A. Grundsätze für die Bescheinigung
Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse und sonstige Waren:
Bei der Bescheinigung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen und anderen Gegenständen wenden die zuständigen Behörden die Grundsätze der einschlägigen internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen an.
Bei Tieren und tierischen Erzeugnissen:
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbefugten über hinlängliche Kenntnisse der veterinärrechtlichen Vorschriften für die Tiere oder tierischen Erzeugnisse, für welche die Bescheinigungen auszustellen sind, verfügen und generell über die bei der Ausstellung und Erteilung der Bescheinigungen zu beachtenden Vorschriften sowie, falls erforderlich, über Art und Umfang der vor der Ausstellung der Bescheinigungen durchzuführenden Ermittlungen, Tests oder Prüfungen informiert sind.
2. Die Bescheinigungsbefugten dürfen nichts bescheinigen, was außerhalb ihrer persönlichen Kenntnis oder Zuständigkeit liegt.
3. Die Bescheinigungsbefugten dürfen keine Blankobescheinigungen oder unvollständigen Bescheinigungen unterzeichnen; sie dürfen keine Bescheinigungen für Tiere oder tierische Erzeugnisse unterzeichnen, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr ihrer Kontrolle unterliegen. Wird eine Bescheinigung auf der Grundlage einer anderen Bescheinigung oder Urkunde unterzeichnet, so muss dem Bescheinigungsbefugten das betreffende Dokument vorliegen, bevor er die Bescheinigung unterzeichnet.
4. Der Bescheinigungsbefugte kann eine Bescheinigung anhand von Angaben unterzeichnen,
a) die nach den Nummern 1 bis 3 von einer anderen Person bescheinigt worden sind, die von der zuständigen Behörde ermächtigt ist und der Kontrolle dieser Behörde unterliegt, soweit der Bescheinigungsbefugte die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen kann, oder
b) die im Rahmen der Überwachungsprogramme mit Bezug auf amtlich anerkannte Qualitätssicherungssysteme oder im Wege eines epidemiologischen Überwachungssystems eingeholt wurden, falls dies nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen alle nötigen Vorkehrungen, damit die Ausstellung von Bescheinigungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die von ihnen benannten Bescheinigungsbefugten
a) einen Status haben, der ihre Unparteilichkeit gewährleistet; sie dürfen insbesondere kein unmittelbares kommerzielles Interesse an den Tieren oder Erzeugnissen sowie an den Betrieben oder Einrichtungen, aus denen diese stammen, haben, und
b) sich bei jeder der von ihnen unterzeichneten Bescheinigungen über deren Inhalt im Klaren sind.
6. Die Bescheinigungen sind so auszustellen, dass die Zuordnung zwischen einer bestimmten Bescheinigung und einer bestimmten Sendung gewährleistet ist; sie müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der unter Abschnitt C aufgeführten Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein.
Der Tag der Versendung darf nicht vor dem Tag der Unterzeichnung der Bescheinigung liegen.
7. Die zuständige Behörde muss in der Lage sein, eine Bescheinigung dem jeweiligen Bescheinigungsbefugten zuzuordnen; sie trägt dafür Sorge, dass von allen ausgestellten Bescheinigungen während eines von ihr festzulegenden Zeitraums jeweils eine Durchschrift verfügbar ist.
8. Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um der Ausstellung gefälschter oder irreführender Bescheinigungen sowie der betrügerischen Vorlage oder Verwendung von Bescheinigungen, die vorgeblich aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften ausgestellt worden sind, vorzubeugen.
9. Die zuständigen Behörden führen unbeschadet einer etwaigen Strafverfolgung und strafrechtlichen Ahndung Untersuchungen oder Kontrollen durch und treffen geeignete Maßnahmen zur Ahndung aller ihnen zur Kenntnis gebrachten Fälle von Bescheinigungen mit falschen oder irreführenden Angaben. Zu diesen Maßnahmen kann die vorläufige Suspendierung der Bescheinigungsbefugten für die Dauer der Untersuchung gehören. Insbesondere gilt Folgendes:
a) Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass ein Bescheinigungsbefugter wissentlich eine betrügerische Bescheinigung ausgestellt hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass dieser Bescheinigungsbefugte keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann.
b) Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass eine natürliche Person oder ein Unternehmen eine amtliche Bescheinigung in betrügerischer Absicht verwendet oder sie geändert hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass diese natürliche Person oder dieses Unternehmen keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann. Dies kann auch beinhalten, dass der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen amtliche Bescheinigungen verweigert werden.
B. Bescheinigung nach Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens
Die Gesundheitsbescheinigung in der Bescheinigung entspricht dem Stand der Anerkennung der Gleichwertigkeit bei der betreffenden Ware. In der Gesundheitsbescheinigung wird festgestellt, dass die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannten Herstellungsnormen der ausführenden Vertragspartei eingehalten sind.
C. Amtssprachen für die Bescheinigung
1. Einfuhr in die EU Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände:
Bescheinigungen müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein.
Tiere und tierische Erzeugnisse:
Die Gesundheitsbescheinigung muss in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die in Artikel 189 dieses Abkommens vorgesehenen Einfuhrkontrollen durchgeführt werden, ausgestellt sein.
2. Einfuhren in die Republik Moldau
Die Gesundheitsbescheinigung muss in der Amtssprache der Republik Moldau ausgestellt sein.
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