(1) Zur Erleichterung der in den Artikeln 451 und 452 genannten Bewertung der Annäherung des Rechts der Republik Moldau an das Unionsrecht in den handelsbezogenen Bereichen des Titels V (Handel und Handelsfragen) erörtern die Vertragsparteien regelmäßig – mindestens einmal jährlich – die Fortschritte bei der Annäherung im Einklang mit den vereinbarten Fristen nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8 und 10 im Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse.
(2) Auf Ersuchen der Union legt die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ beziehungsweise einem seiner Unterausschüsse für die Zwecke dieser Erörterung in Bezug auf die einschlägigen Kapitel des Titels V (Handel und Handelsfragen) schriftliche Informationen über die Fortschritte bei der Annäherung und die wirksame Um- und Durchsetzung der angenäherten internen Rechtsvorschriften vor.
(3) Die Republik Moldau unterrichtet die Union, wenn sie ihrer Auffassung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 genannten Kapitel abgeschlossen hat.
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