(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels getroffen hat.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifizierten Umsetzungsmaßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maßnahme mit den in Artikel 381 genannten Bestimmungen unvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden