Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 festgehaltenen Frist nicht auf den Mediator einigen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz oder den Mitvorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ oder dessen Stellvertretung ersuchen, den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens aufgestellten Liste zu bestimmen. Vertreter beider Vertragsparteien werden mit angemessener Vorlaufzeit eingeladen, dem Losentscheid beizuwohnen. Die Auslosung wird auf jeden Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.
3. Der Vorsitz oder der Mitvorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ oder dessen Stellvertretung wählt den Mediator innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem von einer Vertragspartei nach Absatz 2 gestellten Ersuchen aus.
4. Ist die Liste nach Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht erstellt, so wird der Mediator per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden.
5. Der Mediator darf kein Bürger einer der beiden Vertragsparteien sein, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung.
6. Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien unparteiisch und transparent dabei, Fragen im Zusammenhang mit der strittigen Maßnahme und deren etwaigen Auswirkungen auf den Handel zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren in Anhang XXXIV dieses Abkommens gilt sinngemäß auch für Mediatoren. Die Regeln 3 bis 7 (Notifikationen) und 41 bis 45 (Übersetzen und Dolmetschen) der Verfahrensordnung in Anhang XXXIII dieses Abkommens gelten ebenfalls sinngemäß.
Artikel 5
Anl. 32 Regeln des Mediationsverfahrens
1. Innerhalb von zehn Tagen nach Bestellung des Mediators legt die Vertragspartei, die das Mediationsverfahren angestrengt hat, dem Mediator und der anderen Vertragspartei eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbesondere die Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den Handel darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage dieser Beschreibung kann die andere Vertragspartei schriftlich dazu Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann jede Information in ihre Problembeschreibung beziehungsweise Stellungnahme aufnehmen, die ihr wesentlich erscheint.
2. Der Mediator kann darüber befinden, wie am besten Klarheit bezüglich der Maßnahme und ihrer etwaigen Auswirkungen auf den Handel geschaffen wird. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung leisten. Bevor der Mediator Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht, hat er indessen die Vertragsparteien zu konsultieren.
3. Der Mediator kann den Vertragsparteien Rat anbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator enthält sich indessen jeglicher Beratung oder Stellungnahme in Bezug auf die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen.
4. Das Mediationsverfahren findet im Gebiet der Verfahrenspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, in beiderseitigem Einvernehmen auch an einem anderen Ort oder auf anderem Wege.
5. Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zur endgültigen Einigung können die Vertragsparteien Zwischenlösungsmöglichkeiten prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.
6. Die Lösung kann durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ angenommen werden. Jede Vertragspartei kann eine solche Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig machen. Die einvernehmliche Lösung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegte Fassung darf keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.
7. Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor und gibt darin eine kurze Zusammenfassung der Maßnahme, die in dem betreffenden Verfahren strittig war, der angewandten Verfahren und der einvernehmlichen Lösung, zu der die Vertragsparteien im betreffenden Verfahren schlussendlich gelangt sind, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. Der Mediator gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator ihnen innerhalb von 15 Tagen schriftlich den endgültigen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keinerlei Auslegung dieses Abkommens enthalten.
8. Das Verfahren endet
a) mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; es gilt der Tag der Annahme dieser Lösung,
b) mit der Erzielung gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens; es gilt der Zeitpunkt des Einvernehmens,
c) mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung, oder
d) mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei nach Sondierung der Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Mediationsverfahrens und nach Würdigung der Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung.
Abschnitt 2
Umsetzung
Artikel 6
Anl. 32 Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung
1. Haben die Vertragsparteien sich auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitrahmen umzusetzen.
2. Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.
Abschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 7
Anl. 32 Vertraulichkeit und Verhältnis zur Streitbeilegung
1. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 sind alle Verfahrensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung. Jede Vertragspartei kann jedoch gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.
2. Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens oder aus anderen Übereinkünften unberührt.
3. Es ist nicht erforderlich, vor der Einleitung des Mediationsverfahrens Konsultationen nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens zu führen. Allerdings sollte eine Vertragspartei in der Regel die anderen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen dieses Abkommens ausschöpfen, bevor sie das Mediationsverfahren einleitet.
