(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 festgelegt sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Abkommens dar. Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und ihren Trägermitteln stellt ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens dar.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung und des wirksamen Multilateralismus.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung achten und ihren internationalen Verpflichtungen, vor allem im Rahmen der VN, des Europarats und der OSZE, nachkommen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung von Korruption, organisierter und sonstiger Kriminalität, auch mit grenzübergreifendem Charakter, und des Terrorismus. Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt zu Frieden und Stabilität in der Region bei.
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