(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen betreffend die Zulassungserfordernisse und -verfahren beziehungsweise die Qualifikationserfordernisse und -verfahren auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen
a) in einem angemessenen Verhältnis zu einem politischen Ziel stehen,
b) klar und unzweideutig sein,
c) objektiv sein,
d) im Voraus festgelegt sein,
e) im Voraus bekanntgemacht werden und
f) transparent und zugänglich sein.
(3) Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.
(4) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von die Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffenden Verwaltungsentscheidungen sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wenden die Vertragsparteien ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und machen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.
(6) Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln können die Vertragsparteien unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels der öffentlichen Ordnung dienenden Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit, der Umwelt und der Erhaltung des kulturellen Erbes, Rechnung tragen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden