(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsdienste von allen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste rechtlich getrennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehörde werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle übertragen sind.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde transparent und allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.
(4) Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyse der relevanten Produkt- und Dienstleistungsmärkte vorzunehmen, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Muss die Regulierungsbehörde nach Artikel 234 bestimmen, ob Verpflichtungen aufzuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie auf der Grundlage einer Marktanalyse, ob auf dem relevanten Markt tatsächlich Wettbewerb herrscht.
(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt und benennt sie Diensteanbieter mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt und erlegt ihnen gegebenenfalls entsprechende Verpflichtungen nach Artikel 234 auf beziehungsweise erhält solche Verpflichtungen aufrecht oder ändert sie. Kommt die Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass auf dem Markt wirksamer Wettbewerb herrscht, erlegt sie weder Verpflichtungen nach Artikel 234 auf noch erhält sie solche Verpflichtungen aufrecht noch ändert sie solche Verpflichtungen.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffene Diensteanbieter berechtigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerdestelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.
(7) Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestimmungen dieses Unterabschnitts im Zusammenhang stehende Maßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf den relevanten Markt haben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird. Die Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörden sind zu veröffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Informationen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste den Regulierungsbehörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses UnterAbschnitts oder der auf seiner Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Anbieter übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die von der Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die Regulierungsbehörde muss ihr Informationsersuchen begründen.
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