(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung der Entscheidung zu erzielen. In diesem Fall notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ spätestens 30 nach Eingang der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels bei den Vertragsparteien die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist"), und begründet die vorgeschlagene angemessene Frist.
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation gemäß Absatz 1 bei der Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.
(3) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdeführerin mindestens 30 Tage vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels.
(4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
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