(1) Die nach Titel V (Handel und Handelsfragen) von der Union vorzunehmende Bewertung der Annäherung wird eingeleitet, nachdem die Republik Moldau die Union nach Artikel 407 Absatz 3 unterrichtet hat, sofern in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 und 8 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Union bewertet, ob die Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden. Die Republik Moldau stellt der Union in einer einvernehmlich festgelegten Sprache alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung werden die in der Republik Moldau bestehenden einschlägigen Infrastrukturen, Gremien und Verfahren, die für die wirksame Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau erforderlich sind, sowie deren Funktionsweise berücksichtigt.
(4) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung wird das Bestehen von internen Rechtsvorschriften und Praktiken berücksichtigt, die in den handelsbezogenen Bereichen des Titels V (Handel und Handelsfragen) mit dem Unionsrecht oder den an das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichtet die Union die Republik Moldau innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Bewertung nach Absatz 1 über die Ergebnisse der Bewertung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, erörtern die Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 452 die Bewertung im Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in seinen zuständigen Unterausschüssen.
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