(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter, nichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Ausschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung an und setzen sich das Ziel, ihre Beschaffungsmärkte einander schrittweise wirksam zu öffnen.
(2) Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzessionen im öffentlichen Sektor und im Versorgungssektor auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau über das öffentliche Beschaffungswesen an den Besitzstand der Union in diesem Bereich vor, ergänzt durch eine institutionelle Reform und die Schaffung eines effizienten öffentlichen Beschaffungswesens entsprechend den geltenden Grundsätzen für öffentliche Beschaffungen in der Union und den Bestimmungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge und der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlags-erteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.
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