(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu unterstützen.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) umfasst die Zusammenarbeit unter anderem folgende Tätigkeiten:
a) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte; Erfahrungsaustausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen Bereichen;
b) Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums;
c) Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung dieser Rechte auf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen; Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern;
d) Kapazitätsaufbau; Austausch und Schulung von Personal;
e) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäftskreisen und der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern;
f) Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise zwischen Ämtern für geistiges Eigentum;
g) aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums; Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger Zielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität.
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