(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 446 gelten für das vorliegende Kapitel und die Anhänge XXVII-A und XXVII-E, XXVII-B und XXVII-F, XXVII-C und XXVII-G, XXVII-D und XXVII-H die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen.
(2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;
b) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dienen;
c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für die inländische/interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen angewendet werden;
d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;
e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
i) die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,
ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten,
iii) die Sicherheit;
f) die nicht mit Artikel 205 Absatz 1 und Artikel 211 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, Unternehmer oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleisten 1 .
(3) Die Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge XXVII-A und XXVII-E, XXVII-B und XXVII-F, XXVII-C und XXVII-G, XXVII-D und XXVII-H gelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die – auch nur zeitweise – mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
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1 Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,
a) die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,
b) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
c) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,
d) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
e) die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder
f) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt.
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