(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt den in Anhang I genannten Rechtsvorschriften. Die Vertragsparteien übermitteln einander personenbezogene Daten nur, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsparteien diese für die Umsetzung dieses Abkommens oder anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien benötigen.
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