Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Fristen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Anhangs, die von den Vertragsparteien bereits im Rahmen anderer Vereinbarungen festgelegt wurden, gelten gemäß den entsprechenden Vereinbarungen.
Verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich und Einbeziehung des Umweltaspekts in andere Politikbereiche
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung der Umweltverträglichkeitsprüfung als Anforderung an Projekte gemäß Anhang I und eines Verfahrens zur Ermittlung der Notwendigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte gemäß Anhang II (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung des Umfangs der Angaben die dem Projektträger vorzulegen sind (Artikel 5)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung von Regelungen mit den Nachbarländern für den Informationsaustausch und Konsultationen (Artikel 7)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Entscheidungen über Genehmigungsanträge (Artikel 9)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Schaffung wirksamer, nicht übermäßig teurer und rechtzeitiger Prüfverfahren auf der Ebene der Verwaltung und der Justizbehörden unter Beteiligung der Öffentlichkeit und NRO (Artikel 11)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Verfahrens, anhand dessen entschieden wird, welche Pläne und Programme einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind, sowie von Anforderungen, die sicherstellen, dass Pläne und Programme, für die eine solche Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben ist, auch tatsächlich Gegenstand einer solchen Prüfung sind (Artikel 3)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung von Regelungen mit den Nachbarländern für den Informationsaustausch und Konsultationen (Artikel 7)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die Bereitstellung von Umweltinformationen für die Öffentlichkeit und der Ausnahmen (Artikel 3 und 4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Gewährleistung der Bereitstellung von Umweltinformationen durch die Behörden (Artikel 3 Absatz 1)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Überprüfungsverfahrens für Entscheidungen, wonach Umweltinformationen gar nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit über Umweltfragen (Artikel 7)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme. Folgende Bestimmungen der Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Verfahrens zur Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit (Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und d)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Verfahrens, durch das sichergestellt wird, dass von der Öffentlichkeit geäußerte Stellungnahmen und Meinungen im Entscheidungsprozess angemessen berücksichtigt werden (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Gewährleistung eines wirksamen, zügigen und nicht übermäßig teuren Zugangs zu Gerichten oder anderen Stellen auf der Verwaltungsebene, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, darunter auch NRO (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 4, UVP und IPPC (IED))
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Luftqualität
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n (Artikel 3)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Schadstoffe (Artikel 5, 6 und 9)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung von Luftqualitätsplänen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Grenz- oder Zielwerte für Schadstoffe in der Lust überschritten werden (Artikel 23)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung von Plänen mit kurzfristigen Maßnahmen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Gefahr besteht, dass sie Alarmschwellen überschritten werden (Artikel 24)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 26)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 3)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Schadstoffe (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Maßnahmen, um im Hinblick auf die entsprechenden Schadstoffe die Luftqualität zu gewährleisten oder zu verbessern (Artikel 3)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 7)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
– Einführung eines effizienten Probenahmesystems und geeigneter Analysemethoden (Artikel 6)
– Verbot der Verwendung von Schweröl und Gasöl mit einem Schwefelgehalt, der die festgelegten Grenzwerte überschreitet (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1)
– Anwendung der Höchstwerte in Bezug auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen (Artikel 4a und 4b)
Frist: Umsetzung nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan |
Richtlinie 94/63/EG des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC- Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen, geändert durch die Verordnung (EG) 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Angabe aller Auslieferungslager (Artikel 2)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung technischer Maßnahmen zur Verringerung des Verlusts an Ottokraftstoff bei Lagertanks in Auslieferungslagern und Tankstellen und bei Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern (Artikel 3, 4 und 6 sowie Anhang III)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung der Vorschrift, dass alle Füllstellen für Straßentankfahrzeuge und mobilen Behältnisse den Anforderungen entsprechen müssen (Artikel 4 und 5)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung von Höchstgrenzen für den VOC-Gehalt von Farben und Lacken (Artikel 3 und Anhang II, Phase II)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Vorschriften, die gewährleisten, dass Produkte, die in Verkehr gebracht wurden oder werden, mit einem Etikett versehen sind, das den einschlägigen Anforderungen entspricht (Artikel 3 und 4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörden zur Erfüllung der Anforderung an die Berichterstattung über Emissionsverzeichnisse und die Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Entwicklung nationaler Programme zur Einhaltung der nationalen Obergrenzen
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einhaltung aller anderen Verpflichtungen, einschließlich der nationalen Emissionshöchstmengen
Innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die nationalen Emissionsgrenzwerte Anwendung, die im ursprünglichen Göteborg-Protokoll von 1999 zur Bekämpfung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon festgelegt wurden. Darüber hinaus bemüht sich die Republik Moldau innerhalb dieser Frist, das Göteborger Protokoll zu ratifizieren, einschließlich der im Jahr 2012 angenommenen Änderungen. |
Wasserqualität und Ressourcenmanagement,
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, geändert durch die Entscheidung 2455/2001/EG
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Bestimmung von Flussgebietseinheiten und Festlegung von Verwaltungsvereinbarungen für internationale Flüsse, Seen und Küstengewässer (Artikel 3)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Analyse der Merkmale von Flussgebietseinheiten (Artikel 5)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Aufstellung von Programmen zur Überwachung der Wasserqualität (Artikel 8)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Ausarbeitung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, öffentliche Konsultationen hierzu und Veröffentlichung dieser Pläne (Artikel 13 und 14)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (Artikel 4 und 5)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen (Artikel 7)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie 98/15/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Bewertung des Zustands der kommunalen Abwassersammlung und -behandlung
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Ausweisung empfindlicher Gebiete und Gemeinden (Artikel 5 und Anhang II)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung eines Programms mit technischen und finanziellen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die kommunale Abwasserbehandlung (Artikel 17)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung von Qualitätsstandards für Trinkwasser (Artikel 4 und 5)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einrichtung eines Überwachungssystems (Artikel 6 und 7)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Systems zur Information der Verbraucher (Artikel 13)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Aufstellung von Überwachungsprogrammen (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Feststellung von verunreinigten und gefährdeten Gewässern sowie Ausweisung der durch Nitrat gefährdeten Gebiete (Artikel 3)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Aufstellung von Aktionsprogrammen und Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft für nitratgefährdete Gebiete (Artikel 4 und 5)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Abfall- und Ressourcenmanagement
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit der fünfstufigen Abfallhierarchie und den Abfallvermeidungsprogrammen (Kapitel V)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Systems der vollständigen Kostenübernahme nach dem Verursacherprinzip und dem Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung (Artikel 14)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Genehmigungssystems für Anlagen/Unternehmen, die Abfälle beseitigen oder verwerten, mit besonderen Auflagen für gefährliche Abfälle (Kapitel IV)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Registers über Anlagen und Unternehmen, die Abfälle sammeln oder befördern (Kapitel IV)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Deponieklassen (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung einer nationalen Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle (Artikel 5)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Antrags- und Genehmigungssystems und eines Abfallannahmeverfahrens (Artikel 5 bis 7, Artikel 11, 12 und 14)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Mess- und Überwachungsverfahrens während des Betriebs der Deponie und eines Stilllegungs- und Nachsorgeverfahrens für Deponien, die stillgelegt werden (Artikel 12 und 13)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Nachrüstprogramms für vorhandene Deponien (Artikel 14)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Kostenerfassungssystems (Artikel 10)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Gewährleistung der Behandlung von Abfällen, die einer Deponie zugeführt werden (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Systems, mit dem sichergestellt wird, dass der Betreiber einen Abfallbewirtschaftungsplan (zur Identifizierung und Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtungen und zur Charakterisierung der Abfälle ) aufstellt (Artikel 4 und 9)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Genehmigungsverfahrens, finanzieller Sicherheitsleistungen und eines Inspektionssystems (Artikel 7, 14 und 17)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Verfahren zur Sicherung und Überwachung von Abbauhohlräumen (Artikel 10)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren für Entsorgungseinrichtungen für Bergbauabfälle (Artikel 12)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung einer Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 20)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Naturschutz
