(1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraussetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertragsparteien den Rechtsrahmen 1 und die sonstigen Rahmenbedingungen für die Niederlassung regelmäßig und im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften.
(2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Vertragsparteien festgestellte Hindernisse für die Niederlassung. Mit dem Ziel, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen, suchen die Vertragsparteien geeignete Wege zur Beseitigung dieser Hindernisse, auch durch weitere Verhandlungen unter anderem über Investitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.
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1 Dazu gehören dieses Kapitel und die Anhänge XXVII-A und XXVII-E.
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