(1) Zur Wahrung des Vertrauens in die wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels hat jede Vertragspartei im Geltungsbereich dieses Kapitels einen Anspruch darauf,
a) das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der anderen Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder einen Teil davon im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC zu überprüfen und/oder gegebenenfalls andere Maßnahmen durchzuführen, und
b) von der anderen Vertragspartei Angaben über deren Kontrollsystem und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Systems durchgeführten Kontrollen zu erhalten.
(2) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Überprüfungen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vorschriften erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder der Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt.
(3) Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüfbesuch bei der ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so wird dieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens drei Monate vor dem Prüfbesuch gemeldet, es sei denn, es handelt sich um einen dringenden Fall oder die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Auf etwaige Änderungen bezüglich dieses Besuchs verständigen sich die Vertragsparteien einvernehmlich.
(4) Die Kosten, die bei der Überprüfung des Kontroll- und Zertifizierungssystems der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder eines Teils davon oder gegebenenfalls anderen Maßnahmen anfallen, sind von der die Prüfung oder Kontrolle durchführenden Vertragspartei zu tragen.
(5) Ein Entwurf des Prüfungsberichts wird der ausführenden Vertragspartei binnen drei Monaten nach Abschluss der Überprüfung übermittelt. Die ausführende Vertragspartei kann binnen 45 Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Die Anmerkungen der ausführenden Vertragspartei werden dem Abschlussbericht beigefügt und gegebenenfalls darin aufgenommen. Ist jedoch bei der Überprüfung eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen festgestellt worden, so wird die ausführende Vertragspartei so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung unterrichtet.
(6) Im Interesse der Klarheit können die Ergebnisse einer Überprüfung zu den in den Artikeln 181, 183 und 189 genannten Verfahren, die von den Vertragsparteien oder einer Vertragspartei durchgeführt werden, beitragen.
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