Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:
a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung 1 von Kernmaterial,
b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit,
c) audiovisuelle Dienstleistungen,
d) Seekabotage im Inlandsverkehr 2 und
e) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen 3 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
i) Luftfahrzeugsreparatur- und –wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),
iv) Bodenabfertigung,
v) Flughafenbetriebsleistungen.
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1 Der Klarheit halber wird klargestellt, dass die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev.3.1. umfasst.
2 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den einschlägigen internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau und einem anderen Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder der Republik Moldau einschließlich des Festlandsockels im Sinne des SRÜ sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat oder in der Republik Moldau.
3 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr sind im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt.
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