(1) In diesem Abschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten Finanzdienstleistungen festgelegt.
(2) Für die Zwecke dieses UnterAbschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels
a) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen zählen folgende Tätigkeiten:
i) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:
1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
a) Lebensversicherung,
b) Nichtlebensversicherung,
2. Rückversicherung und Retrozession,
3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen und
4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung;
ii) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):
1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,
2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,
3. Finanzleasing,
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,
5. Bürgschaften und Verpflichtungen,
6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form:
a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten),
b) Devisen,
c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen,
d) Wechselkurs- und Zinstitel, einschließlich Swaps und Kurssicherungsvereinbarungen,
e) begebbare Wertpapiere,
f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Golds,
7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,
8. Geldmaklergeschäfte,
9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,
10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten,
11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software,
12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien;
b) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will oder erbringt. Der Begriff „Finanzdienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;
c) bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“
i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs- und Finanzbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder
ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungs- und Finanzbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt;
d) bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird.
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