Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
1. „Energiegüter“ Rohöl (HS-Code 27.09), Erdgas (HS-Code 27.11) und elektrische Energie (HS-Code 27.16);
2. „ortsfeste Infrastruktur“ Übertragungs-/Fernleitungs- oder Verteilernetze, Flüssigerdgas- oder Speicheranlagen im Sinne der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt;
3. „Transport“ die Übertragung/Fernleitung und Verteilung im Sinne der Richtlinie 2003/54 und der Richtlinie 2003/55 sowie die Beförderung von Öl durch Rohrleitungen;
4. „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswidrigen Aneignung von Energiegütern aus ortsfester Infrastruktur besteht.
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