(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und –abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie
a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und
b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einführen, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.
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