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Bestimmung der Vogelarten, auf die besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, und regelmäßig auftretender Zugvogelarten
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung und Ausweisung von besonderen Schutzgebieten für Vogelarten (Artikel 4 Absatz 1)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung besonderer Schutzmaßnahmen für regelmäßig auftretende Zugvogelarten (Artikel 4 Absatz 2)
Frist: Umsetzung nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan |
– Erlassen einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller wildlebenden Vogelarten, mit bejagten Vogelarten als besonderer Untergruppe, und des Verbots des absichtlichen Tötens oder Fangens (Artikel 5, 6, 7, 8 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, geändert durch die Richtlinien 97/62/EG und 2006/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Aufstellung einer Liste von Schutzgebieten, Ausweisung dieser Gebiete und Prioritätensetzung für ihre Verwaltung (einschließlich Fertigstellung des Verzeichnisses potenzieller Emerald-Schutzgebiete und Festlegung von Schutz- und Verwaltungsmaßnahmen für diese Gebiete (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung der nötigen Schutzmaßnahmen für diese Gebiete (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Systems zur Überwachung des Erhaltungszustands der Lebensräume und Arten (Artikel 11)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines strengen Schutzsystems für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Tierarten, sofern für die Republik Moldau relevant (Artikel 12)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Mechanismus für Aufklärung und allgemeine Information der Öffentlichkeit (Artikel 22)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Bestimmung der Anlagen, für die eine Genehmigung erforderlich ist (Anhang I)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Umsetzung der BVT unter Berücksichtigung der BREFs-Schlussfolgerungen (Artikel 14 Absätze 3-6 und Artikel 15 Absätze 2-4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einrichtung eines integrierten Genehmigungssystems (Artikel 4–6, 12, 21 und 24 und Anhang IV)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen (Artikel 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 1)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Feuerungsanlagen (Artikel 30 und Anhang V)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Ausarbeitung eines nationalen Übergangsplans zur Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen (wahlweise statt der Festlegung von Grenzwerten für bestehende Anlagen) (Artikel 32)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Schaffung von Mechanismen für eine effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Systemen für die Erfassung von Informationen über unter diese Richtlinie fallende Seveso-Betriebe und die Unterrichtung über schwere Unfälle (Artikel 6, 14 und 15)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Chemikalien
Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Einführung eines Verfahrens zur Ausfuhrnotifikation (Artikel 7)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Verfahren zur Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen von sonstigen Ländern (Artikel 8)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage von Notifikationen abschließender Rechtsvorschriften (Artikel 10)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage wichtiger Entscheidungen (Artikel 12)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Anwendung des PIC-Verfahrens für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien, insbesondere der Schadstoffe der Liste in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (Artikel 13)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Anwendung der Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für ausgeführte Chemikalien (Artikel 16)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Benennung nationaler Behörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Chemikalien zuständig sind (Artikel 17)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Benennung der zuständigen Behörde/n (Artikel 43)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Stoffe und Gemische (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Benennung der zuständigen Behörde(n) und der für die Durchsetzung zuständigen Agentur sowie Aufbau eines Systems der amtlichen Überwachung und Kontrolle (Artikel 121 und 125)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt |
– Annahme nationaler Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Rechtsvorschriften über Chemikalien (Artikel 126)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Annahme nationaler Vorschriften für die Einrichtung eines nationalen Systems der Registrierung von chemischen Substanzen und Gemischen (Titel II, Artikel 5, 6, 7 und 14)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Annahme nationaler Vorschriften betreffend die Informationen in der Lieferkette über chemische Stoffe und Gemische sowie Pflichten der nachgeschalteten Anwender (Titel IV und V, Artikel 31 und 37)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Annahme nationaler Vorschriften zur Aufstellung der Liste der Beschränkungen gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung (Titel VIII Artikel 67)
Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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