Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht,
a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten,
b) ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen und
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden