(1) Die Vertragsparteien kommen letztendlich überein, diesem Abkommen ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) als Protokoll beizufügen, das nach Vereinbarung Sektoren aus der Liste in Anhang XVI abdeckt, deren Angleichung –nachdem die Union geprüft hat, ob die einschlägigen sektoralen und horizontalen Rechtsvorschriften, Institutionen und Normen der Republik Moldau vollständig an die der Union angenähert wurden – als abgeschlossen angesehen wird. Es ist beabsichtigt, das ACAA schließlich auf alle in Anhang XVI aufgeführten Sektoren auszudehnen.
(2) Das ACAA wird vorsehen, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren unter denselben Bedingungen wie für den solche Erzeugnisse betreffenden Handel zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.
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