(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Diensteanbieter, der die Genehmigung erhalten hat, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen, berechtigt und verpflichtet ist, mit Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste den Zugang und die Zusammenschaltung auszuhandeln. Vereinbarungen über den Zugang und die Zusammenschaltung sollten grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffenden Diensteanbietern vereinbart werden.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Diensteanbieter, die bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarungen Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.
(3) Wird nach Artikel 232 festgestellt, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist, dem Anbieter, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang aufzuerlegen:
a) Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dass der betreffende Betreiber anderen Anbietern, die gleichartige Dienste bereitstellen, unter gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen;
b) die Verpflichtung eines vertikal integrierten Unternehmens, seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise offenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein präventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht. Die Regulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendende Berechnungsmethode vorgeben;
c) Verpflichtungen zur Bewilligung berechtigter Anträge auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter anderem wenn die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass die Verweigerung des Zugangs oder die Auferlegung unangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsbestimmten Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde.
Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit knüpfen;
d) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten, die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind, die Verpflichtung, eine Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten zu ermöglichen, die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste, die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, und die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen.
Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit knüpfen;
e) Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrolle, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten Preisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten der Zusammenschaltung und/oder des Zugangs, wenn eine Marktanalyse darauf hindeutet, dass ein Mangel an wirksamem Wettbewerb bedeutet, dass der betreffende Betreiber zum Nachteil der Endnutzer überhöhte Preise beibehält oder eine Kosten-Preis-Schere praktiziert.
Die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind;
f) die Verpflichtung, diese Diensteanbietern von der Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen unter Angabe der betreffenden Produkte beziehungsweise Dienste und geografischen Märkte zu veröffentlichen. Aktuelle Informationen werden, sofern sie nicht vertraulich sind und es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt;
g) Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehalten sind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regulierungsbehörde kann insbesondere von Betreibern mit Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Diensteanbieter nicht für Einrichtungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Tarife angegeben werden.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter, der die Zusammenschaltung mit einem Anbieter beantragt, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entweder unverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten angemessenen Frist eine unabhängige einheimische Stelle anrufen kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach Artikel 231 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkeiten über angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusammenschaltung und/oder den Zugang beizulegen.
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