(1) Im Einklang mit dem Protokoll über den Beitritt der Republik Moldau zur Energiegemeinschaft richtet sich der Preis für die Gas- und Stromversorgung für Nicht-Haushalts-Kunden ausschließlich nach Angebot und Nachfrage.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Vertragspartei Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse 1 eine Verpflichtung auferlegen, die sich auf den Preis für die Erdgas- und Stromversorgung (im Folgenden „regulierter Preis“) bezieht. Gelingt es Nicht-Haushalts-Kunden nicht, mit einem Versorger einen Preis für Erdgas oder Strom zu vereinbaren, der niedriger als oder ebenso hoch wie der regulierte Preis für Erdgas oder Strom ist, so sind Nicht-Haushalts-Kunden berechtigt, für die Strom- oder Erdgasversorgung zum geltenden regulierten Preis einen Vertrag mit einem Versorger zu schließen. In jedem Fall steht es den Nicht-Haushalts-Kunden frei, einen Vertrag mit einem alternativen Anbieter auszuhandeln und zu schließen.
(3) Die Vertragspartei, die eine Verpflichtung nach Absatz 2 auferlegt hat, stellt sicher, dass diese Verpflichtung eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend, überprüfbar und von begrenzter Dauer ist. Wird eine derartige Verpflichtung auferlegt, gewährleistet die Vertragspartei, dass auch andere Unternehmen gleichberechtigten Zugang zu den Verbrauchern haben.
(4) Ist der Preis, zu dem Erdgas und Strom auf dem inländischen Markt verkauft werden, durch eine Vertragspartei reguliert, stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass die der Berechnung des regulierten Preises zugrunde liegende Methode vor Inkrafttreten des regulierten Preises veröffentlicht wird.
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1 Der Ausdruck „allgemeines wirtschaftliches Interesse“ ist in gleicher Weise wie in Artikel 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen.
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