(1) Staatliche Beihilfen werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der EU, insbesondere aus Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und den von den Organen der EU erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben, einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
(2) Die Verpflichtungen aus diesem Artikel finden innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Anwendung.
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