(1) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
(2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Republik Moldau bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit der Republik Moldau neue Kooperationsabkommen zu schließen.
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