1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck
a) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 385 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;
b) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Unterstützungstätigkeiten für den Schiedsrichter leitet, eruiert oder erbringt;
c) „Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung als Schiedsrichter nach Artikel 385 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird;
d) „Mediator“ eine Person, die nach Maßgabe des Anhangs XXXII (Vermittlungsverfahren (Mediation)) dieses Abkommens ein Mediationsverfahren durchführt;
e) „Verfahren", soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedsverfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens;
f) „Mitarbeiter“ eines Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht arbeiten, aber keine Assistenten sind.
2. Während der Verfahren vermeiden die Kandidaten und Schiedsrichter unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitverfahrens jederzeit gewahrt sind. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Regeln 15, 16, 17 und 18 erfüllen.
3. Bevor ein Kandidat nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens als Schiedsrichter bestellt wird, muss er alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu verschaffen.
4. Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex allein dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien.
5. Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Regel 3 Klarheit zu verschaffen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. Die Schiedsrichter legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ eine entsprechende schriftliche Mitteilung zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln.
6. Ein Schiedsrichter auf der Schiedsrichterliste nach Artikel 404 Absatz 1 darf die Bestellung als Schiedsrichter nur aus gutem Grund ablehnen, beispielsweise wegen Krankheit, Teilnahme an anderen Gerichts- oder Panelverfahren oder Interessenkonflikten. Nach der Bestellung eines Schiedsrichters muss er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft erfüllen.
7. Die Schiedsrichter erwägen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderen.
8. Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Regeln 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 kennen und beachten.
9. Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.
10. Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen noch aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Furcht vor Kritik beeinflussen.
11. Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.
12. Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.
13. Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.
14. Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.
15. Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus der Entscheidung oder dem Spruch des Schiedspanels zogen.
16. Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen niemals unveröffentlichte Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.
17. Die Schiedsrichter legen Schiedssprüche weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens veröffentlicht sind.
18. Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter.
19. Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er, sein Assistent und seine Mitarbeiter für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die ihm, seinem Assistenten und seinen Mitarbeitern entstandenen Auslagen, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.
20. Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Mediatoren.
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