(1) Jede Vertragspartei kann aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrechterhalten:
a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, und
b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.
(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichartigen Finanzdienstleistern nicht diskriminieren.
(3) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
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