Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
1. „Wettbewerbsbehörde“ im Falle der Union die Europäische Kommission und im Falle der Republik Moldau den Wettbewerbsrat;
2. „Wettbewerbsrecht“
a) im Falle der Union die Artikel 101, 102 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen und Änderungen,
b) im Falle der Republik Moldau das Wettbewerbsgesetz Nr. 183 vom 11. Juli 2012 sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen und Änderungen und
c) alle Änderungen der unter den Buchstaben a und b genannten Rechtsinstrumente, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.
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