(1) Die in Anhang XV-C aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken. Die durchschnittliche Menge der jährlichen Einfuhren aus der Republik Moldau in die Union für jede Kategorie der genannten Erzeugnisse ist in Anhang XV-C angegeben.
(2) Steigt die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien ab dem 1. Januar innerhalb eines Jahres auf 70 % der in Anhang XV-C angegebenen Menge, meldet die Union der Republik Moldau die Einfuhrmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse. Nach dieser Meldung und innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien auf 80 % der in Anhang XV-C angegebenen Menge gestiegen ist, legt die Republik Moldau der Union eine stichhaltige Begründung für den Anstieg der Einfuhren vor. Steigen diese Einfuhren auf 100 % der in Anhang XV-C angegebenen Menge und legt die Republik Moldau keine stichhaltige Begründung für diesen Anstieg vor, kann die Union die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen.
Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten und tritt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über die Aussetzung der Präferenzbehandlung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(3) Jede nach Absatz 2 beschlossene vorübergehende Aussetzung wird der Republik Moldau von der Union unverzüglich gemeldet.
(4) Die Union kann eine vorübergehende Aussetzung vor Ablauf der sechsmonatigen Geltungsdauer vorzeitig aufheben, wenn die Republik Moldau im Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ den Nachweis dafür erbringt, dass die Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in Anhang XV-C festgelegte Menge hinausgeht, auf Änderungen des Produktionsvolumens und der Exportkapazität der Republik Moldau für die betreffenden Erzeugnisse zurückzuführen ist.
(5) Auf Antrag der Republik Moldau können Anhang XV-C und die Einfuhrmenge im gegenseitigen Einvernehmen von der Union und der Republik Moldau im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden, um den Erhöhungen des Produktionsvolumens und der Exportkapazität der Republik Moldau für das betreffende Erzeugnis oder die betreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tragen.
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