(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
(2) Während der ersten vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Unionsvorschriften über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
(3) Bis Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens überprüft der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahmen und legt die Modalitäten für die weitere Liberalisierung fest.
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