(1) Allgemeine Einfuhrbedingungen:
a) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Waren, die unter Anhang XVII-A und Anhang XVII-C Nummern 2 und 3 fallen, die allgemeinen Einfuhrbedingungen anzuwenden. Unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 182 gelten die Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 184 ihre gesundheitspolizeilichen und/oder pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhängen XVII-A und XVII-C aufgeführten Grunderzeugnisse. Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermitteln.
b) i) Bei Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die einschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS-Übereinkommen zu beachten, unabhängig davon, ob sie unter das SPS-Übereinkommen fallende Maßnahmen betreffen oder nicht.
ii) Unbeschadet des Artikels 190 berücksichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren zwischen den Vertragsparteien.
iii) Beachtet die einführende Vertragspartei diese Notifikationspflicht nicht, so muss sie die Bescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Bedingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten der geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren.
(2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertigkeit:
a) Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme einer Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit erlassen die Vertragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf dieser Grundlage den Handel zwischen den Vertragsparteien mit den in Anhang XVII-A und Anhang XVII-C Nummern 2 und 3 aufgeführten Grunderzeugnisse zu ermöglichen. Für diese Grunderzeugnisse können dann die Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Dokumente durch eine nach Anhang XXIII-B ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden.
b) Der Handel mit Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teilsektoren, für die nicht alle Maßnahmen als gleichwertig anerkannt sind, wird auf bei Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 Anwendung.
(3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unterliegen die in Anhang XVII-A und Anhang XVII-C Nummer 2 aufgeführten Grunderzeugnisse keiner besonderen Einfuhrgenehmigung.
(4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien über Bedingungen, die den Handel mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissen beeinträchtigen, Konsultationen innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Artikel 191 auf, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf der Grundlage dieser vereinbarten Einfuhrbedingungen zu ermöglichen.
(5) Liste der Betriebe, vorläufige Anerkennung:
a) Für die Einfuhr der in Anhang XVII-A Teil 2 aufgeführten tierischen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der ausführenden Vertragspartei die in Anhang XX Nummer 2 aufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs XX. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von einem Monat nach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen.
Die erste Liste von Betrieben wird nach den Bestimmungen des Anhangs XX genehmigt.
b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe, die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllen.
(6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei Erläuterungen und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüssen.
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