Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Tabak
Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Empfehlung 2003/54/EG des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums
Frist: nicht zutreffend. |
Empfehlung des Rates vom 30. November 2009 über rauchfreie Umgebungen (2009/C 296/02)
Frist: nicht zutreffend. |
Übertragbare Krankheiten
Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft
Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/96/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2002/253/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/57/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Blut
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/33/EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/62/EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/61/EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Organe, Gewebe und Zellen
Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/17/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/86/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Psychische Gesundheit – Abhängigkeit von Drogen
Empfehlung 2003/488/EG des Rates vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit
Frist: nicht zutreffend. |
Alkohol
Empfehlung 2001/458/EG des Rates vom 5. Juni 2001 zum Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen
Frist: nicht zutreffend. |
Krebs
Empfehlung 2003/878/EG des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Krebsfrüherkennung
Frist: nicht zutreffend. |
Prävention von Verletzungen und Förderung der Sicherheit
Empfehlung des Rates vom 31. Mai 2007 zur Prävention von Verletzungen und zur Förderung der Sicherheit (2007/C 164/01)
Frist: nicht zutreffend. |
Rückverweise
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