(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 381 genannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel", in dem sie die Gründe für ihr Ersuchen einschließlich der strittigen Maßnahme und der Bestimmungen nach Artikel 381 nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
(5) Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten, oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 384 in Anspruch nehmen.
(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.
(7) Betreffen die Konsultationen den Transport von Energiegütern durch Netze und sieht eine Vertragspartei die Beilegung der Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien als dringend an, so werden die Konsultationen innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
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