4. Folgende Elemente dürfen weder von einer Vertragspartei in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften geltend gemacht oder als Beweis angeführt werden, noch dürfen sie von einem Panel berücksichtigt werden:
a) Standpunkte, die von der anderen Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten wurden, oder Informationen, die nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 zusammengetragen wurden,
b) die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder
c) Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.
5. Ein Mediator darf keinem Schiedspanel nach diesem Abkommen beziehungsweise dem WTO-Übereinkommen angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig ist.
Artikel 8
Anl. 32 Fristen
Alle in diesem Anhang genannten Fristen können in gegenseitigem Einvernehmen der an den Mediationsverfahren beteiligten Vertragsparteien geändert werden.
Artikel 9
Anl. 32 Kosten
1. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Mediationsverfahren entstehen.
2. Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen des Mediators, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Das Honorar des Mediators entspricht dem nach Regel 8 Buchstabe e der Verfahrensordnung festgelegten Honorar für Schiedspanelvorsitzende.
ANHANG XXXIII
VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE STREITBEILEGUNG
Allgemeine Bestimmungen
Anl. 33
1. Für die Zwecke des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Berater“ eine Person, die von einer Streitpartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen,
b) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 385 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels,
c) „Schiedspanel“ ein nach Artikel 385 dieses Abkommens eingesetztes Panel,
d) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt,
e) „Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 384 dieses Abkommens beantragt,
f) „Tag“ einen Kalendertag,
g) „Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 381 dieses Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat,
h) „Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer abkommensbezogenen Streitigkeit vertritt.
2. Die logistische Abwicklung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation von Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien teilen sich die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter.
Notifikationen
Anl. 33
3. Jede Streitpartei und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen per E-Mail an die jeweils andere Vertragspartei, Schreiben und Ersuchen im Zusammenhang mit der Streitschlichtung ferner an jeden der Schiedsrichter. Das Schiedspanel verteilt Unterlagen für die Vertragsparteien auch per E-Mail. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung zugestellt. Ist ein Beleg größer als zehn Megabyte, so wird er der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem Schiedsrichter innerhalb von zwei Tagen nach Absendung der E-Mail in einem anderen elektronischen Format zugeleitet.
4. Am Tag der Absendung der E-Mail wird der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem der Schiedsrichter eine Kopie aller nach Regel 3 übermittelten Unterlagen zugeschickt, und zwar per Telefax, Einschreiben, Kurierdienst, Zustellung gegen Empfangsbestätigung oder mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, das die Versendung belegt.
5. Alle Notifikationen sind an das Ministerium für Wirtschaft der Republik Moldau beziehungsweise an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten.
6. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Übersendung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind.
7. Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in der Union beziehungsweise in der Republik Moldau, so gilt die Zustellung der Unterlage am folgenden Arbeitstag als fristgerecht erfolgt.
Beginn des Schiedsverfahrens
Anl. 33
8. a) Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 385 dieses Abkommens oder nach Regel 20 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt, so legt die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt und den Ort der Auslosung fest; diese Informationen sind der Beschwerdegegnerin umgehend mitzuteilen. Die Beschwerdegegnerin darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wir auf jeden Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.
b) Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 385 dieses Abkommens oder nach Regel 20 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt und besteht der Vorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ aus zwei Personen, so wird die Auslosung von beiden Personen oder von ihren Vertretern vorgenommen, ersatzweise von einem Vorsitzenden alleine, falls der andere Vorsitzende oder dessen Vertreter die Teilnahme an der Auslosung ablehnt.
c) Die Vertragsparteien benachrichtigen die ausgewählten Schiedsrichter von ihrer Bestellung.
d) Ein Schiedsrichter, der nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens bestellt wurde, bestätigt dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Bestellungsbenachrichtigung, dass er als Mitglied des Schiedspanels zur Verfügung steht. Lehnt eine Person, die als Schiedsrichter in Frage kommt, die Bestellung aus gutem Grund ab, wird ein neuer Schiedsrichter nach demselben Verfahren bestimmt, das für die Auswahl der ablehnenden Person angewendet wurde.
e) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel als sachdienlich erachteten Fragen zu klären; dies schließt die Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer Auslagen nach den WTO-Sätzen ein. Das Honorar für den Assistenten eines Schiedsrichters darf 50 % des Schiedsrichterhonorars nicht übersteigen. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können dieser Sitzung per Telefon oder Videokonferenz zugeschaltet werden.
9. a) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat: „Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, ferner Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit Artikel 381 dieses Abkommens und Erlass eines Schiedsspruchs nach den Artikeln 387 und 402 dieses Abkommens".
b) Die Vertragsparteien geben dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der Einigung bekannt.
Einleitungsschreiben
Anl. 33
10. Die Beschwerdeführerin legt ihr Einleitungsschreiben spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Die Beschwerdegegnerin legt ihr Erwiderungsschreiben spätestens 20 Tage nach Erhalt des Einleitungsschreibens vor.
Arbeitsweise des Schiedspanels
Anl. 33
11. Die dem Schiedspanel vorsitzende Person leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann die Vorsitzperson ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.
12. Sofern Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen.
13. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.
14. Für die Abfassung eines Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.
15. Stellt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und in dessen Anhängen XXXII, XXXIII und XXXIV nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit jenen Bestimmungen vereinbar ist.
16. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung.
Ersetzen von Schiedsrichtern
Anl. 33
17. Kann ein Schiedsrichter nicht am Schiedsverfahren teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er wegen Nichtbeachtung des Verhaltenskodex in Anhang XXXIV dieses Abkommens ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.
18. Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so benachrichtigt sie die andere Streitpartei innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie Umstandsbeweise für den erheblichen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex erlangt hat.
19. Hat nach Auffassung einer Streitpartei ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz führt, gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Streitparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung.
Sind sich die Streitparteien uneinig über die Notwendigkeit, einen Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Streitpartei beantragen, dass diese Frage der dem Schiedspanel vorsitzenden Person vorgelegt wird, deren Entscheidung endgültig ist.
Stellt die Vorsitzperson nach einem derartigen Antrag fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so wird der neue Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.
20. Hat die Vorsitzperson nach Auffassung einer Vertragspartei gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung.
Sind sich die Vertragsparteien uneinig über die Notwendigkeit, die Vorsitzperson zu ersetzen, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass eine andere Person aus der in Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Unterliste für Vorsitzende mit der Frage befasst wird. Diese Person wird innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung per Losentscheid durch den Vorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ oder seine Stellvertretung bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, die Vorsitzperson zu ersetzen, ist endgültig.
Befindet die so ausgewählte Person, dass die ursprüngliche Vorsitzperson gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so bestimmt sie per Losentscheid eine neue Vorsitzperson aus der in Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Unterliste der noch für den Vorsitz in Frage kommenden Personen. Die Auswahl der neuen Vorsitzperson erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach dem in diesem Absatz genannten Befund.
21. Das Schiedspanelverfahren ruht, bis die Verfahren der Regeln 18, 19 und 20 abgeschlossen sind.
Anhörungen
Anl. 33
22. Die dem Schiedspanel vorsitzende Person legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Streitparteien und den übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt den Streitparteien dies schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.
23. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die Republik Moldau die Beschwerdeführerin ist, und in Chișinău (Kischinau), wenn die EU die Beschwerdeführerin ist.
24. Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten.
25. Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.
26. Die folgenden Personen können der Anhörung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:
a) Vertreter der Streitparteien,
b) Berater der Streitparteien,
c) Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber und
d) Assistenten der Schiedsrichter.
Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich vor dem Schiedspanel äußern.
27. Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung die Argumente dieser Vertragspartei vortragen oder erläutern werden, und mit den Namen der anderen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.
28. Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird:
Argumente
a) Argumentation der Beschwerdeführerin,
b) Replik der Beschwerdegegnerin,
Gegenargumente
a) Argumentation der Beschwerdeführerin,
b) Replik der Beschwerdegegnerin.
29. Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an jede Streitpartei richten.
30. Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Streitparteien so bald wie möglich übersandt wird. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.
31. Jede Streitpartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung ein Ergänzungsschreiben zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.
Schriftliche Fragen
Anl. 33
32. Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Streitparteien richten. Jede Streitpartei erhält eine Abschrift aller vom Schiedspanel gestellten Fragen.
33. Die Streitparteien übermitteln einander ferner Abschriften ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
Vertraulichkeit
Anl. 33
34. Jede Streitpartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Streitpartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihrer Schreiben vor, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auch eine nichtvertrauliche Kurzfassung der in ihren Schreiben enthaltenen Informationen vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte, und zwar spätestens 15 Tage nach Antragstellung beziehungsweise nach Vorlage ihrer Schreiben, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt; ferner erläutert sie, warum die nicht offengelegten Informationen vertraulich sind. Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Streitpartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. Das Schiedspanel tagt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn das Schreiben und die Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.
Einseitige Kontakte
Anl. 33
35. Das Schiedspanel unterlässt es, mit einer Vertragspartei zusammenzutreffen oder zu kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.
36. Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.
Amicus-curiae -Schreiben
Anl. 33
37. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schreiben von im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen und von den Regierungen der Streitparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern diese Schreiben innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eingehen, knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten) und für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind.
38. Das Schreiben muss Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die das Schreiben vorlegt, dazu zählt auch ihre Staatsangehörigkeit oder der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen; außerdem muss darin angegeben sein, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Das Schreiben ist in den von den Streitparteien nach den Regeln 41 und 42 gewählten Sprachen abzufassen.
39. Das Schiedspanel führt in seinem Schiedsspruch alle ihm zugegangenen Schreiben auf, die den Regeln 37 und 38 gerecht werden. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Schiedsspruch auf die in diesen Schreiben angeführten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel gibt den Streitparteien alle derartigen Schreiben bekannt, damit sie dazu Stellung nehmen können. Die Stellungnahmen der Streitparteien sind innerhalb von zehn Tagen zu übermitteln; das Schiedspanel prüft diese Stellungnahmen.
Dringlichkeit
Anl. 33
40. Bei Dringlichkeit im Sinne des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) dieses Abkommens passt das Schiedspanel die Fristen dieser Verfahrensordnung nach Rücksprache mit den Streitparteien in geeigneter Weise an und teilt den Vertragsparteien diese Anpassungen mit.
Übersetzen und Dolmetschen
Anl. 33
41. Im Verlauf der Konsultationen nach Artikel 382 dieses Abkommens, spätestens jedoch auf der unter Regel 8 Buchstabe e genannten Sitzung, bemühen sich die Streitparteien um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren.
42. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schreiben in der von ihr gewünschten Sprache. In diesem Fall legt die betreffende Vertragspartei auch eine Übersetzung in die von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache vor, sofern ihre Schreiben nicht in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass mündliche Ausführungen in die von den Streitparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.
43. Schiedssprüche werden in der (den) von den Streitparteien gewählten Sprache(n) notifiziert.
44. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung aller Textfassungen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden.
45. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schreiben. Etwaige Kosten für die Übersetzung des Schiedsspruchs werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
Sonstige Verfahren
Anl. 33
46. Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) Artikel 382, Artikel 391 Absatz 2, Artikel 392 Absatz 2, Artikel 393 Absatz 2 und Artikel 395 Absatz 2 dieses Abkommens. Allerdings passt das Schiedspanel die Fristen dieser Verfahrensordnung an die besonderen Fristen an, die in diesen anderen Verfahren für das Fällen eines Schiedsspruchs vorgegeben sind.
ANHANG XXXIV
VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER UND MEDIATOREN
Begriffsbestimmungen
Anl. 34
1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck
a) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 385 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;
b) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Unterstützungstätigkeiten für den Schiedsrichter leitet, eruiert oder erbringt;
c) „Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung als Schiedsrichter nach Artikel 385 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird;
d) „Mediator“ eine Person, die nach Maßgabe des Anhangs XXXII (Vermittlungsverfahren (Mediation)) dieses Abkommens ein Mediationsverfahren durchführt;
e) „Verfahren", soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedsverfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens;
f) „Mitarbeiter“ eines Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht arbeiten, aber keine Assistenten sind.
Verantwortung im Rahmen des Verfahrens
Anl. 34
2. Während der Verfahren vermeiden die Kandidaten und Schiedsrichter unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitverfahrens jederzeit gewahrt sind. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Regeln 15, 16, 17 und 18 erfüllen.
