(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ nimmt Verfahren zur Erleichterung der Bewertung der Annäherung und zur Gewährleistung eines wirksamen Informationsaustauschs über die Annäherung an, einschließlich im Hinblick auf Form, Inhalt und Sprachfassung der auszutauschenden Informationen.
(2) Jeder Verweis in Titel V (Handel und Handelsfragen) auf einen spezifischen Unionsrechtsakt bezieht sich auch auf Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen, die vor dem 29. November 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
(3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8 und 10 und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind erstere maßgebend.
(4) Geltend gemachte Verletzungen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden nicht nach Maßgabe des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) behandelt.
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