BundesrechtInternationale VerträgeAssoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau Art. 30

Art. 30

In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date

Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang II genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden