Art. 30 — Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Rückverweise
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang II genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden