Für die Zwecke dieses Abschnitts
a) sind „bedeutende Schädigung“ und „drohende bedeutende Schädigung“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu verstehen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen;
b) bezeichnet „Übergangszeit“ einen Zehnjahreszeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.
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