(1) Für die Zwecke dieses UnterAbschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels
a) umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr – wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt das Recht mit ein, zu diesem Zweck Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrsträger zu schließen;
b) bezeichnet der Ausdruck „Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung
i) des Ladens/Löschens von Schiffen,
ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und
iii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen;
c) bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleistung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;
d) bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung;
e) bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
i) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften,
ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffs oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;
f) bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;
g) bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem Seeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischen Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind.
(2) In Bezug auf den internationalen Seeverkehr ist jede Vertragspartei damit einverstanden, die effektive Anwendung des Grundsatzes des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr sowie die Inländerbehandlung bei der Erbringung von Dienstleistungen zu gewährleisten.
Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr
a) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an;
b) gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist.
(3) In Anwendung dieser Grundsätze werden die Vertragsparteien
a) in künftige Abkommen mit Drittländern über Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommen enthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außer Kraft setzen und
b) bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, beseitigen und keine neuen einführen.
(4) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern oder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.
(5) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.
(6) Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüstung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt zwischen Häfen eines Mitgliedstaats oder zwischen Häfen der Republik Moldau befördert werden.
(7) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.
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