BundesrechtInternationale VerträgeAssoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau Art. 331

Art. 331Verhaltenskodizes

In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass

a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, und

b) den zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Entwürfe dieser Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.

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