(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Verfahrensordnung in Anhang XXXIII und der Verhaltenskodex in Anhang XXXIV.
(2) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.
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