(1) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen. Zu diesem Zweck legt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ab dem 1. Januar 2016 alle zwei Jahre einen Bericht vor, der in Methodik und Aufbau dem EU-Jahresbericht über staatliche Beihilfen entspricht. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Informationen von den Vertragsparteien oder in ihrem Namen auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Handelsbeziehungen durch eine von der anderen Vertragspartei gewährte Einzelbeihilfe beeinträchtigt werden, kann die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei um Auskünfte über diese Einzelbeihilfe ersuchen.
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