Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden
1. Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses und anderer Abkommen gewährleisten die Vertragsparteien ein rechtliches Datenschutzniveau, das mindestens dem in der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, sowie dem am 28. Januar 1981 unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (ETS Nr. 108) und dem am 8. November 2001 unterzeichneten dazugehörigen Zusatzprotokoll bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr (ETS Nr. 181) festgelegten Schutzniveau entspricht. Die Vertragsparteien berücksichtigen gegebenenfalls die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.
2. Zusätzlich gelten die folgenden Grundsätze:
a) Sowohl die übermittelnde Behörde als auch die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit Artikel 13 dieses Abkommens in Einklang steht, insbesondere weil sie nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder weil sie darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung solcher Daten an die andere Vertragspartei ein.
b) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
c) Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die weitere Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
d) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.
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