BundesrechtInternationale VerträgeAssoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau Art. 7

Art. 7Konfliktverhütung und Krisenmanagement

In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date

Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik Moldau an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige Einladung der EU.

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