Für die Zwecke dieses Kapitels
1. bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;
2. bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen
a) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden und
b) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnisse;
3. bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder der Republik Moldau besitzt;
4. bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden;
5. bezeichnet der Ausdruck „juristische Person der Union“ beziehungsweise „juristische Person der Republik Moldau“ eine juristische Person im Sinne der Nummer 4, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Moldau gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Gebiet, auf das der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet 1 , beziehungsweise im Hoheitsgebiet der Republik Moldau hat.
Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in dem Gebiet, auf das der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, beziehungsweise im Hoheitsgebiet der Republik Moldau, so gilt sie nicht als juristische Person der Union beziehungsweise juristische Person der Republik Moldau, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der Union beziehungsweise der Republik Moldau.
Unbeschadet des vorstehenden Absatzes fallen Reedereien, die außerhalb der Union oder der Republik Moldau niedergelassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise von Staatsangehörigen der Republik Moldau stehen, ebenfalls unter dieses Abkommen, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in der Republik Moldau nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats beziehungsweise der Republik Moldau fahren;
6. bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person dieser Vertragspartei tatsächlich kontrolliert wird 2 ;
7. bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient;
8. bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“
a) im Falle von juristischen Personen der Union beziehungsweise der Republik Moldau das Recht, durch Gründung, einschließlich des Erwerbs, juristischer Personen und/oder Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in der Union beziehungsweise in der Republik Moldau eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben;
b) im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher Personen der Union oder der Republik Moldau auf Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die tatsächlich von ihnen kontrolliert werden;
9. schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten ein, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten;
10. bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;
11. schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ beziehungsweise „Dienste“ sämtliche Dienstleistungen in allen Sektoren ein, mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
12. bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;
13. bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen
a) vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1) oder
b) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsempfänger der anderen Vertragspartei (Erbringungsart 2);
14. bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ beziehungsweise „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung beziehungsweise einen Dienst erbringen will oder erbringt;
15. bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben will oder ausübt.
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1 Der Klarheit halber wird festgestellt, dass dieses Gebiet die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel – wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) festgelegt – einschließt.
2 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
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