(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung
a) des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und
b) des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und am 27. Juni 2012 geänderten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Mobilität der Bürger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegten Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind.
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