Offenlegungspflicht
Anl. 34
3. Bevor ein Kandidat nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens als Schiedsrichter bestellt wird, muss er alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu verschaffen.
4. Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex allein dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien.
5. Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Regel 3 Klarheit zu verschaffen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. Die Schiedsrichter legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ eine entsprechende schriftliche Mitteilung zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln.
Pflichten der Schiedsrichter
Anl. 34
6. Ein Schiedsrichter auf der Schiedsrichterliste nach Artikel 404 Absatz 1 darf die Bestellung als Schiedsrichter nur aus gutem Grund ablehnen, beispielsweise wegen Krankheit, Teilnahme an anderen Gerichts- oder Panelverfahren oder Interessenkonflikten. Nach der Bestellung eines Schiedsrichters muss er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft erfüllen.
7. Die Schiedsrichter erwägen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderen.
8. Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Regeln 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 kennen und beachten.
9. Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter
Anl. 34
10. Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen noch aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Furcht vor Kritik beeinflussen.
11. Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.
12. Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.
13. Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.
14. Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.
Pflichten ehemaliger Schiedsrichter
Anl. 34
15. Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus der Entscheidung oder dem Spruch des Schiedspanels zogen.
Vertraulichkeit
Anl. 34
16. Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen niemals unveröffentlichte Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.
17. Die Schiedsrichter legen Schiedssprüche weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens veröffentlicht sind.
18. Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter.
Auslagen
Anl. 34
19. Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er, sein Assistent und seine Mitarbeiter für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die ihm, seinem Assistenten und seinen Mitarbeitern entstandenen Auslagen, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.
Mediatoren
Anl. 34
20. Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Mediatoren.
ANHANG XXXV
TITEL VI KAPITEL 2 (BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNGUND KONTROLLEN)
Anl. 35
Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte anzunähern: |
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995
Die folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens finden Anwendung:
– Artikel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Definitionen
– Artikel 2 Absatz 1 – Die Republik Moldau trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden.
– Artikel 3 – Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter
Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:
– Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 – einschlägige Definitionen
– Artikel 2 – Bestechlichkeit
– Artikel 3 – Bestechung
– Artikel 5 Absatz 1 – Die Republik Moldau trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an diesen Handlungen und die Anstiftung dazu durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden.
– Artikel 7, soweitdarin auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird.
Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Protokolls werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Zweites Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:
– Artikel 1 – Definition
– Artikel 2 – Geldwäsche
– Artikel 3 – Haftung juristischer Personen
– Artikel 4 – Sanktionen für juristische Personen
– Artikel 12, soweit darin auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird.
Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Protokolls werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
PROTOKOLL I
ÜBER EIN RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MOLDAU ÜBER DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE FÜR DIE TEILNAHME DER REPUBLIK MOLDAU AN UNIONSPROGRAMMEN
Artikel 1
Anl. 36
Die Republik Moldau kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die der Republik Moldau nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur Teilnahme offenstehen.
Artikel 2
Anl. 36
Die Republik Moldau leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der EU, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen die Republik Moldau teilnimmt.
Artikel 3
Anl. 36
Die Vertreter der Republik Moldau können bei den die Republik Moldau betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen die Republik Moldau einen finanziellen Beitrag leistet.
Artikel 4
Anl. 36
Für die von Teilnehmern aus der Republik Moldau unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der betreffenden Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.
Artikel 5
Anl. 36
Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Republik Moldau an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Republik Moldau auf der Grundlage der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen.
Ersucht die Republik Moldau für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen Rechtsakten der Union, die Außenhilfe der Union für die Republik Moldau vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch die Republik Moldau unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
Artikel 6
Anl. 36
In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt, dass die Finanzkontrolle, die Rechnungsprüfungen und andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.
Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.
Artikel 7
Anl. 36
Dieses Protokoll gilt, solange dieses Abkommen in Kraft ist.
Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.
Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind.
Artikel 8
Anl. 36
Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme der Republik Moldau an Programmen der Union überprüfen.
PROTOKOLL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"
Anl. 37
(Anm.: Protokoll II ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Protokoll IIPDFPROTOKOLL III
ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH
Artikel 1
Anl. 38 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
a) „Zollrecht“ die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen,
b) „ersuchende Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt,
c) „ersuchte Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird,
d) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen,
e) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.
Artikel 2
Anl. 38 Geltungsbereich
1. Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
2. Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen bleiben davon unberührt. Sie umfasst auch nicht den Austausch von Erkenntnissen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörde der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmt.
3. Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.
Artikel 3
Anl. 38 Amtshilfe auf Ersuchen
1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darstellen könnten.
2. Auf Antrag der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde dieser Behörde mit,
a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens,
b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
3. Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben,
b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,
c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,
d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.
Artikel 4
Anl. 38 Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie Erkenntnisse weitergeben über
a) Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darzustellen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten,
b) neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden,
c) Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind,
d) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben,
e) Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.
Artikel 5
Anl. 38 Zustellung und Bekanntgabe
1. Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die Bekanntgabe von Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
2. Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
Artikel 6
Anl. 38 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
1. Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
2. Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) ersuchende Behörde,
b) Maßnahme, um die ersucht wird,
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens,
d) betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben,
e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, und
f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.
3. Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
4. Entspricht ein Ersuchen nicht diesen Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Artikel 7
Anl. 38 Erledigung der Amtshilfeersuchen
1. Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
2. Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt unverzüglich nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
3. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der befassten anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
4. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.
Artikel 8
Anl. 38 Form der Auskunftserteilung
1. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
2. Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
3. Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
Artikel 9
Anl. 38 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
1. Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll
a) die Souveränität der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats, die beziehungsweise der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte,
b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.
2. Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
3. Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
4. In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 10
Anl. 38 Informationsaustausch und Datenschutz
1. Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Organe der Union geltenden Rechtsvorschriften.
2. Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, welche die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, als angemessen erachtet.
3. Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, welche die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.
4. Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, welche die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
Artikel 11
Anl. 38 Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung des Beamten, die durch die ersuchende Behörde erfolgt, ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte in welcher Angelegenheit und in welcher Kapazität (Eigenschaft oder Berechtigung) erscheinen soll.
Artikel 12
Anl. 38 Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 13
Anl. 38 Durchführung
1. Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden der Republik Moldau einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung.
2. Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen.
Artikel 14
Anl. 38 Andere Übereinkünfte
1. Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten
a) lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt,
b) gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau geschlossen worden sind oder geschlossen werden, und
c) lässt dieses Protokoll die Vorschriften der Union über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Union von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe vor, die zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Republik Moldau geschlossen worden sind oder geschlossen werden, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.
Artikel 15
Anl. 38 Konsultationen
Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 200 dieses Abkommens eingesetzten Zoll-Unterausschusses zu klären.
PROTOKOLL IV
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Anl. 39
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
1. „Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des EU-Rechts, dieses Abkommens oder daraus resultierender Abkommen und Verträge infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der EU oder die von der EU verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt im Namen der EU erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe;
2. „Betrug“
a) im Falle von Ausgaben, jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
– die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushalten, die von der EU oder in deren Namen verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder einbehalten werden;
– das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;
– die missbräuchliche Verwendung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;
b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
– die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushalten, die von der EU oder in deren Namen verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;
– das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;
– die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;
3. „Bestechung“ einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn eine Person vorsätzlich einem Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Bedienstete unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden oder geschädigt werden können;
4. „Bestechlichkeit“ einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn ein Bediensteter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung in Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden oder geschädigt werden können;.
5. „Interessenskonflikt“ eine Situation, die besteht, wenn bei einem Mitglied des Personals aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder sonstiger gemeinsamer Interessen mit einem Bieter, Bewerber oder Begünstigten Zweifel an der unparteiischen und objektiven Wahrnehmung seiner Aufgaben aufkommen oder in den Augen externer Dritter der Anschein erweckt werden könnte, dass dies der Fall ist;
6. „ Zu Unrecht gezahlt “ eine Zahlung, die gegen die für die Verwendung von EU-Mitteln geltenden Bestimmungen verstößt;
7. „ Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung “ den auf Betrugsbekämpfung spezialisierten Dienst der Europäischen Kommission. Gemäß dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist das funktionell unabhängige Amt mit der Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen beauftragt, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu bekämpfen.