(1) Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, konsultiert die andere Vertragspartei, um sich mit ihr auf einen angemessenen handelsliberalisierenden Ausgleich in Form von Zugeständnissen zu verständigen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel haben oder dem Wert der zusätzlichen Zölle entsprechen, die sich aus der Schutzmaßnahme voraussichtlich ergeben. Die Vertragspartei sorgt dafür, dass die entsprechenden Konsultationen binnen 30 Tagen nach Inkraftsetzung der bilateralen Schutzmaßnahme stattfinden können.
(2) Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen zu einem Einvernehmen über einen handelsliberalisierenden Ausgleich, so kann die Vertragspartei, deren Waren der Schutzmaßnahme unterliegen, die Anwendung der im Wesentlichen gleichwertigen Handelszugeständnisse aussetzen, die sie der Vertragspartei eingeräumt hat, welche die Schutzmaßnahme ergriffen hat.
(3) Sofern die Schutzmaßnahme den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht, wird in den ersten 24 Monaten nach Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme auf die Ausübung des Rechts auf Aussetzung nach Absatz 2 verzichtet.
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