(1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für
a) eine einzelne Maßnahme,
b) eine Gruppe von Maßnahmen oder
c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, ein Grunderzeugnis oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt.
(2) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Vertragsparteien das Verfahren des Absatzes 3 an. Dieses Verfahren umfasst einen objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und eine objektive Bewertung des Ersuchens durch die einführende Vertragspartei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.
(3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertragsparteien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in Anhang XXI festgelegten Schritte umfasst. Liegen mehrere Ersuchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei innerhalb des in Artikel 191 genannten SPS-Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durchführen.
(4) Die Republik Moldau unterrichtet die Union, sobald den Ergebnissen der in Artikel 181 Absatz 3 genannten Überwachung zufolge die Annäherung der Rechtsvorschriften erreicht wurde. Diese Unterrichtung gilt als Ersuchen der Republik Moldau um Einleitung des Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen nach Absatz 3.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 3 innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des mit Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens der ausführenden Vertragspartei ab. Diese Frist kann im Fall von Saisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vornehmen zu können.
(6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest.
(7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit berühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten wird:
a) Nach Artikel 184 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Vertragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertigkeit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Innerhalb von einem Monat nach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht.
b) Nach Artikel 184 Absatz 2 unterrichtet die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die einführende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an, so können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren.
(8) Die Anerkennung oder die Rücknahme oder Aussetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden einführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüssen. Im Falle der Nichtanerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des in Absatz 3 genannten Verfahrens mit.
(9) Unbeschadet des Artikels 190 darf die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurücknehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten sind.
(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in Anhang XXI festgelegten Konsultationsverfahrens von der einführenden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unterausschuss nach dem Verfahren des Artikels 191 Absatz 5 die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Vertragsparteien. Dieser Erklärungsbeschluss kann gegebenenfalls auch die Verringerung der physischen Warenkontrollen an den Grenzen, vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung vorläufiger Listen der Betriebe vorsehen.
Der Status der Gleichwertigkeit wird in Anhang XXV festgehalten.
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