Art. 331 Verhaltenskodizes — Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass
a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen, und
b) den zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Entwürfe dieser Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.