(1) Die Behörden der Republik Moldau informieren die Europäische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln betreffen oder in denen ein entsprechender Verdacht besteht. Im Falle eines Betrugs- oder Korruptionsverdachts ist auch OLAF zu unterrichten.
(2) Die Behörden der Republik Moldau erstatten Bericht über alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu meldenden Fälle geben, machen die Behörden der Republik Moldau der Europäischen Kommission nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres eine entsprechende Mitteilung.
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