(1) Die Republik Moldau stellt sicher, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Einklang gebracht werden.
(2) Die Annäherung an den Besitzstand der Union erfolgt in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXIX-B und den näheren Ausführungen in den Anhängen XXIX-C bis XXIX-F, XXIX-H, XXIX-I und XXIX-K. Die Anhänge XXIX-G und XXIX-J enthalten fakultative Elemente, die nicht angenähert werden müssen, während die Anhänge XXIX-L bis XXIX-O Elemente des Besitzstands der Union enthalten, die von der Annäherung ausgenommen sind. Während dieses Annäherungsprozesses wird der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und den von der Europäischen Kommission getroffenen Durchführungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen wie – falls erforderlich – jeglicher in der Zwischenzeit vorgenommenen Änderung des Besitzstands der Union. Die Umsetzung jeder Phase wird vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bewertet und nach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs verbunden, wie in Anhang XXIX-B festgelegt. Die Europäische Kommission unterrichtet die Republik Moldau unverzüglich von jeglicher Änderung des Besitzstands der Union. Sie bietet geeignete Beratung und technische Hilfe für die Umsetzung solcher Änderungen an.
(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt die Bewertung einer nächsten Phase erst vor, wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnahmen durchgeführt und nach den Modalitäten des Absatzes 2 gebilligt wurden.
(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diejenigen Aspekte und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die nicht in diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne des Artikels 271 entsprechen.
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