Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien überprüft der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die Liste der in Artikel 212 genannten Verpflichtungen. Bei dieser Überprüfung werden unter anderem die Fortschritte bei der schrittweisen Annäherung gemäß den Artikeln 230, 240, 249 und 253 sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden